Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 2110/96

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F. aus H. beigeordnet.

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 1996 wird bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahren je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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