Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 369/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 7. August 1989 und 28. Dezember 1993 erhobenen Klage 13 K 184/94 VG Gelsenkirchen wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 262,69 DM festgesetzt.


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