Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 5226/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Landesamt wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1993 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 16. Juni 1992 die beantragte Tierseuchenentschädigung zu gewähren.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt das beklagte Landesamt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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