Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 2191/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Antragstellern auferlegt.


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