Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 72/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 1994 verpflichtet, über die Anträge der Klägerin vom 28. Februar 1992 und vom 28. Juni 1993, den Neubau der zentralen Energieversorgungsanlage des M. -Hospitals in W. in das Investitionsprogramm 1993 des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen und Fördermittel in Höhe von 6.368.000,-- DM für diese Maßnahme zu bewilligen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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