Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 4366/94
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.00 geborene Kläger wurde am 00.00.00 zum Realschullehrer z.A. ernannt. Am 00.00.00 erfolgte seine Ernennung zum Realschullehrer unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Er unterrichtete hauptamtlich an der Realschule für Jungen in X. Gleichzeitig war er nebenamtlich an der Abendrealschule Y (....straße) tätig.
3Mit Verfügung des Regierungspräsidenten (RP) Y vom 00.00.00 wurde der Kläger mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines Direktorstellvertreters an der Abend- realschule X beauftragt. Diese Aufgaben nahm er seit dem 00.00.00 wahr. Am 00.00.00 wurde er zum Direktorstellvertreter ernannt. Seit dem 00.00.00 führt er die Amtsbezeichnung Realschulkonrektor.
4Im Jahre 19.. bewarb der Kläger sich ohne Erfolg um die Stelle des Schulleiters an der Abendrealschule in Z. Anläßlich dieser Bewerbung wurde der Kläger im J. 19.. dienstlich beurteilt. Eine Bewerbung auf die Schulleiterstelle an der Abendrealschule Z im Jahre 19.. blieb ebenfalls erfolglos.
5Anfang 19.. erkrankte der Leiter der Abendrealschule Z schwer. Der Kläger nahm als sein Stellvertreter die Aufgaben eines Schulleiters wahr. Mit Verfügung des RP X vom 00.00.00 wurde er auch förmlich für die Dauer der Erkrankung des Schulleiters mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt.
6Aus Anlaß seiner neuerlichen Bewerbung um die 19.. ausgeschriebene Stelle des Schulleiters an der vorbenannten Schule wurde der Kläger unter dem 00.00.00 schulfachlichen Dezernenten, durch den Leitenden Regierungsschuldirektor (LRSD) P, beurteilt. Die Beurteilung endete mit dem Gesamturteil: "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll." Im Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung war festgestellt: "Herr B. ist für die Wahrnehmung einer Funktion als Realschulrektor an einer Abendrealschule geeignet." Wegen des weiteren Inhalts der Beurteilung wird Bezug genommen auf Bl. 5 bis 7 der Gerichtsakte VG Köln 19 K 4001/91 (Beurteilung).
7Den gegen diese Beurteilung erhobenen Widerspruch wies der RP S mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 zurück. Der Kläger erhob hiergegen Klage (19 K 4001/91). Während des laufenden Klageverfahrens hob der RP X die Beurteilung vom 00.00.00 auf. Zur Begründung gab er an, wegen der Besetzung der Stelle sowohl im Hinblick auf den Beschluß vom 4. Oktober 1991 (VG Köln 19 L 1078/91), mit dem die Besetzung der Stelle mit einer Mitbewerberin, der Realschullehrerin K, vorläufig untersagt worden war, als auch mit Rücksicht auf den Personalrat einen neuen Qualifikationsvergleich zwischen dem Kläger und der Mitbewerberin Frau B vornehmen zu wollen, wozu eine neue dienstliche Beurteilung des Klägers als Grundlage dienen solle. Der LRSD P erstellte unter dem Datum des 00.00.00 einen Leistungsvergleich zwischen dem Kläger und der Mitbewerberin, in dem er sich deutlich für die Besetzung der Schulleiterstelle durch diese aussprach.
8Am 00.00.00 wurde der Kläger durch LRSD X neu dienstlich beurteilt. Die Beurteilung lautet wie folgt: Am 00.00.00 beantragte der Kläger beim RP Z die Aufhebung der Beurteilung. Zur Begründung führte er an, es sei unklar, von welchem Beurteilungszeitraum der Beurteiler ausgegangen sei. Die Angabe des Datums einer letzten Beurteilung fehle. Einzelne Passagen der Beurteilung seien teilweise wörtlich bzw. nur mit geringen Änderungen aus der aufgehobenen Beurteilung abgeschrieben. Es fehle eine Darstellung der von ihm wahrgenommenen Sonderaufgaben. Das ausgeworfene Gesamturteil werde nicht anerkannt. Es sei Ausfluß der Bemühungen des Urteilsverfassers, dafür zu sorgen, daß er - der Kläger - keine echte Chance im Bewerbungsverfahren um die Stelle des Schulleiters an der Abendrealschule in X bekomme, um die Durchsetzung der Mitbewerberin abzusichern. Entsprechendes gelte für den gezielt herabgesetzten Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung. Ferner sei in der Beurteilung nicht festgehalten, daß der Beurteiler einen fachkundigen Kollegen, LRSD Ö, zum Unterrichtsbesuch und zum Kolloquium hinzugezogen habe. So habe der Beurteilungsverfasser auch nicht berücksichtigt, daß LRSD Ö die Leistungen des Klägers besser als der Beurteilungsverfasser bewertet habe. Schließlich habe der Beurteilungsverfasser ihm gegenüber vor Zeugen mehrfach geäußert, er sei ein guter Schulleiter. Er habe aber gerecht zu bleiben. Er könne eine von ihm damals als gut festgelegte Zensur heute nicht sehr gut nennen. Der Kläger ergänzte seinen Antrag auf Aufhebung der Beurteilung dahin, daß eine neue Beurteilung durch einen anderen Beurteilungsverfasser erstellt werden solle.
9Mit dienstlicher Äußerung vom 00.00.00 nahm der LRSD K im wesentlichen wie folgt Stellung: Da die dienstliche Beurteilung vom 00.00.00 aufgehoben worden sei, fließe die vorhergehende Zeit mit in die Beurteilung ein. Weil die letzte für den Kläger gültige Beurteilung lange vor seinem eigenen Dienstantritt gelegen habe, habe er das Datum nicht angegeben, um nicht Zeiten mit beurteilen zu müssen, in denen er den Kläger nicht gekannt habe. Im Hinblick darauf, daß die dienstliche Beurteilung vom 00.00.00 aus rein formalen Gründen aufgehoben worden sei, sehe er keinen Grund, nicht einzelne Formulierungen in die neue Beurteilung übernehmen zu können. Die Tätigkeiten des Klägers außerhalb des eigenen Unterrichts seien Ausfluß seiner Stellung als Konrektor und würden mit der Darstellung seiner Leitungsfunktion hinreichend gewürdigt. Darüberhinausgehende Sonderaufgaben seien ihm nicht bekannt und vom Kläger auch nicht mitgeteilt worden. Die Unterstellung, er habe dem Kläger keine echte Chance eingeräumt, um die Mitbewerberin durchzusetzen, weise er zurück. Er sei nicht dafür verantwortlich, daß der Kläger, anders als diese, keine Spitzenleistungen gezeigt habe. So sei auch der Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung des Klägers nicht gezielt herabgesetzt worden. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen schulfachlicher Beratung und dienstlicher Beurteilung habe er den Kläger nur als "geeignet" bezeichnen können. LRSD Ö sei zu den Stundenbesuchen, dem Kolloquium und dem Beurteilungsgespräch hinzugezogen worden, um gegebenenfalls einen Zeugen benennen zu können. Aus Fairnessgründen dem Kläger gegenüber habe er den Entwurf der dienstlichen Beurteilung auch mit LRSD Ö besprochen. Nach den geltenden Beurteilungsrichtlinien sei er nicht verpflichtet, ein Gutachten von LRSD Ö einzuholen oder dessen Hinzuziehung in der dienstlichen Beurteilung zu vermerken. LRSD Ö habe die Leistungen des Klägers nicht als besser eingestuft. Vielmehr habe LRSD Ö ihm in mehreren Gesprächen bestätigt, daß er seine Bewertung für richtig und angemessen halte. Es sei richtig, daß er dem Kläger gegenüber geäußert habe, er sei ein guter Schulleiter. Ein guter Schulleiter sei aber kein sehr guter Schulleiter. Er habe es auch als unzumutbar zurückgewiesen, dem Kläger eine sehr gute Note zu erteilen, nur um dessen Wahl zum Schulleiter zu ermöglichen. Er weise aber entschieden zurück, geäußert zu haben, daß er eine von ihm damals auf "gut" festgelegte Note jetzt nicht "sehr gut" nennen könne. Er habe die Note aus dem gerade durchgeführten Verfahren begründet, das dem Kläger eine neue Chance geboten habe, seine Benotung zu verbessern.
10Mit dienstlicher Äußerung vom 00.00.00 gab LRSD Ö an, seine Teilnahme an der Unterrichtsbesichtigung habe der (informellen) Beratung des beurteilenden Dezernenten dienen sollen. Er sei weder als Gutachter noch als Fachberater bestellt worden und habe seine Teilnahme auch nicht als solche wahrgenommen. Seine Aufgaben habe er darin gesehen, durch Gesprächsbeiträge im Kolloquium über die beiden Unterrichtsproben den Kläger zu Äußerungen herauszufordern, die dem Beurteilenden Rückschlüsse auf die Reflexionsfähigkeit des Klägers erlauben sollten. Seine Gesprächsbeiträge hätten dazu beitragen sollen, dem Beurteilenden Schlüsse auf die didaktische - insbesondere auch die fachdikdatische - Konzeption der Unterrichtsplanung und Unterrichtsrealisierung zu ermöglichen. Ein wertendes Urteil über den unterrichtsfachlichen Teil der Leistungen sei nicht fixiert worden, da dieser Teil bei der Beurteilung eines Bewerbers um eine Schulleiterstelle nur in der Zusammenschau mit anderen Teilleistungen sinnvoll erscheine und nur vom Beurteilenden, der alle Teile der Überprüfung kenne, ausgewertet werden könne. Er selbst habe sich dem Kläger gegenüber zu einer Bewertung des eingesehenen Unterrichts überhaupt nicht geäußert.
11Mit Bescheid vom 00.00.00 lehnte der RP X den Antrag auf Aufhebung der Beurteilung vom 00.00.00 und Erstellung einer neuen Beurteilung durch einen anderen Beurteilungsverfasser ab. In der Begründung folgte er im wesentlichen dem Inhalt der von den LRSDen X und Ö abgegebenen dienstlichen Äußerungen.
12Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, auch nach der Stellungnahme des Beurteilungsverfassers bleibe unklar, von welchem Beurteilungszeitraum dieser ausgegangen sei. Wenn er nur von dem Zeitraum ausgegangen sei, innerhalb dessen er den Kläger gekannt habe, müsse dies in der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck gebracht werden. Die Hinzuziehung des LRSD Ö im Beurteilungsverfahren sei mehr als bedenklich, zumal dieser seine Aufgaben wohl anders verstanden habe als der Beurteilungsverfasser. Im übrigen verbleibe er dabei, daß LRSD Ö seine Leistungen besser als der Beurteilungsverfasser bewertet habe. Auch wenn dieser sich ihm gegenüber nicht geäußert habe, so habe er doch deutlich erkennen lassen, daß er mit der Bewertung durch den Beurteilungsverfasser nicht einverstanden gewesen sei. Mehrfach habe Herr Ö gegenüber dem Beurteilungsverfasser erklärt: "in Ihrer Haut möchte ich jetzt nicht stecken".
13Während des laufenden Widerspruchsverfahrens wurde im Oktober 19.. die Schulleiterstelle an der Abendrealschule X neu ausgeschrieben, nachdem die Realschullehrerin I ihre Bewerbung am 00.00.00 zurückgezogen hatte. Der Kläger bewarb sich daraufhin erneut. Nach Kontaktaufnahme des LRSD N mit dem Realschulrektor W der ehemaligen Realschule ..Schule E vermerkte LRSD W am 00.00.00, daß er denke, Herr Z sei der geeignetere Schulleiter. Er bat, dessen Versetzung an die Abendrealschule X einzuleiten. In einem Vermerk des LRSD E vom 00.00.00 findet sich die Formulierung "X mobilisiert seine Truppen" und in einem Vermerk vom 00.00.00 äußerte er Zweifel, ob der Bewerber L die richtige Besetzung der Stelle sei. Inzwischen ist die Schulleiterstelle mit diesem endgültig besetzt.
14Im Beurteilungsverfahren wies der RP X den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 als unbegründet zurück. Auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides wurde der Beurteilungszeitraum bzw. das Datum der letzten dienstlichen Beurteilung zu "Punkt 2. Beurteilungsanlaß und - grundlage" der streitigen Beurteilung mit dem 00.00.00 angegeben. Die Stellungnahme der LRSDen W und Ö zu der Beteiligung des Letztgenannten am Beurteilungsverfahren stünden nicht im Widerspruch zueinander. Im übrigen werde daran festgehalten, daß LRSD Ö sich dem Kläger gegenüber über eine Bewertung des eingesehenen Unterrichts überhaupt nicht geäußert habe.
15Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, daß im Original der streitigen dienstlichen Beurteilung eine dem Widerspruchsbescheid entsprechende Eintragung des Datums der letzten dienstlichen Beurteilung (00.00.00) nicht erfolgt sei. Es sei nach wie vor unklar, welcher Zeitraum der streitigen Beurteilung zugrundegelegen habe. Nicht nachvollziehbar sei ferner, in welchem Umfange LRSD Ö am Beurteilungsverfahren teilgenommen habe.
16Der Kläger hat beantragt,
17das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten X vom 00.00.00 und des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 00.00.00 aufzuheben.
18Das beklagte Land hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung hat die Bezirksregierung X (früher RP X) auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 Bezug genommen.
21Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.
22Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses der Kammer vom 00.00.00 und der Beweisaufnahme durch Vernehmung der LRSDen W und Ö als Zeugen wird Bezug genommen auf das Protokoll aus der mündlichen Verhandlung vom 00.00.00.
23Das Verwaltungsgericht hat alsdann die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beurteilung vom 00.00.00 sei rechtmäßig. Eine dienstliche Beurteilung sei durch die Verwaltungsgerichte nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Hiernach erhebliche Fehler weise die streitige Beurteilung nicht auf. Sie sei nicht unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften erstellt worden. Insbesondere sei sie nicht unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit des Beurteilers fehlerhaft. Insoweit sei nicht nur die Besorgnis der Befangenheit, sondern eine tatsächliche Voreingenommenheit erforderlich. Eine solche habe sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben. Nach dem persönlichen Eindruck stehe zur Überzeugung der Kammer fest: Dem Zeugen Z sei es als dem zuständigen schulfachlichen Dezernenten entscheidend darauf angekommen, daß die Schulleiterstelle an der Abendrealschule X mit einem nach seiner Einschätzung hervorragend geeigneten Schulleiter habe besetzt werden sollen. Bei der Beurteilung der Bewerber sei er zu der festen Überzeugung gekommen, daß die Mitbewerberin Y für die Stelle besser (nämlich hervorragend) als der Kläger geeignet sei. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß er sich bei der Bildung seiner Überzeugung von einer geschlechtsspezifischen "Vorgabe" habe beeinflussen lassen. Vielmehr sei es nach dem Inhalt des Leistungsvergleichs vom 00.00.00 so gewesen, daß für seine Entscheidungsbildung zum einen pädagogische Grundfragen (lehrerzentrierter/studierendenbezogener Unterricht; Erreichen des stofflichen Lernziels/Vermittlung von Methoden und Basisqualifikationen) sowie zum anderen fehlende bzw. vorhandene Konfliktbereitschaft und reservierte bzw. dynamische und kreative Haltung gegenüber "zukunftsweisenden Maßnahmen in Richtung auf Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung" maßgeblich gewesen seien. Gerade der Umstand, daß er sich an diesen Maßstäben orientiert habe und in dem Leistungsvergleich klar zum Ausdruck komme, welcher Grundrichtung pädagogischen Vorgehens und welchem Führungsstil er selber mit hohem Engagement anhänge, verdeutliche, daß der Zeuge W sich nicht an einer (geschlechtsspezifischen) "Vorgabe" orientiert habe. Daß der Zeuge W dem Kläger gegenüber persönliche Vorbehalte gehabt habe, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen habe auch die Beteiligung des Zeugen Ö nicht dazu dienen sollen, den Kläger zu benachteiligen. Diese Einschätzung der Kammer werde auch durch die vom Kläger bestätigte Aussage des Zeugen Ö gestützt, der Kläger selbst habe ihn als Erster darum gebeten, sich einem etwaigen Begehren, sich am Beurteilungsverfahren zu beteiligen, nicht zu versagen. Auch den sprachlich recht deutlichen Äußerungen des Zeugen W in schriftlichen Vermerken komme keine eine Befangenheit erkennenlassende Bedeutung zu. Das gelte auch für den Vermerk vom 00.00.00. Auch dieser lasse nur (noch) den Schluß auf ein besonders hohes persönliches Engagement des Zeugen W an der Besetzung der Schulleiterstelle mit dem nach seiner Auffassung Bestgeeigneten zu. Die streitige Beurteilung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sich aus ihr selbst der Beurteilungszeitraum nicht ergehe. Dessen Beginn sei nach den Umständen und unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen X auf die erste Jahreshälfte 19.. konkretisierbar, in der er dem Kläger erstmalig dienstlich begegnet sei. Eine nähere Konkretisierung sei ebensowenig erforderlich wie eine Einbeziehung der gesamten Zeit seit der im Jahre 19.. erstellten letzten dienstlichen Beurteilung in diese Bedarfsbeurteilung. Unschädlich sei auch, daß im Widerspruchsbescheid der Beginn auf den 00.00.00 festgelegt worden sei; hierbei handele es sich angesichts der früheren Äußerung des Zeugen W vom 00.00.00 um eine offenbare Unrichtigkeit. Die Beurteilung stehe auch im Einklang mit den Vorläufigen Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung von Lehrern, Rd.Erl. des Kultusministers vom 29. August 1980, GABl. 511. In Nr. 2.2 der Richtlinien sei vorgesehen, daß in der Regel der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte die Beurteilung übernehme. Dieser könne dabei einen Fachberater der Schulaufsichtsbehörde zur Beratung hinzuziehen. "Beratung" in diesem Sinne bedeute nicht, daß der Berater an der Notenbildung in der Form zu beteiligen sei, daß er eine eigene Note festsetze bzw. Bewertung vornehme und der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte sich mit dem Fachberater über die Bewertung einige. Der Fachberater solle dem schulfachlichen Dezernenten nur zur etwaigen Beantwortung von Fachfragen zur Verfügung stehen, die der Dezernent aus eigener Sachkunde nicht beantworten könne. Die Beteiligung des Zeugen Ö halte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb des so aufgezeigten Rahmens. Ein Verstoß gegen die Richtlinien bestehe auch nicht darin, daß der Zeuge Ö eine Stellungnahme als Fachberater letzlich weder abgegeben noch etwa schriftlich erstellt habe und seine Beteiligung in der Beurteilungsgrundlage nicht erwähnt sei. Die fakultative Beteiligung eines Fachberaters sei in den Richtlinien weder nach Art und Weise noch nach Umfang festgelegt. Schließlich sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht festzustellen, daß der Zeuge W mit seiner Feststellung, der Kläger sei als Leiter der Abendrealschule "geeignet", diesen Begriff verkannt habe. Insbesondere stehe hierzu nicht in Widerspruch, daß er den Kläger als "guten Schulleiter" bezeichnet habe. Der Inhalt einer solchen Äußerung sei mit der in der Beurteilung aufgeführten klar überwiegend positiven Erwartung und einigen Abstrichen deckungsgleich.
24Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und wiederholt und vertieft hierzu sein bisheriges Vorbringen. Er betont, die Aktenlage - insbesondere die Vermerke zu dem Leistungsvergleich vom 00.00.00 und vom 00.00.00 - verdeutlichten die Voreingenommenheit des Beurteilungsverfassers. Seine Zielsetzung sei es gemäß seiner Bekundung gewesen sicherzustellen, daß die von ihm favorisierte Mitbewerberin Z im Leistungsvergleich nicht unterliege. Es sei nach wie vor unklar, wann der Beurteilungszeitraum beginne. Im Widerspruchsbescheid habe der Beklagte nach Überprüfung ausdrücklich klargestellt, er gebe den Beurteilungszeitraum "nunmehr" ab dem 00.00.00 an. Entgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß aufgrund der dienstlichen Äußerung des Beurteilungsverfassers vom 00.00.00 der Beginn auf etwa Mitte 19.. bestimmt sei. In dieser Stellungnahme habe der Beurteilungsverfasser keine eindeutige Festlegung getroffen. Der Beurteilungsverfasser habe zu den Überprüfungsterminen am 00. und 00.00.00 auch den LRSD Ö zugezogen, ohne daß dies in der Beurteilung vom 00.00.00 gekennzeichnet worden sei. Auch dessen Funktion sei unklar geblieben. Zunächst habe der Beurteilungsverfasser unter dem 00.00.00 ausgeführt, er habe ihn zu den Stundenbesuchen, zum Kolloquium sowie zu den Beurteilungsgesprächen hinzugezogen, um gegebenenfalls einen Zeugen zu haben. Eine solche Möglichkeit eröffneten die Beurteilungsrichtlinien nicht. Über Art und Umfang der Tätigkeit des Zeugen Ö lägen unterschiedliche Aussagen vor. Entgegen seiner Zeugenaussage sei er von dem Beurteilungsverfasser in den Beurteilungs- bzw. Bewertungsvorgang einbezogen worden. LRSD W habe schon im Vermerk vom 00.00.00 eingeräumt, den Entwurf der Beurteilung mit dem Zeugen besprochen zu haben.
25Der Kläger beantragt,
26das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
27Der Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Er stützt sich auf seine bisherigen Entscheidungen und die Gründe des angefochtenen Urteils, die er inhaltlich voll teile.
30Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten - auch der Verfahren VG Köln 19 K 2866/93 (mit einer Beiakte), 19 K 4001/91, 19 L 1078/91 und 19 L 184/94 - sowie 2 Hefte Personalakten ergänzend Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 130 b VwGO).
33Auch das Berufungsvorbringen des Klägers - eine Befangenheit des Beurteilungsverfassers, der unklare Beginn des Beurteilungszeitraums und die Hinzuziehung des LRSD Ö u.a. bei Hospitationen des Klägers ohne deren Erwähnung in der dienstlichen Beurteilung - gibt keinen Anlaß, von Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung abzugehen.
34Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht zunächst darin, daß eine Befangenheit des beurteilenden LRSD W nicht festzustellen ist. Rechtlicher Ansatz für einen aus diesem Umstand abgeleiteten Verfahrensfehler ist nicht die Besorgnis der Befangenheit, wie sie gemäß § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 ZPO zur Ablehnung eines Richters führen kann, sondern die tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers.
35Ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Fällen dienstlicher Beurteilung: Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1987, 178; OVG NW, Urteile vom 24. April 1992 - 6 A 1293/90 -,vom 27. Juli 1992 - 6 A 2016/91 - und vom 22. Februar 1996 - 6 A 2471/94 -.
36Eine tatsächliche Voreingenommenheit des LRSD W ist nicht feststellbar; sie ergibt sich insbesondere nicht - wie der Kläger meint - aus den Inhalt der Akten. Daß der LRSD W in der seinerzeit zwischen dem Kläger und der Mitbewerberin Z bestehenden Konkurrenzsituation sich deutlich für diese eingesetzt hat, entsprach seiner Überzeugung von ihrer - u.a. in dem Leistungsvergleich vom 00.00.00 erwähnten - besseren Qualifikation und damit der Aufgabe seines Amtes. Der Leistungsvergleich ist ausführlich, mit sachlichen Erwägungen und plausibel begründet. Er läßt eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger nicht erkennen. Auch dessen Vorzüge werden hier - wie auch in der dienstlichen Beurteilung - nicht nur beiläufig dargestellt. Der Beurteilungsverfasser hat in sachlichem Ton und mit aus der Sache fließenden Gründen deutlich gemacht, warum er die Mitbewerberin für qualifizierter hält. Soweit der LRSD W in dem Vorschlag der dienstlichen Beurteilung zur weiteren Verwendung des Klägers die Worte "für die Wahrnehmung einer Funktion als Realschulrektor ... geeignet" gebraucht hat, ist dies kein sicherer Anhalt für seine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger, insbesondere keine herabsetzende Formulierung. Auch die den Entwurf der dienstlichen Beurteilung und des Leistungsvergleichs begleitenden handschriftlichen Anschreiben des Beurteilungsverfassers vom 00. und 00.00.00 ("Herr H, dies Ihnen zur Kenntnis mit der Bitte, die "Gerichtsfähigkeit" der Dienstlichen Beurteilung zu überprüfen....", "Herr H, ist das so in Ihrem und des Gerichts Sinne? (Ich habe keine Erfahrung in derartigen Dingen)") geben keinen Anlaß, eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger anzunehmen. Es ist im Grundsatz durchaus sachgerecht, wenn dienstliche Beurteilungen o.ä. über Lehrer vor endgültiger Fertigstellung vom juristisch ausgebildeten Personaldezernenten auf ihre juristische Haltbarkeit überprüft werden. Auch die Äußerungen im Aktenvermerk vom 00.00.00 lassen in ihrer Quintessenz - aufkommende Zweifel am Bewerber R - erst recht keine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger erkennen. Die Äußerungen zur "Wahl X-Y" beruhen - wie dargelegt - auf der festen Überzeugung des LRSD W von deren besserer Qualifikation und sind nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger. Im übrigen ist durch die einschlägigen Verwaltungsakten belegt, daß der Beurteilungsverfasser allgemein und nicht nur im Hinblick auf den Kläger in seinen Vermerken zu einer deutlichen und plastischen Sprache neigt.
37Die streitige Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beurteilungszeitraum nicht hinreichend erkennbar ist.
38Zwar war in der ursprünglichen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 kein Beginn des Beurteilungszeitraums für die hier streitige Bedarfsbeurteilung angegeben. Auf entsprechende Rüge im Widerspruchsverfahren hat sich der Beurteilungsverfasser in seiner dienstlichen Äußerung vom 00.00.00 dahin erklärt, er habe auch die Zeit vor Aufhebung der Beurteilung vom 00.00.00 seit dienstlichem Kennenlernen des Klägers nach seinem - des Beurteilungsverfassers - Amtsantritt in Köln in die Beurteilung miteinbezogen. Die Zeugenaussage des Beurteilungsverfassers hat ergeben, daß dieser Zeitraum spätestens seit ca. Mitte 19.. anzunehmen ist. Einer genaueren zeitlichen Eingrenzung bedarf es im vorliegenden Falle nicht, da der Beurteilungsverfasser unstreitig nicht den gesamten Zeitraum seit der letzten Beurteilung des Klägers im Jahre 19.. erfassen wollte, es sich hier um eine Bedarfsbeurteilung handelte und der Zeitraum von 19.. bis April 19.. in jedem Falle ausreichend für die Gewinnung der für die Bedarfsbeurteilung erforderlichen Erkenntnisse war. Die Festsetzung des Beginns des Beurteilungszeitraums auf den 00.00.00 im Widerspruchsbescheid ist angesichts der vorstehend dargelegten eindeutigen Äußerungen des LRSD W eine rechtlich unschädliche offenbare Unrichtigkeit, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt.
39Schließlich ist die dienstliche Beurteilung auch nicht wegen der Hinzuziehung des LRSD Ö zu Unterrichtsbesuchen, dem Kolloquium und dem Beurteilungsgespräch rechtlich zu beanstanden. Eine solche Hinzuziehung eines Fachberaters ist nach Nr. 2.2 Satz 2 der bei Erstellung der streitigen dienstlichen Beurteilung im März/April 19.. noch maßgeblichen Vorläufigen Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung von Lehrern, a.a.O., möglich und war bei der seinerzeit gegebenen Situation - nach Aufhebung der Erstbeurteilung vom 00.00.00 und der Bedeutung der Sache für die Abendrealschule X und den Kläger - ohne weiteres sachgerecht, im übrigen auch im Hinblick auf Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten bei evtl. nachfolgenden Streitigkeiten. Einer besonderen Bestellung als Fachberater bedurfte es nicht. Art, Umfang und Intensität der Beratung sind im einzelnen in den Richtlinien nicht geregelt; erkennbar bleibt, daß dem zuständigen Beurteilungsverfasser jedenfalls die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und die Verantwortung hierfür nicht abgenommen werden kann. Diese Grenze ist hier auch nicht verletzt worden. Erörterungen zwischen dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten und dem Fachberater über den Wert der gezeigten Leistungen und auch noch über einen Beurteilungsentwurf sind durch die Möglichkeit der Hinzuziehung gedeckt. Insoweit kommt es für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht darauf an, ob evtl. unterschiedliche Aussagen darüber bestehen, inwieweit der LRSD Ö in den Bewertungsprozeß eingebunden war. Einen ausdrücklichen Hinweis auf die Hinzuziehung in der dienstlichen Beurteilung fordern die o.a. Richtlinien nicht.
40Die Berufung ist hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz gegeben sind.
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