Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1978/93
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung B. , Flur 15, Flurstücke 2238, 2139; die Klägerin ist ferner Alleineigentümerin des Flurstücks 2241. Die Nordgrenze dieser Grundstücke, deren Lage in drei Punkten zwischen den Beteiligten strittig ist, entstand 1950 durch Grundstücksteilung. Das Ergebnis der Grenzermittlung wurde von den damaligen Grundstückseigentümern anerkannt (Grenzverhandlung vom 24. Januar 1950). Der Grenzverlauf wurde in vier Grenzpunkten durch Grenzsteine gekennzeichnet (abgemarkt), und zwar den Punkten L, K, F und A (Bezeichnung gemäß der von den Klägern überreichten Stellungnahme des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs M. vom 30. Juli 1993). Ein weiterer Grenzstein war im Grenzpunkt G vorhanden.
3Ausweislich des Fortführungsrisses, der das Ergebnis der Vermessung aus dem Jahre 1950 dokumentiert (Fortführungsriß 319/1950), ist der Grenzpunkt A durch mehrere Maßangaben bestimmt. Der Vermesser gab die Grenzlängen zu den benachbarten Grenzpunkten G und F an. Er errichtete eine Meßlinie, die durch die Punkte L und A verläuft und bestimmte die Längen der von der Meßlinie auf die übrigen Grenzpunkte gefällten Lote. Er ermittelte das fortlaufende Maß der von der Meßlinie geschlagenen Lotpunkte, ausgehend von Punkt O. Er ermittelte ein fortlaufendes Maß der Abstände von Punkt H über G nach A und errichtete von der Meßlinie schließlich weitere im rechten Winkel angelegte Meßlinien, auf denen der Abstand der Meßlinie vom südwestlichen Grenzpunkt der früheren (sodann geteilten) Parzelle 1111/354 sowie das Winkelmaß zwischen Hilfslinie und östlicher Grundstücksgrenze im südöstlichen Grenzpunkt angegeben ist.
41952 wurde die Grenze anläßlich der Teilung eines nördlichen Nachbargrundstücks im zwischen den Grenzpunkten A und F eingerückten Grenzpunkt E abgemarkt (Fortführungsriß 347/1952). Die Grenzabstände zwischen den Grenzpunkten M/G, A/G und G/H wurden im Jahre 1960 (Fortführungsriß 486/1960) nachgewiesen. 1965 wurde in die Grenze anläßlich der Abtrennung einer Parzelle zwischen den Grenzpunkten A und E der Grenzpunkt B eingerückt und abgemarkt. Auf dem Fortführungsriß (636/1965) ist vermerkt, daß die Grenzpunkte G und A (im Fortführungsriß als A und B gekennzeichnet) vor Straßenausbau topographisch gesichert worden sind.
5Anläßlich einer Grundstücksparzellierung wurden 1970 in die Grenze zwischen den Grenzpunkten B und E weitere Grenzpunkte, so die Grenzpunkte C und D eingerückt (Fortführungsriß 704/1970). Die Geradheit der Grenze von H über G nach A wurde nachgewiesen. Das Ergebnis der Grenzermittlung wurde von den Klägern anerkannt.
6Anläßlich einer Vermessung im Jahre 1978 wurde die Grenze in den Punkten C und D abgemarkt.
71980 wurde die Grenze in den Punkten A und B durch Eisenrohre mit aufgesetzten Kunststoffdübelmarken abgemarkt. Den Widerspruch der Klägerin wies der Regierungspräsident K. mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1992 zurück. Das anschließende Klageverfahren erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt.
8Der Regierungspräsident K. ermittelte 1980, daß der Grenzpunkt E durch ein vorgefundenes Eisen bezeichnet werde und erteilte hierüber den Bescheid vom 25. Februar 1981. Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 4. August 1982) hob der Beklagte im anschließenden Gerichtsverfahren beide Bescheide nach Hinweis des Senats auf.
9Von Amts wegen ermittelte der Beklagte den Grenzverlauf neuerlich und stellte fest, daß die in den Punkten E, B und A vorgefundenen Abmarkungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichneten. Die Kläger erkannten das Ergebnis der Grenzuntersuchung im Grenztermin (Grenzniederschrift vom 17. August 1990) nicht an. Gegen die Benachrichtigung vom 20. August 1990 über das Ergebnis der Grenzuntersuchung erhoben sie Widerspruch, den der Regierungspräsident K. mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 1992 als unbegründet zurückwies. Er führte aus: Da die vermessungstechnische Wiederherstellung des Grenzverlaufs von A nach F keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle, sei nur über die Abmarkung der Grenzpunkte B und E zu entscheiden; diese sei nicht zu beanstanden. Bei dem im Grenztermin vorgefundenen tiefstehenden Basaltstein könne es sich nur um den im Jahre 1950 im Punkt F eingebrachten Grenzstein handeln, was von der Klägerin am 20. Februar 1981 auch anerkannt worden sei. Der gemessene Abstand von A nach F (99,48 m) stimme mit dem Ursprungsmaß aus dem Jahre 1950 (99,50 m) ebenso gut überein wie die zur Absicherung erfolgte Vermessung des Abstandes von G nach A. Der südliche Grenzpunkt der Strecke G/H sei als tiefstehender Grenzstein im Straßenraum vorgefunden worden. Das Längenmaß von 151,98 m stimme gut mit dem Maß seiner Entstehung im Jahre 1935 (151,96 m) überein. Die seitliche Festlegung des Punktes G sei 1935 und 1950 lediglich durch das Abstandsmaß zum Punkt M erfolgt. Dieser Punkt habe bei der Vermessung 1965 Verwendung finden können. Zum 1950 mit 11,20 m gemessenen Rechtwinkelmaß des Punktes M ergebe sich ein zur Sicherung gerechnetes Maß von 11,09 m. Mittels beim Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 26. September 1983 (in den Verfahren 14 K 4575/82 und 14 K 566/83 VG Köln) wieder aufgefundenen Grenzpunkt Nr. 270, gebildet in Verlängerung der 1950 gebildeten Meßlinie, habe die Meßlinie mit dem Ergebnis rekonstruiert werden können, daß der Grenzpunkt A in einem Abstand von 0,07 m in nördlicher Richtung vorgefunden worden sei. Eine Abweichung dieser Größenordnung bei einer 174 m langen Geraden könne nur als gute Übereinstimmung bezeichnet werden. Nach alledem sei die Übertragung des nicht völlig spannungsfreien Katasterzahlenwerks in die Örtlichkeit zur Abmarkung des Punktes A und der Überprüfung des Punktes F nicht zu beanstanden. Die Zwischenpunkte B und E seien auf der geradlinigen Verbindung der Grenzpunkte A und F durch ihre aus der jeweiligen Entstehungsvermessung stammenden Bestimmungsmaße festgelegt. Auch die Längsmaße der Punkte B, E und F stünden in guter Übereinstimmung mit den Entstehungsvermessungen.
10Mit der am 30. April 1992 erhobenen Klage haben die Kläger unter Bezug auf das Gutachten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs M. vom 25. Juni 1987 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 1. März 1993 behauptet, daß die Abmarkung der Grenzpunkte B und E den Verlauf der 1950 festgestellten Grenze nicht zutreffend kennzeichne. Der Grenzpunkt A liege 0,31 m weiter nördlich.
11Die Kläger haben beantragt,
12den Verwaltungsakt vom 17./20. August 1990 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten K. vom 3. April 1992 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
17Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren unter Bezug auf eine weitere Stellungnahme des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs M. vom 30. Juli 1993 weiter.
18Die Kläger beantragen,
19das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlußantrag erster Instanz zu erkennen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Der Beklagte bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
23Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten und vom Regierungspräsidenten K. überreichten Verwaltungsvorgänge sowie der von den Klägern überreichten Unterlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung ist unbegründet.
27Die Klage ist zulässig.
28Gegenstand der Grenzverhandlung vom 17. August 1990 und der über das Ergebnis der Grenzvermessung erteilten Benachrichtigung vom 20. August 1990 war entgegen der Annahme des Regierungspräsidenten K. nicht die Abmarkung der strittigen Grundstücksgrenze in den Grenzpunkten B und E, denn in diesen Punkten wurden ausweislich der Grenzniederschrift vom 17. August 1990 Abmarkungen bereits vorgefunden; hierauf haben die Kläger durch Inbezugnahme der Stellungnahme des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs M. vom 30. Juli 1993 auch bereits hingewiesen. Hierauf kommt es jedoch deshalb nicht an, weil die Entscheidung des Beklagten in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten K. gefunden hat, jedenfalls als Bestätigung der in den Punkten B und E vorgefundenen Grenzzeichen zu verstehen ist und damit einen die Kläger belastenden selbständigen Verwaltungsakt darstellt. Wenn die Überprüfung des Grenzverlaufs nämlich erfolgt, weil über die Lage der festgestellten Grenze in der Örtlichkeit Unklarheit bestand, und bei einer derartigen Überprüfung festgestellt wird, daß ein vorhandenes Grenzzeichen die Lage der Grenze zutreffend kennzeichnet, so liegt in dem Belassen des Grenzzeichens an seiner Stelle und der entsprechenden Mitteilung darüber eine erneute, auf die Beseitigung der Unklarheiten gerichtete sachliche Entscheidung über die Abmarkung der Grenze in der Örtlichkeit und damit ein erneuter feststellender Verwaltungsakt über den örtlichen Grenzverlauf.
29Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Juni 1995 - 7 A 817/90 -.
30Die Klage ist jedoch unbegründet.
31Der Beklagte war zum Erlaß des feststellenden Verwaltungsaktes befugt. § 18 Abs. 1 Satz 3 VermKatG NW berechtigt eine zur Katastervermessung befugte Stelle bei festgestellten Grenzen zu entscheiden, daß vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden; diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
32Der Beklagte hat zutreffend festgestellt, daß die Abmarkung der Nordgrenze der Grundstücke der Kläger in den Punkten E und B - und nur hierauf bezieht sich nach der Begründung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten K. seine feststellende Entscheidung - rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 VermKatG sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Die Nordgrenze der Grundstücke der Kläger ist festgestellt, denn ihre Lage wurde 1950 durch Teilungsvermessung bestimmt und das Ergebnis der Lagebestimmung von den beteiligten Grundstückseigentümern anerkannt (vgl. § 17 Abs. 1 VermKatG NW). Die Abmarkung in den Punkten E und B gibt den 1950 festgestellten Grenzverlauf zutreffend wieder. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den aktenkundigen Vermessungsergebnissen einschließlich der Darlegungen im Gutachten des von den Klägern beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs H. in seinem Bericht vom 4. April 1981. Die unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs M. vorgebrachten Einwände der Kläger sind demgegenüber nicht geeignet, die Vermessungsergebnisse des Beklagten nachhaltig zu erschüttern.
34Die 1950 festgestellte Grenze ist allerdings nicht völlig widerspruchslos rekonstruierbar, wie das Verwaltungsgericht im übrigen anhand rechnerischer Überprüfung der im Vermessungsriß 319/1950 angegebenen Daten bereits anschaulich dargelegt hat (vgl. Seite 10 Abs. 2 des Urteilsabdrucks). Die Meßergebnisse des Beklagten können daher nicht vollständig mit der Vermessung aus dem Jahre 1950 übereinstimmen. Sie halten sich aber im Rahmen der Fehlertoleranzen, die bei der Wiederherstellung einer im Jahre 1950 vermessenen Grenze aus vermessungstechnischen Gründen unvermeidlich sind. Das Maß zu akzeptierender Abweichungen zwischen zwei Vermessungen wird durch die nach vermessungstechnischer Erfahrung praktisch erreichbare Genauigkeit der Vermessungen bestimmt. Die vermessungstechnische Erfahrung hat ihren Niederschlag in Tafel 1 zum Fortführungserlaß II (Runderlaß des Innenministers vom 20. Februar 1980 - I D 4 - 8110 - in der Fassung der Runderlasse vom 30. Juni 1982 und 28. Februar 1989) gefunden. Die sich aus Tafel 1 des Fortführungserlasses II ergebenden Werte sind daher geeigneter Maßstab für die Prüfung, ob eine Grenzwiederherstellung als mit den Ergebnissen einer früheren Grenzermittlung übereinstimmend angesehen werden kann. Von diesem Ausgangspunkt besteht kein Anhalt, an der Richtigkeit der Meßergebnisse des Beklagten zu zweifeln. Weiterer Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es entgegen der Annahme der Kläger nicht, da die entscheidungserheblichen Tatsachenfragen geklärt sind. Die von den Klägern vorgebrachten Einwände beziehen sich im übrigen nicht darauf, daß der Beklagte fehlerhaft gemessen hätte, sondern auf die den Messungen zugrundeliegenden Bewertungen zu den Fragen, von welchen Meßpunkten ausgehend und unter welchen Annahmen die Grenzwiederherstellung zu erfolgen hat. Die diesbezüglichen Festlegungen unterliegen der Rechtsentscheidung des Senats, nicht der gutachterlichen Tatsachenfeststellung.
35Aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Erwägungen, auf die der Senat gemäß § 130b VwGO Bezug nimmt, besteht kein Zweifel, daß die Grenzzeichen in den Grenzpunkten B und E den 1950 festgestellten Grenzverlauf zutreffend wiedergeben. Zum Berufungsvorbringen ist ergänzend anzumerken: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß entscheidend für die Lage der Grenzpunkte B und E die Feststellung ist, ob die Abmarkung des Grenzpunktes A den Verlauf der 1950 festgestellten Grenze kennzeichnet. Zur Überprüfung der Lage des Grenzpunktes A hat der Beklagte zu Recht alle Maßangaben herangezogen, die sich dem Fortführungsriß 319/1950 entnehmen lassen und anhand derer seine Lage bestimmt werden kann. Späteren bloßen Darstellungen des Grenzverlaufs kommt vergleichbare Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil sie mangels Anerkennung der betroffenen Grundstückseigentümer den Grenzverlauf nicht bindend und in Abweichung von einer früheren Grenzanerkennung feststellen können. Auf die von den Klägern zur Stützung ihres Vorbringens herangezogene Flurkarte vom 30. Januar 1963 kommt es deshalb nicht an. Auf dieser Grundlage ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Grenze zwischen den Grenzpunkten A und G als Teil der geradlinigen Verbindung H/A darstellt, denn die Angabe durchlaufender Maße für diese Verbindung im Fortführungsriß 319/1950 ist ein Indiz für die vom Beklagten angenommene Geradlinigkeit dieser Linie. Letztlich bedarf diese Frage keiner weiteren Vertiefung, da bei der Vermessung im Jahre 1970 (Fortführungsriß 704/1970) die Lage der Grenzzeichen in den Punkten A und G dahingehend bestimmt wurde, daß sie auf der Linie liegen, die Teil der geraden Linie zwischen den Grenzpunkten A und H ist. Durch die Bestimmung der Lage der Grenzpunkte A und G wurde auch die durch sie in diesem Teilbereich bestimmte Grenze wiederhergestellt und als Teil der geradlinigen Verbindung Richtung H (zusätzlich) ermittelt. Da die Kläger das Ergebnis der Grenzermittlung anerkannt haben, gilt die Grenze zwischen A und G auch in ihrer Bezüglichkeit zum Grenzpunkt H als (spätestens seit 1970) festgestellt. Für Spekulationen darüber, ob ein anderer als der demnach anzunehmende geradlinige Bezug "wahrscheinlicher" ist, bleibt demnach kein Raum. Dem Öffentlich bestellten Vermessungingenieur M. ist allerdings darin zuzustimmen, daß das Ordinatenmaß des Punktes M von 11,02 m mit dem Vermessungsergebnis aus dem Jahre 1950 (11,20 m) nicht übereinstimmt. Die Differenz von 0,18 m hält sich auch nicht im Rahmen noch hinzunehmender Meßfehler. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, weil dieses Maß nur mittelbar zur Bestimmung der Lage des Punktes A herangezogen werden kann, seine (gedankliche) Veränderung (Vergrößerung auf bis 11,20 m) jedoch dazu führen würde, daß der Punkt G aus der geradlinigen Verbindung H/A herausgerückt würde; dies ist mit dem 1970 festgestellten und anerkannten Grenzverlauf nicht vereinbar. Zutreffend weisen die Kläger ferner darauf hin, daß das Ordinatenmaß für den Grenzpunkt F um 0,12 m vom Meßergebnis aus dem Jahre 1950 (1,22 m) abweicht. Für die auf die Grenzpunkte B und E beschränkte Feststellungswirkung des angefochtenen Bescheides in der maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten K. ergeben sich hieraus jedoch keine auf die Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides führenden Schlußfolgerungen. Bereits eine geringfügige Drehung der Meßlinie im Punkt 270 würde das Ordinatenmaß für den Grenzpunkt F in den unter Berücksichtigung anzuerkennender Fehlertoleranzen zulässigen Bereich führen, ohne an anderer, für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebender Stelle zu fehlerhaften, außerhalb der zulässigen Meßtoleranzen liegenden Werten zu führen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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