Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 6946/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Der 1922 geborene Kläger war Nachbar der am 17. Juli 1984 verstorbenen Frau B. K. . Im Zuge der Abwicklung des Erbfalls veräußerte der Nachlaßpfleger mit Genehmigung des Nachlaßgerichts - nach Auffassung des Klägers weit unter Verkehrswert - das im Grundbuch von K. Band Blatt eingetragene Hausgrundstück N. X. 18. In der Folgezeit versuchte der Kläger mit der Begründung, im Testament der Frau B. K. vom 19. Januar 1964 sei für den Fall des Todes, der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung des Bruders der Erblasserin K. K. er - der Kläger - als Testamentsvollstrecker bestimmt gewesen und ihm überdies ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden, die Unwirksamkeit der Grundstücksveräußerung durch den Nachlaßpfleger gerichtlich feststellen zu lassen sowie das Vorkaufsrecht durchzusetzen. Verfahren in dieser Angelegenheit vor dem Amtsgericht K. sowie dem Landgericht und Oberlandesgericht P. blieben erfolglos; eine Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
3Mit Schreiben vom 10. April und 21. August 1993 wandte sich der Kläger an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und beantragte, "den Gesetzen Geltung zu verschaffen", da die Gerichte dies bislang nicht getan hätten.
4Mit Bescheid vom 2. November 1993 teilte der Petitionsausschuß dem Kläger abschließend mit, der Eingabe sei ein konkretes, auf Tätigwerden des Gesetzgebers gerichtetes Anliegen nicht zu entnehmen.
5Der Kläger hat am 8. Dezember 1993 als "Testamentsvollstrecker" Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben.
6Er hat beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 2. November 1993 zu verpflichten, den Gesetzen gegenüber den Behörden und Gerichten Geltung zu verschaffen. Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 1995 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, da unklar sei, wer Kläger des Verfahrens sein solle. Der Kläger wolle die Klage einerseits nicht als Privatperson erheben; andererseits könne er nicht als Testamentsvollstrecker angesehen werden. Im übrigen wäre die Klage auch unbegründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe.
10Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren als "Testamentsvollstrecker" weiter.
11Er beantragt,
12"die Vorentscheidung aufzuheben".
13Der Senat hat mit Beschluß vom 20. November 1996 - 5 A 6946/95 - den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakten, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) sowie die Blattsammlung Landgericht P. - 6 T 970/92 - (Beiakte Heft 2) und die Akten des Verfahrens 5 E 201/96 nebst Beiakten.
15Entscheidungsgründe:
16Die Berufung hat - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit, insbesondere der Prozeßführungsbefugnis des Klägers als "Testamentsvollstrecker" - keinen Erfolg.
17Soweit der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schreiben vom 26. November 1996 darauf hingewiesen hat, daß die verstorbene Frau B. K. seine Nachbarin und Herr K. K. deren Bruder gewesen ist, hat der Senat die abweichende Darstellung in seinem Beschluß vom 20. November 1996 - 5 A 6946/95 - im Tatbestand des vorliegenden Urteils richtiggestellt. Rechtliche Bedeutung kommt dem nicht zu.
18Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ob sie wegen unklarer Parteibezeichnung als unzulässig abgewiesen werden konnte, mag dahingestellt bleiben. Mit der vom Kläger nicht als Testamentsvollstrecker, sondern persönlich eingereichten Petition will der Kläger bei verständiger Würdigung seines Vorbringens in erster Linie die durch gerichtliche Entscheidungen bestätigte Veräußerung des Grundstücks durch den Nachlaßpfleger ungeschehen machen und seiner Rechtsauffassung, Testamentsvollstrecker zu sein, Nachdruck verleihen. Diese Petition hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise behandelt. Insbesondere besteht kein weitergehender Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden der Volksvertretung, wie ihn der Kläger mit seinem Klage- und Berufungsantrag als "Testamentsvollstrecker" durchsetzen will.
19Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. November 1996 - 5 A 6946/95 - ausgeführt hat, verleiht Art. 17 GG jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Grundrecht hat formellen Charakter, da es keinen Anspruch auf Erfüllung des Petitionsanliegens gewährt. Vielmehr entscheidet die angerufene Volksvertretung, die in der Regel keine eigene Abhilfekompetenz hat, autonom darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie zugunsten des Petenten politischen Einfluß ausüben, Lösungen anregen sowie Regierungen und Verwaltungen um Abhilfe ersuchen will. Der aus Art. 17 GG folgenden umfassenden Behandlungskompetenz entspricht ein Behandlungsgebot, das die Verpflichtung zur Kenntnisnahme, sachlichen Prüfung und Bescheidung der eingereichten Bitten und Beschwerden umfaßt.
20BVerfG, Beschluß vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225 (230); BVerfG, Urteil vom 11. Juli 1961 - 2 BvR 2/58, 2 BvE 1/59 -, BVerfGE 13, 54 (90); BVerfG, Beschluß vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 -, NJW 1992, 3033.
21Diesen Anforderungen hat die Beklagte vorliegend erschöpfend Rechnung getragen. Sie ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß es dem Kläger letztlich um die Korrektur gerichtlicher Entscheidungen geht.
22Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Art. 17 GG gewährt über die dargestellten Rechte hinaus keinen Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten.
23Vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 1. September 1976 - VII B 105.75 -, NJW 1977, 118; OVG NW in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile vom 27. August 1996 - 5 A 2969/95 - und - 5 A 5527/95 - .
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
25Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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