Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 2191/96
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Antragstellern auferlegt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der Unterkunft der Antragsteller für die zum 1. September 1996 angemietete Wohnung in Hennef, Zum Stolzwinkel 14, in Höhe von 1.040,- DM (brutto; kalt) zuzüglich Heizkostenpauschale in Höhe von 160,- DM für den Monat September 1996 und die Kaution in Höhe von 2.500,- DM zu übernehmen, abzulehnen,
3ist begründet.
4Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (der sogenannte Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (der sogenannte Anordnungsanspruch) sind von den Antragstellern glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
5Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches.
6Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Bei einem nicht getrenntlebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die dem Haushalt ihrer Eltern angehören, sind, soweit sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern zu berücksichtigten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Daraus folgt, daß derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, seinen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein eigener Mittel Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muß der Hilfesuchende beweisen bzw. im hier gegebenen Verfahren nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO glaubhaft machen, daß er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu seinen Lasten, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 21, 208 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 13, 201, und vom 28. März 1974 - 5 C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 = FEVS 22, 301, 303; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 8 B 995/85 -, FEVS 35, 69, vom 7. Dezember 1994 - 8 B 3040/94 - und vom 24. Juli 1996 - 8 B 1577/96 -.
7Diese Glaubhaftmachung ist den Antragstellern im vorliegenden Verfahren nicht gelungen.
8Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller zu 1. und 2. sind derart unklar, daß mit der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie ihren notwendigen Lebensunterhalt und den ihrer Kinder, der Antragsteller zu 3. und 4., nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.
9Diese Unklarheiten rühren daher, daß der Antragsteller zu 1. ein Kraftfahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen GM an zumindest 10-12 Tagen pro Monat nutzt, wobei er angibt, dessen Eigentümer sei ein in G. - M. lebender Herr R. S. , der Lebensgefährte seiner in K. lebenden Mutter.
10Die mit der Nutzung und dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbundenen Kosten legen regelmäßig die Annahme nahe, daß der betreffende Sozialhilfebegehrende über nicht offenbarte finanzielle Mittel verfügt, die es ihm erlauben, diese Kosten zu tragen. Es ist dann Sache des jeweiligen Antragstellers, derartige Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch nachprüfbare konkrete Angaben auszuräumen, ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 11. Dezember 1995 - 8 B 3223/95 - m.w.N.; Beschluß vom 24. Juli 1996 - 8 B 1577/96 -.
11Entscheidend ist die substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung, wie der betreffende Antragsteller ohne nicht aufgedecktes Einkommen oder Vermögen bisher in der Lage (gewesen) ist, die durch die Nutzung und durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges entstehenden Kosten abzudecken. Daran fehlt es im vorliegenden Falle.
12Der Antragsteller zu 1. hat zwar im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 13. November 1996 behauptet, Halter dieses Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GM sei Herr R. S. , der auch als Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen sei und der die Kfz-Versicherung, die Kfz-Steuer sowie die Benzinkosten trage. Auch hat er sein diesbezügliches Vorbringen ausdrücklich eidesstattlich versichert. Dies reicht zur Glaubhaftmachung jedoch nicht aus. Denn zum einen hat der Antragsteller selbst eingeräumt, daß er "auch schon mal etwas" dazutanke; im Monat entstünden ihm so "50,- DM bis 70,- DM an Benzinkosten", die er selbst trage. Zum anderen hat er keine Nachweise dafür vorgelegt, daß der von ihm genannte R. S. tatsächlich alle wesentlichen Kosten des Kraftfahrzeuges trägt, und zwar auch dann nicht, nachdem den Antragstellern zu 1. und 2. ausdrücklich durch gerichtliche Verfügung vom 15. November 1996 Gelegenheit gegeben worden ist, glaubhaft zu machen, "daß die Kosten des von (dem Antragsteller zu 1.) mitgenutzten Kraftfahrzeuges von Herrn R. S. getragen werden (Belege, Quittungen, eidesstattliche Versicherung des Herrn R. S. )" (Bl. 78R GA). Auf diese gerichtliche Verfügung haben die Antragsteller nicht reagiert. Auch nachdem sie durch erneute gerichtliche Verfügung vom 25. November 1996 an die Erledigung der Verfügung vom 15. November 1996 erinnert worden sind, haben sie bis zum heutigen Tage weder die erforderlichen Nachweise noch eine eidesstattliche Versicherung des Herrn R. S. dem Gericht übersandt. Sie haben nicht einmal dargelegt, aus welchen Gründen sie sich gegebenenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gehindert sehen, diese Nachweise zu erbringen. Dieses Verhalten legt die Schlußfolgerung nahe, daß die Antragsteller nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die inhaltliche Richtigkeit der Behauptungen des Antragsteller zu 1. hinsichtlich der Tragung der Kosten der Nutzung des Betriebs des Kraftfahrzeuges glaubhaft zu machen. Angesichts dessen kommt der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, so daß der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
14Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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