Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 E 1117/96
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. Juli 1996 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
2Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses zu ändern und den Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 45.816,-- DM festzusetzen, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach dem dreifachen Jahresbetrag der geltend gemachten Berufsunfähigkeitsrente bemessen. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ist die Klage auf eine wiederkehrende Leistung gerichtet, so bildet § 17 GKG für die dort im einzelnen bezeichneten Rechtsverhältnisse den Maßstab für die Streitwertbemessung. Auch dann, wenn - wie bei der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente - ein von dieser Vorschrift erfaßtes Rechtsverhältnis nicht im Streit ist, vermag die Vorschrift Anhaltspunkte für die Bestimmung der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der zum Verfahrensgegenstand gemachten wiederkehrenden Leistung zu geben. Einen solchen Anhaltspunkt hat der vormals für das Recht der berufsständischen Körperschaften zuständige 5. Senat des beschließenden Gerichts in der Benennung öffentlich- rechtlicher Dienst- oder Amtsverhältnisse in § 17 Abs. 3 GKG gesehen und in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die ebenfalls öffentlich-rechtlichen Klagen auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente in ständiger Rechtsprechung mit dem dreifachen Jahresbetrag der beantragten Berufsunfähigkeitsrente bewertet. OVG NW, Urteil vom 17. November 1989 - 5 A 924/89 -; Urteil vom 23. November 1990 - 5 A 2504/87 -; Beschluß vom 23. April 1991 - 5 E 191/91 -. Demgegenüber hat sich der beschließende Senat für derartige Klagen im Anschluß an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 1991 NVwZ 1991, S. 1156 = DVBl. 1991, S.1239 an § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG orientiert und den einfachen Jahresbetrag der Rente zugrunde gelegt. Maßgebend für diese Änderung der früheren Streitwertrechtsprechung waren Gründe der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit, denen der Senat den Vorrang gegenüber den zuvor genannten Gesichtspunkten eingeräumt hat. Beschluß vom 14. Juni 1994 - 25 E 565/94 -; Beschluß vom 6. Juli 1995 - 25 A 3172/95 -; Beschluß vom 7. Dezember 1995 - 25 E 1261/95 -, Beschluß vom 9. April 1996 - 25 E 224/96 -. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Denn der Widerstreit zwischen Rechtssicherheit und Rechtseinheit einerseits sowie den für eine Heranziehung des § 17 Abs. 3 GG andererseits sprechenden Gesichtspunkten ist nunmehr entfallen, nachdem Nr. 11.3 der im Juni 1996 veröffentlichten Neufassung des Streitwertkataloges NVwZ 1996, S. 563 = DVBl. 1996, S. 605 für Rentenansprüche aus berufsständischen Versorgungswerken den dreifachen Jahresbetrag der Rente vorschlägt und sich damit offensichtlich ebenfalls an § 17 Abs. 3 GKG orientiert. Die genannten Gründe der Rechtssicherheit und Rechtseinheit sprechen daher nun, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, in derartigen Fällen für eine Zugrundelegung des dreifachen Jahresbetrages. Von diesem grundsätzlichen Ausgangspunkt her hat das Verwaltungsgericht den Streitwert im vorliegenden Fall auch zutreffend nach dem 36-fachen Betrag der dem Kläger für den Antragsmonat Januar 1995 zustehenden Berufsunfähigkeitsrente berechnet. Die genannte Monatsanzahl ist hier insbesondere nicht deshalb geringer anzusetzen, weil der Rechtsstreit in der ersten Instanz nur bis Juni 1996, also 18 Monate nach der Antragstellung anhängig gewesen ist und Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht deshalb nur die in diesen Zeitraum fallenden Rentenbeträge gewesen sind. Vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 17. November 1990 - 5 A 924/89 -; Urteil vom 23. November 1990 - 5 A 2504/87 -; Beschluß vom 23. April 1991 - 5 E 191/91 -. Diese Begrenzung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht wirkt sich auf den Streitwert nicht aus, weil die Bedeutung der Sache für den Kläger im Sinn des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG über die aus seiner Sicht zufällige Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinaus weiter in die Zukunft reicht, wenn, wie es hier sinngemäß geschehen ist, eine Berufsunfähigkeitsrente vom Monat der Antragstellung beim Versorgungswerk an für einen unbestimmten künftigen Zeitraum begehrt wird. Gerade die fehlende Fixierung eines Endzeitpunktes bietet dann den Anlaß und die Rechtfertigung dafür, anstelle des § 13 Abs. 2 GKG die in die in § 17 Abs. 3 GKG vorgesehene Pauschalierung für die Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Die in diesem Punkt anderslautende frühere Rechtsprechung des 5. Senats im Beschluß vom 23. April 1991 - 5 E 191/91 - hält der Senat nicht aufrecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG unanfechtbar.
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