Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 2417/93

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Mai 1993 teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Mai 1989 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises S. vom 11. Dezember 1989 verpflichtet, dem Kläger im Wege der Unterhaltssicherung eine Mietbeihilfe für die Zeit vom 3. April 1989 bis 30. Juni 1990 in Höhe von 422,70 DM monatlich zu bewilligen. Der Beklagte wird ferner verpflichtet, ab Rechtshängigkeit (10. Januar 1990) den bis dahin aufgelaufenen Rückstand sowie die danach fälligen Leistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 4 % zu verzinsen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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