Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 2417/93
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Mai 1993 teilweise geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Mai 1989 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises S. vom 11. Dezember 1989 verpflichtet, dem Kläger im Wege der Unterhaltssicherung eine Mietbeihilfe für die Zeit vom 3. April 1989 bis 30. Juni 1990 in Höhe von 422,70 DM monatlich zu bewilligen. Der Beklagte wird ferner verpflichtet, ab Rechtshängigkeit (10. Januar 1990) den bis dahin aufgelaufenen Rückstand sowie die danach fälligen Leistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 4 % zu verzinsen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 1964 geborene Kläger bestand am 15. Juli 1986 die Abschlußprüfung der zweijährigen Höheren Berufsfachschule für Technische Assistenten in der Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Energietechnik. Im Wintersemester 1988/89 nahm er an der Universität E. das Studium der Informatik auf. In der Zeit vom 3. April 1989 bis 30. Juni 1990 absolvierte er den Grundwehrdienst. Am 21. September 1986 hatte er mit seinen Eltern einen Mietvertrag über die im Obergeschoß (links) des Hauses D. -S. , X. straße 8, gelegene Wohnung für die Zeit ab September 1986 abgeschlossen. Laut Mietvertrag betrug der Mietzins monatlich 302,-- DM; die Nebenabgaben beliefen sich auf monatlich insgesamt 135,70 DM.
3Unter dem 20. März 1989 beantragte der Kläger, ihm im Wege der Unterhaltssicherung eine Mietbeihilfe für die genannte Wohnung zu gewähren. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30. Mai 1989 mit folgender Begründung ab: Wenn ein Wehrpflichtiger im Hause seiner Eltern wohne, sei in der Regel davon auszugehen, daß er der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft seiner Eltern angehöre. Das gelte auch dann, wenn er für seinen Wohnraum Miete zahle. Ein gemeinsamer Familienhaushalt sei nur dann nicht mehr gegeben, wenn der Wehrpflichtige eine von der elterlichen Wohnung abgegrenzte Wohnung habe, von seinen Eltern finanziell unabhängig sei und einen selbständigen Haushalt führe. Im Falle des Klägers könne jedoch nach den vorgelegten Unterlagen nicht von einer finanziellen Unabhängigkeit ausgegangen werden. Den gegen den vorgenannten Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Oberkreisdirektor des Kreises S. durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1989 zurück.
4Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietbeihilfe nach § 7 a USG lägen vor. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern bestehe nicht. Die Wohneinheit der Eltern und seine eigene lägen in verschiedenen Etagen. Auch wirtschaftlich sei die Trennung herbeigeführt worden. Die Eltern seien ihm gegenüber nicht mehr unterhaltsverpflichtet, da er die angemessene Ausbildung bereits erhalten habe. Seine Einkünfte vor Beginn des Wehrdienstes hätten sich aus Leistungen der Ausbildungsförderung, Kindergeld, einer Vergütung für Gartenarbeit auf dem elterlichen Grundstück und Arbeitseinkommen während der Semesterferien zusammengesetzt. Daraus habe er den Lebensunterhalt einschließlich der Mietkosten bestreiten können.
5Der Kläger hat beantragt,
6den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 1989 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises S. vom 11. Dezember 1989 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Mietbeihilfe nebst 4 % Zinsen zu gewähren.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er hat sich im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
10Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
11Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Aufgrund des Mietvertrages mit seinen Eltern sei ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts begründet worden. Er habe stets pünktlich den Mietzins entrichtet. Er sei dazu aufgrund der bis zur Einberufung zur Bundeswehr erzielten durchschnittlichen Monatseinkünfte auch in der Lage gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Eltern nicht mehr unterhaltsverpflichtet gewesen, da er mit dem Bestehen der Abschlußprüfung der zweijährigen Höheren Berufsfachschule für Technische Assistenten am 15. Juli 1986 einen berufsqualifizierenden Abschluß erreicht habe. Der Kläger beantragt,
12das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Er trägt vor: Der Kläger sei nicht Mieter im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 1 USG gewesen. Dem bloßen formalen Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages könne in einem Fall wie dem vorliegenden keine aussagekräftige Bedeutung beigemessen werden. Es sei von vornherein nicht beabsichtigt gewesen, daß der Kläger den im Mietvertragsformular eingesetzten Mietzins tatsächlich aus eigenen oder Drittmitteln leiste. Dann wäre ihm kein genügender Betrag zur Bestreitung seines Lebensbedarfs verblieben.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat Anspruch auf Gewährung einer Mietbeihilfe für den streitbefangenen Zeitraum.
19Rechtsgrundlage ist § 7 a USG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987, BGBl. I 2614. Die in Absatz 1 der Vorschrift normierten Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Mietbeihilfe lagen in der Person des Klägers im streitbefangenen Zeitraum April 1989 bis Juni 1990 vor.
20Der Kläger war zunächst alleinstehend (§ 7 a Abs. 1 Satz 1 USG). Er lebte weder mit Familienangehörigen im engeren Sinne (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 - 4, Abs. 2 Satz 1 USG) noch mit seinen Eltern oder anderen Verwandten aufsteigender Linie (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 USG) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 7 a Abs. 1 Satz 2 USG). Familienmitglieder führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985, BGBl. I 1421, bzw. vom 28. Februar 1990, BGBl. I 310). Bereits eine Wohngemeinschaft lag nicht vor. Denn der Kläger bewohnte seit Beginn des durch Mietvertrag vom 21. September 1986 begründeten Mietverhältnisses eine eigene Wohnung. Daß diese sich im Hause seiner Eltern befand, führte nicht zur Annahme einer Wohngemeinschaft. Denn wie sich aus den Feststellungen des Sozialdienstes des Beklagten vom 3. Mai 1989 in Übereinstimmung mit der Beschreibung der Mietsache in § 1 des erwähnten Mietvertrages ergibt, verfügte der Kläger über eine von den Wohnräumen seiner Eltern getrennte, abgeschlossene Wohnung mit separatem Eingang sowie einer eigenen Kochgelegenheit und eigenen sanitären Anlagen (Toilette und Dusche). Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger und seine Eltern hätten sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgt, bestehen im übrigen nach dem vorliegenden Akteninhalt vor allem mit Blick auf die Ausstattung der Wohnung mit einer Kochgelegenheit ebenfalls nicht.
21Die mithin nach den tatsächlichen Verhältnissen eindeutig ausscheidende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit den Eltern kann nicht unter Heranziehung der Vermutungsregel in § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG bejaht werden. Diese Vorschrift, wonach eine vorübergehende - die Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt nicht auflösende (§ 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG) - Abwesenheit von Familienmitgliedern vermutet wird, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden, gilt im Rahmen von § 7 a Abs. 1 USG nicht entsprechend. Die Voraussetzungen für eine Analogie sind nicht gegeben.
22Zum einen fehlt es schon an einer entsprechenden Regelungslücke im Unterhaltssicherungsgesetz. Bei den Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes wie der Mietbeihilfe handelt es sich um mit Rechtsanspruch ausgestaltete Sozialleistungen besonderer Art, die sich von den Leistungen der öffentlichen Fürsorge grundsätzlich unterscheiden. Soweit der durch das Unterhaltssicherungsgesetz als sicherungsbedürftig anerkannte Lebensbedarf vorliegt, sind die entsprechenden Leistungen zu gewähren unabhängig davon, ob eine besondere Hilfsbedürftigkeit gegeben ist und ob im konkreten Fall besondere Nachteile auszugleichen sind. Das Unterhaltssicherungsgesetz begründet regelmäßig keine Ansprüche auf Entschädigungsleistungen für durch den Gemeinschaftsdienst verursachte Nachteile. Vielmehr wird für die Dauer des Gemeinschaftsdienstes in angemessenem Umfang die Fürsorge für bestimmte Grundbedürfnisse übernommen, ohne daß danach gefragt wird, in welcher Weise und von wem diese Grundbedürfnisse bisher befriedigt wurden. Die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen bilden nicht den Grund, sondern allenfalls den Maßstab für die Unterhaltssicherungsleistungen.
23Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Juni 1990 - 12 A 993/87 -, Eichler/Oestreicher, Unterhaltssicherungsgeset z, 707 a S. 197; Urteil vom 11. Januar 1994 - 25 A 2603/93 -; Urteil vom 11. Dezember 1995 - 25 A 523/93 -, NVWBl. 1996, 223.
24Zum anderen mangelt es auch an einer Vergleichbarkeit des Regelungsgehalts des § 4 Abs. 3 WoGG mit dem des § 7 a USG. § 4 Abs. 3 WoGG dient speziell wohngeldrechtlichen Zwecken. Einerseits soll die Regelung eine Erhöhung des Wohngeldes ermöglichen, andererseits soll sie mit Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 WoGG einen nach dem Zweck des Gesetzes ungerechtfertigten Doppelbezug von Wohngeld ausschließen. Ausstrahlungswirkung auf das Unterhaltssicherungsgesetz kommt ihr nicht zu.
25Vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - 25 A 2603/93 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 25. April 1990 - 11 S 3702/88 -, Eichler/Oestreicher, aaO, S. 214; OVG Hamburg, Beschluß vom 27. Juli 1988 - Bs IV 177/88 -, aaO, S. 168; Eichler/Oest-reicher, § 7 a Anm. 7.
26Eine derartige Annahme verbietet sich auch deswegen, weil § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG voraussetzungsgemäß an die Erbringung von Unterhaltsleistungen anknüpft, die den überwiegenden Teil des Lebensunterhalts ausmachen, während von einem solchen Lebenssachverhalt gerade während der hier maßgeblichen Ableistung des Wehrdienstes typischerweise nicht ausgegangen werden kann. Mit Rücksicht darauf, daß die elementaren Lebensbedürfnisse (Verpflegung, Unterkunft, Dienstbekleidung, Heilfürsorge) eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, durch Leistungen des Bundes umfassend sichergestellt sind und daß er darüber hinaus Wehrsold sowie eine besondere Zuwendung erhält (vgl. die Bestimmungen des Wehrsoldgesetzes - WSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978, BGBl. I 265, und des Änderungsgesetzes vom 25. April 1990, BGBl. I 769), kommt ein ergänzender Unterhaltsanspruch gegen die Eltern regelmäßig nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn diese in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Ein ergänzender Unterhaltsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ein besonderer Unterhaltsbedarf besteht, den der Dienstleistende aus Mitteln, die ihm von seinem Dienstherrn zufließen, nicht zu befriedigen vermag.
27Vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1989 - IV b ZR 16/89 -, FamRZ 1990, 394; ebenso für Zivildienstleistende: BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 150/92 -, FamRZ 1994, 303.
28Derartiges kann etwa anzunehmen sein, wenn die Eltern dem Sohn vor dem Wehrdienst die Eingehung von nicht unbedeutenden, wiederkehrenden Verpflichtungen ermöglicht haben (z.B. Bezug von periodisch erscheinenden Veröffentlichungen, Mitgliedschaft in einem Sportverein, Musikunterricht o.ä.) und eine Beendigung der Verpflichtung nicht möglich, wirtschaftlich unvernünftig oder unzumutbar wäre, so daß der Wehrpflichtige die insoweit anfallenden, erheblichen Kosten weiter zu tragen hat.
29Vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1989, aaO, 396.
30Ein derartiger Unterhaltsanspruch wurde ferner hinsichtlich des Unterkunftsbedarfs anerkannt, der einem Zivildienstleistenden entsteht, der zur Wohnungnahme in einer dienstlichen Unterkunft nicht verpflichtet ist (vgl. § 31 ZDG) und deswegen wie bisher in der Wohnung der Eltern verbleibt.
31Vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993, aaO, 304.
32Die letztgenannte Entscheidung ist auf Besonderheiten des Zivildienstes zugeschnitten, die damit zusammenhängen, daß die Beschäftigungsstellen, bei denen der Zivildienst abgeleistet wird, häufig über keine eigene Unterkunft verfügen. Vergleichbare Betrachtungen bei Wehrdienstleistenden verbieten sich, weil deren Recht auf freie Unterkunft (§ 4 Satz 1 WSG) bereits durch die Unterkunft in der Kaserne tatsächlich immer sichergestellt ist, und zwar unabhängig davon, ob der Soldat im Einzelfall von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit ist (§ 18 Satz 1 SoldatenG).
33Das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1993 betraf indessen einen Zivildienstleistenden, der mit seiner Mutter und seiner Schwester in einer gemeinsamen Wohnung wohnte, der mithin nicht alleinstehend war und daher auch keinen Anspruch auf Mietbeihilfe hatte. Demgegenüber ging der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich davon aus, daß einem Zivildienstleistenden mit einer eigenen Wohnung eine Mietbeihilfe nach § 7 a USG zusteht. Daraus ergibt sich in unterhaltsrechtlicher Hinsicht, daß ein Unterhaltsanspruch des Dienstleistenden gegen seine Eltern während seines Zivildienstes grundsätzlich nicht besteht und insbesondere auch in bezug auf die Kosten für eine eigene Wohnung des Dienstleistenden wegen Eingreifens der Mietbeihilfe nach § 7 a USG nicht zum Tragen kommt. Letzteres ist freilich uneingeschränkt nur dann folgerichtig, wenn die Vermutungsregel in § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG im Rahmen von § 7 a USG keine Anwendung findet. In bezug auf den Wehrdienst kann schon wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Wehr- und Zivildienstleistenden (Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG) nichts anderes gelten.
34Abgesehen davon läßt weder der Gesetzeswortlaut noch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Wohnraum während des zu leistenden Dienstes aufrechtzuerhalten,
35vgl. BT-Drucks. 8/3664, S. 3 f.,
36erkennen, daß die Mietbeihilfe im Verhältnis zur Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht nur nachrangig eingreifen sollte.
37Selbst wenn man aber die Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG im Rahmen von § 7 a USG für denkbar hielte, käme jene Vorschrift im vorliegenden Fall nicht zum Zuge, und zwar sogar dann nicht, wenn man unterstellt, die Eltern des Klägers hätten diesen unter dem Gesichtspunkt einer ergänzenden Unterhaltspflicht für die Dauer des Wehrdienstes von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses in Höhe von insgesamt 437,70 DM monatlich freigestellt. Da bezüglich der Frage, ob das abwesende Familienmitglied gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG für seine Lebenshaltung überwiegend von anderen Familienmitgliedern unterstützt worden ist, nicht auf die unterhaltsrechtliche Rechtslage, sondern auf die tatsächlichen Leistungen abzustellen ist,
38vgl. Buchsbaum, Wohngeldrecht, § 4 RdNr. 39 (September 1989); Stadler/ Gutekunst/Forster, Wohngeldgesetz, § 4 RdNr. 27 (Februar 1994),
39sind die Leistungen der Eltern ihrem Umfang nach mit denjenigen zu vergleichen, die dem Kläger durch Mittel des Bundes für seinen Lebensunterhalt zugeflossen sind. Bereits der Wehrsold, den der Kläger während seines Wehrdienstes erhielt, belief sich, wie er im Schriftsatz vom 13. März 1990 zutreffend mitgeteilt hat, auf etwa 390,-- DM monatlich (vgl. § 2 Abs. 1 WSG in Verbindung mit der Anlage in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986, BGBl. I 2550). Hinzu traten die unentgeltliche Bereitstellung von Verpflegung, an deren Stelle im Falle der Befreiung von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung Verpflegungsgeld gezahlt wurde (§ 3 WSG), ferner die unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft und Dienstkleidung (§§ 4, 5 WSG), die in unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung bestehende Heilfürsorge (§ 6 WSG) sowie im Dezember 1989 eine besondere Zuwendung in Höhe von 390,-- DM (§ 7 WSG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986, BGBl. I 2550). Es unterliegt keinen Zweifeln, daß die Gesamtheit dieser Leistungen des Bundes im streitbefangenen Zeitraum etwaige Unterhaltsleistungen der Eltern überstiegen, die darauf beschränkt waren, dem Kläger die fragliche Wohnung unentgeltlich bereitzuhalten.
40Tatsächlich kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Eltern den Kläger während seines Wehrdienstes überhaupt unterstützt haben. Jene haben nämlich den Standpunkt vertreten, sie hätten ihre Unterhaltspflicht erfüllt, weil sie dem Kläger bereits eine Ausbildung finanziert hätten. An dieser Annahme ist zunächst richtig, daß der Kläger mit dem Bestehen der Staatlichen Prüfung an der Höheren Berufsfachschule für Technische Assistenten am 15. Juli 1986 einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben hatte. Mit Blick darauf haben die Eltern das Erlöschen ihrer Unterhaltspflicht nicht etwa erstmals im Zusammenhang mit der hier streitigen Gewährung einer Mietbeihilfe nach § 7 a USG geltend gemacht. Diese Haltung haben sie bereits lange Zeit vor Beginn des streitbefangenen Zeitraums eingenommen, wie sich aus den zu den Verwaltungsvorgängen des Beklagten gelangten Bescheiden über Ausbildungsförderung für die Zeit ab August 1987 ergibt. Für den ersten Bewilligungszeitraum (August 1987 bis Juni 1988) ist danach überhaupt kein Unterhaltsbeitrag der Eltern angerechnet worden, was offenbar damit zusammenhing, daß der Kläger in jener Zeit an einer Einrichtung des zweiten Bildungsweges das Abitur nachgeholt hat (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl. I 645). Für den zweiten Bewilligungszeitraum (ab Oktober 1988), welcher die Zeit ab Aufnahme des Informatikstudiums an der Universität E. betrifft, ist zwar Einkommen der Eltern in einem den Förderungsbetrag übersteigenden Umfang angerechnet worden; weil die Eltern jedoch tatsächlich keinen Unterhalt geleistet haben, ist der Kläger in den Genuß von Vorausleistungen nach § 36 BAföG gelangt. Haben die Eltern somit bereits in der Zeit vor Beginn des Wehrdienstes ihre Unterhaltspflicht dem Kläger gegenüber verneint, so fehlt es für eine Annahme, sie hätten ausgerechnet in der Zeit des Wehrdienstes, während dessen der Unterhalt ihres Sohnes - wie dargelegt - durch Leistungen des Bundes umfassend sichergestellt war, ihre Unterhaltspflicht bejaht, an jeglicher Grundlage. Wenn sie daher während des Wehrdienstes davon abgesehen haben, gegenüber dem Kläger den vertraglich vereinbarten Mietzins geltend zu machen, bzw. diesen gestundet haben, so haben sie damit nicht etwa ihre Unterhaltspflicht anerkannt, sondern ihrem Sohn lediglich eine Art Ausfalldarlehen gewährt, solange Leistungen der staatlichen Unterhaltssicherung noch nicht zur Auszahlung kamen.
41Eine abweichende Wertung kann nicht etwa damit begründet werden, die Eltern seien bei richtiger rechtlicher Betrachtungsweise dem Kläger gegenüber auch noch nach Bestehen der Abschlußprüfung an der Höheren Berufsfachschule unterhaltspflichtig gewesen. Tatsächlich war dies nicht der Fall. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sind die Eltern im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten für eine weitere Ausbildung zu tragen, wenn sie ihre Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, in rechter Weise erfüllt haben.
42Vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 -, BGHZ 69, 190.
43So liegt es hier. Der Kläger hatte das Gymnasium nach der Jahrgangsstufe 12 verlassen und sodann die zweijährige Höhere Berufsfachschule für Technische Assistenten besucht. Die dort bestandene Abschlußprüfung vermittelte ihm ausweislich des Abschlußzeugnisses vom 15. Juli 1986 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter elektrotechnischer Assistent" zu führen (vgl. Nr. 24.1 der Ordnung der Abschlußprüfung der zweijährigen Höheren Berufsfachschule für Technische Assistenten im Lande Nordrhein- Westfalen vom 1. April 1975, GABl. NW 213). Indem die Eltern dem Kläger den Erwerb dieses berufsqualifizierenden Abschlusses finanziert hatten, hatten sie ihrer Unterhaltspflicht genügt. Einer der Ausnahmefälle, in denen die Eltern verpflichtet sind, dem Kind eine weitere oder zweite Ausbildung zu finanzieren,
44vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - IV b ZR 51/88 -, FamRZ 1989, 853, 854; Rothe/Blanke, BAföG, § 11 RdNr. 30.5 mit weiteren Nachweisen (Oktober 1995),
45lag hier nicht vor. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß während der Erstausbildung des Klägers eine besondere, seine Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich geworden ist. Das Abschlußzeugnis vom 15. Juli 1986 weist bei einer Gesamtbetrachtung lediglich durchschnittliche Leistungen aus. Die überdurchschnittlichen Leistungen in den Fächern Mathematik und Grundlagen der Datenverarbeitung ließen keine hinreichenden Rückschlüsse auf eine besondere Begabung zu, die durch Aufnahme eines Informatikstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule gefördert werden müsse. Das Abschlußzeugnis der zweijährigen Höheren Berufsfachschule verlieh dem Kläger nicht die allgemeine Hochschulreife. Angesichts dessen können die dort erzielten Noten nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Aussagekraft bezüglich der Befähigung zur Aufnahme eines wissenschaftlichen Studiums entfalten. Ein solcher Fall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn wie hier durchweg lediglich durchschnittliche und nur in wenigen Fächern überdurchschnittliche Leistungen erzielt wurden. Die sehr guten Leistungen im Fach Informatik ließen wohl auf ein besonderes dahingehendes Interesse des Klägers, wegen der erheblich schwächeren Leistungen in den meisten anderen Fächern und der vorwiegend praxisbezogenen Orientierung berufsbildender Schulen jedoch nicht zwingend auf eine entsprechende Befähigung für ein wissenschaftliches Studium schließen.
46Vgl. Rothe/Blanke, aaO, RdNr. 30.7.
47Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Abitur-Lehre-Studium- Fällen
48vgl. Urteil vom 7. Juni 1989, aaO,
49rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Denn der Ausbildungsgang des Klägers ist anders verlaufen (Berufsausbildung, Abitur, Studium) und erlaubt keine entsprechende Anwendung jener Grundsätze.
50Vgl. Rothe/Blanke, aaO, RdNr. 30.7 mit weiteren Nachweisen.
51Abgesehen davon besteht der in den Abitur-Lehre-Studium-Fällen geforderte enge sachliche Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Berufsausbildung und dem Studienfach hier nicht. Zwischen der Ausbildung an einer Höheren Berufsfachschule für Technische Assistenten der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Energietechnik und einem Informatikstudium sind ins Gewicht fallende Berührungspunkte nicht ersichtlich.
52Der im streitbefangenen Zeitraum somit alleinstehende Kläger war Mieter der Wohnung im Obergeschoß des Hauses X. straße 8 in D. -S. . Dies ergibt sich aus dem zwischen ihm und seinen Eltern abgeschlossenen Mietvertrag vom 21. September 1986. Dieser schriftliche Vertrag, der unter Benutzung eines der üblichen Vordrucke fixiert wurde, enthielt eine Festlegung aller für ein Mietverhältnis über Wohnraum typischen Rechte und Pflichten, insbesondere auch derjenigen, die für das gesetzliche Leitbild eines Mietvertrages nach § 535 BGB prägend sind. Es kann nicht angenommen werden, der in § 3 des Mietvertrages vereinbarte Mietzins einschließlich der in § 4 festgelegten Nebenabgaben werde in Wirklichkeit nicht geschuldet. Dagegen spricht schon der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (September 1986). Denn gerade zwei Monate zuvor hatte der Kläger die berufliche Abschlußprüfung als Technischer Assistent bestanden. Dieser berufsqualifizierende Abschluß befähigte den Kläger zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, durch die er seinen Lebensunterhalt verdienen konnte. Zu Recht durften daher seine Eltern erwarten, daß ihr Sohn künftig den im elterlichen Hause bereitgestellten Wohnraum nicht mehr mietfrei nutzen, sondern dafür das ortsübliche Entgelt entrichten würde. Sie standen - wie dargelegt zu Recht - auf dem Standpunkt, daß mit dem Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses ihre Unterhaltspflicht erloschen war. An diesem Standpunkt haben sie, wie die erwähnten Bewilligungsbescheide über Ausbildungsförderung zeigen, auch später festgehalten, nachdem der Kläger sich entschlossen hatte, eine weitere Ausbildung aufzunehmen. Schon deswegen kann keine Rede davon sein, daß die Entrichtung des Mietzinses im Widerspruch zum ausdrücklich formulierten schriftlichen Vertragstext nicht gewollt war.
53Abgesehen davon kann nicht angenommen werden, daß der Kläger während seiner Ausbildung von vornherein außer Stande war, den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Er hatte Anspruch auf elternunabhängige Ausbildungsförderung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG); verneint man dies, so standen ihm jedenfalls Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG zu, weil die Eltern den ihnen etwa zuzumutenden Unterhaltsbeitrag tatsächlich nicht geleistet haben. Bedenken, die Ausbildungsförderung im hier vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, bestehen nicht deswegen, weil sie in vollem Umfang als Darlehen geleistet wurden. Dies entsprach in bezug auf die Förderung einer Hochschulausbildung der damaligen Rechtslage (§ 17 Abs. 2 BAföG). Mit der Rückzahlung brauchte der Kläger erst in einem Zeitpunkt zu beginnen, in welchem ein Akademiker typischerweise über hinreichendes Einkommen verfügt (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Während seiner Ausbildung konnte er die Förderungsleistungen jedenfalls uneingeschränkt für seinen Lebensunterhalt einsetzen; dazu waren sie bestimmt. Darüber hinaus konnte sich der Kläger neben seinem Studium, insbesondere in den Semesterferien, etwas dazu verdienen; er hat dies ausweislich der zu den Verwaltungsvorgängen gelangten Aufstellung in dem dem Wehrdienst vorausgegangenen Kalenderjahr 1988 auch getan. Da die Eltern ihre Unterhaltspflicht verneint haben, bestehen ferner keine Bedenken dagegen, das ihrem Sohn für Gartenpflegeleistungen gezahlte Entgelt als dessen Einkommen zu werten. Gleiches gilt für das auf den Kläger entfallende Kindergeld. Dessen Auszahlung an die Eltern von Kindern, die das 16. Lebensjahr vollendet hatten und sich in Schul- oder Berufsausbildung befanden, war nicht davon abhängig, daß die Eltern das Kind durch Unterhaltsleistungen unterstützten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986, BGBl. I 222, bzw. vom 30. Januar 1990, BGBl. I 149). Taten sie dies nicht, so war allerdings typischerweise zu erwarten, daß sie das Kindergeld an ihr Kind weiterleiteten; das Ausbildungsförderungsrecht setzt dies voraus (§§ 21 Abs. 3 Satz 3, 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG). Selbst wenn die Eltern jedoch, was nach der Lebenserfahrung keineswegs auszuschließen ist, nicht stets auf der pünktlichen und vollständigen Entrichtung des Mietzinses durch den Kläger bestanden haben sollten, so kann damit die Ernsthaftigkeit des nach dem Mietvertrag Gewollten nicht in Zweifel gezogen werden. Daß für den streitbefangenen Zeitraum des Wehrdienstes die Stundung des Mietzinses lediglich den Charakter eines Ausfalldarlehens hatte, wurde bereits dargelegt; dieses Verhalten konnte die Verbindlichkeit des Mietvertrages schon im Ansatz nicht in Frage stellen.
54Der bereits erwähnte Zweck der Mietbeihilfe, Wohnraum während des zu leistenden Dienstes aufrechtzuerhalten, kommt auch in einem Fall wie dem vorliegenden voll zum Tragen. Da die Eltern des Klägers unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet waren, ihm die Wohnung während des Wehrdienstes weiter unentgeltlich bereitzuhalten, hätten sie den Mietvertrag kündigen können. Wenn sie davon mit Blick auf dem Kläger zustehende und an sie weiterzuleitende Leistungen der Unterhaltssicherung abgesehen haben, so wurde Wohnraum zugunsten des Klägers aufrechterhalten und damit zugleich der vom Gesetzgeber in § 7 a USG verfolgte Zweck erfüllt.
55Der Kläger war auch Mieter von "Wohnraum" im Sinne von § 7 a Abs. 1 USG. Die fragliche Wohnung verfügte ausweislich des Mietvertrages vom 21. September 1986 über die erforderliche Mindestausstattung.
56Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 1993 - 8 C 31.92 -, Eichler/Oest-reicher, 707 a, S. 250, 251; Urteil vom 8. Juli 1994 - 8 C 33.93 -, Buchholz 448.3 § 7 a USG Nr. 3; Beschluß vom 8. November 1995 - 8 B 78.95 -, aaO, Nr. 5.
57Der Kläger hat die im September 1986 angemietete Wohnung von Anfang an bis über das Ende des streitbefangenen Zeitraums hinaus selbst genutzt.
58Vgl. zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal: Senatsurteil vom 26. November 1992 - 25 A 671/90 -; Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - 25 A 2603/93 -.
59Die dem Kläger somit dem Grunde nach zustehende Mietbeihilfe bemißt sich nach § 7 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 USG. Wie den obenstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, erfüllte der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 a Abs. 1 USG bereits sechs Monate vor Beginn des Wehrdienstes.
60Die Miete ist gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 3 USG in Höhe von insgesamt 422,70 DM anzuerkennen, und zwar der Mietzins in vollem Umfang (302,-- DM) und die Nebenkosten in Höhe von 120,70 DM. Lediglich die Kosten für den Pkw-Stellplatz (15,-- DM) sind abzusetzen, da nicht erkennbar ist, daß diese zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig waren.
61Vgl. Hinweis 7 a.4 des Bundesministers für Verteidigung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgeset zes vom 24. Oktober 1989.
62Eine Anrechnung von Wohngeld schied aus, da solches für die in Rede stehende Wohnung im streitbefangenen Zeitraum nicht gewährt wurde (§ 7 a Abs. 4 USG).
63Der Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Dem Kläger stehen nur Prozeßzinsen, nicht aber Verzugszinsen zu. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist, wenn Zinsansprüche in der jeweiligen Sachmaterie des öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich geregelt sind, lediglich § 291 BGB, nicht aber auch § 288 BGB entsprechend anzuwenden. Das trifft auch auf das Unterhaltssicherungsrecht zu.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1993 - 8 C 31.92 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks, insoweit bei Eichler/Oest-reicher, aaO, nicht abgedruckt.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
66Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
67
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