Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1887/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.438,50 DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerinnen betreiben in H. einen ambulanten Pflegedienst in der Form der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts. Mit Heranziehungsbescheid vom 14. März 1996 forderte der Antragsgegner die Antragstellerinnen zur Zahlung einer Umlage für das Jahr 1996 in Höhe von 13.754,00 DM - zahlbar in vier Vierteljahresraten - auf, die auf § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung - UmlageVO)gestützt war. Der Betrag ergab sich aus der Aufteilung der Gesamtkosten nach § 7 Abs. 3 AltPflG auf die bei den Pflegeeinrichtungen und -diensten zur Pflege alter Menschen insgesamt ermittelten Vollzeitstellen (53.610.161,00 DM : 25.335,60 Vollzeitstellen = 2.116,00 DM), multipliziert mit der Zahl der auf die Pflege alter Menschen entfallenden Vollzeitstellen in der Pflegeeinrichtung der Antragstellerinnen (6,5), die der Antragsgegner den Angaben der Antragstellerinnen entnommen hatte.
4Gegen den Bescheid erhoben die Antragstellerinnen am 9. April 1996 Widerspruch und beantragten am 15. April 1996 die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Unter dem 15. Mai 1996 erhielten die Antragstellerinnen vom Antragsgegner eine Mahnung über den für das erste Quartal 1996 rückständigen Betrag von 3.438,50 DM. Im vorgedruckten Text heißt es, daß der Antragsgegner nach Ablauf der Mahnfrist von einer Woche gezwungen sei, die Zwangsvollstreckung einzuleiten.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 1996 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerinnen zurück. Gleichzeitig lehnte er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Am 18. Juli 1996 haben die Antragstellerinnen gegen den Heranziehungsbescheid vom 14. März 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 1996 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 2 K 3370/96 beim Verwaltungsgericht Minden geführt wird.
6Bereits am 7. Juni 1996 hatten die Antragstellerinnen den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Münster gestellt, den dieses durch Beschluß vom 17. Juni 1996 an das zuständige Verwaltungsgericht Minden verwiesen hat.
7Zur Begründung ihres Antrages haben die Antragstellerinnen im wesentlichen ausgeführt: Die vom Antragsgegner geforderte Umlage stelle eine unzulässige Sonderabgabe dar. Die mit der Abgabe Belasteten bildeten keine einheitliche Gruppe, die durch eine vorgegebene Interessenlage verbunden wäre. Auch der mit der Umlage verfolgte Zweck liege nicht im gemeinsamen Interesse aller Umlageschuldner. Dies gelte insbesondere für ambulante Pflegedienste wie den der Antragstellerinnen, da diese nach den Vereinbarungen mit den Krankenkassen für von den Krankenkassen zu erstattende Dienste keine Altenpfleger einstellen dürften.
8Die Antragstellerinnen haben beantragt,
9die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 14. März 1996 anzuordnen.
10Der Antragsgegner hat beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Durch den angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.
13Mit der am 29. Juli 1996 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Änderung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des Antrags. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Die streitigen Regelungen des Altenpflegegesetzes seien nicht offensichtlich verfassungswidrig. Insbesondere sei das Land zu der getroffenen Regelung befugt, da der geregelte Bereich entweder in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder oder in die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 des Grundgesetzes - GG - fiele, der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz bisher aber keinen Gebrauch gemacht habe. Auch die Umlageverordnung sei nicht zu beanstanden und halte sich im Rahmen des Gestaltungsrechts des Verordnungsgebers. Das gelte insbesondere für das in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmlageVO geregelte Verfahren, wonach die Umlage nach der Zahl der im kommenden Jahr zu erwartenden Vollzeitstellen zu ermitteln sei. Diese Regelung entspreche § 7 Abs. 3 Satz 3 AltPflG, wonach bis zum 30. September des dem umlagepflichtigen Jahr vorausgehenden Jahres die entsprechenden Angaben vorzulegen seien. Demgemäß könnten nur diese Zahlen Grundlage der Heranziehung sein. Auch die Festsetzung der Umlage für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Landschaftsverbände halte sich im Rahmen des Gestaltungsrechts des Verordnungsgebers. Sie folge dem tatsächlichen Kostenanfall in der Altenpflegeausbildung in der jeweiligen Region. Eine Fluktuation ausgebildeter Altenpfleger als Begründung für eine unterschiedliche Höhe der Umlage zu vermuten, sei reine Spekulation. Dafür gebe es keinen sachlichen Anhaltspunkt. Abgesehen davon müßte jede Landesregelung unzulässig sein, weil eine Fluktuation auch über Landesgrenzen möglich sei.
14Der Antragsgegner beantragt,
15den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17II.
18Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu Recht stattgegeben.
19Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestellte Antrag ist zulässig, da es sich bei der vom Antragsgegner erhobenen Umlage nach § 7 Abs. 3 AltPflG um eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt. Denn die Umlage erfüllt in erster Linie Finanzierungsfunktion, da sie der unmittelbaren Finanzierung der Vergütungen für die Teilnehmer an der Ausbildung und Grundqualifizierung an den jeweiligen Fachseminaren dient.
20Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Landtag NW, Drucksache 11/6873, S. 2 f und 20.; zum Begriff der öffentlichen Abgabe vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112 ff. = DVBl. 1993, 441 ff.
21Die Zugangsvoraussetzungen zum Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 6 VwGO lagen bei Antragserhebung auch vor, da den Antragstellerinnen eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO drohte, weil der Antragsgegner bereits am 15. Mai 1996 eine Mahnung abgeschickt und nach Ablauf der Mahnfrist von einer Woche die Einleitung der Zwangsvollstreckung angedroht hatte.
22Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen (§ 80 Abs. 5 iVm Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach der in diesem vorläufigen Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Erfolg der Klage wahrscheinlicher als ein Mißerfolg.
23I. Es spricht sehr vieles dafür, daß der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, weil es dem Antragsgegner an der erforderlichen Zuständigkeit für dessen Erlaß fehlt. Zwar ist in §§ 2 und 3 der Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung - UmlageVO) vom 28. September 1994, GV NW S. 843, bestimmt, daß die Landschaftsverbände die für die Ermittlung der Höhe und die Erhebung der Umlage erforderlichen Daten feststellen und den umlagepflichtigen Einrichtungen die auf diese jeweils entfallenden Beträge mitteilen. Darin liegt die Bestimmung der zuständigen Behörde, zu der der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen durch § 8 Satz 2 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) vom 19. Juni 1994, GV NW S. 335, als zuständiger Minister ermächtigt worden ist. Dieser Bestimmung der Zuständigkeit fehlt jedoch die Rechtsgrundlage. Denn die Regelung in § 8 Satz 2 AltPflG, wonach das für die Altenpflege zuständige Ministerium ermächtigt wird, die zuständige Behörde zu bestimmen, berechtigt den Minister nicht, die Aufgaben auf die Landschaftsverbände zu übertragen, weil sie nicht zu den in der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, GV NW S. 657, aufgezählten Aufgaben gehören (vgl. dort § 5) und den Landschaftsverbänden neue Aufgaben nur unter bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen übertragen werden können.
24Die Aufgaben zählen nicht zu den den Landschaftsverbänden durch § 5 LVerbO übertragenen Aufgaben. Es handelt sich bei der Erhebung dieser Umlage nicht um eine Tätigkeit im Bereich der sozialen Aufgaben, Jugendhilfe und Gesundheitsangelegenheiten (§ 5 Abs. 1 a)), sondern um eine Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung oder sogar der Ausbildungsförderung, die nicht zum Aufgabenbereich der Landschaftsverbände gehört. Die fehlende Zuständigkeit der Landschaftsverbände ergibt sich auch daraus, daß die Zuständigkeit für die Anerkennung der Fachseminare und die Erteilung der Erlaubnisse zur Führung der im Gesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen den Bezirksregierungen übertragen worden ist (§ 5 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 AltPflG). Auch den anderen Aufgabenbereichen der Landschaftsverbände kann diese Aufgabe nicht zugerechnet werden (vgl. § 5 Abs. 1 b) bis e) und Abs. 2 und 3).
25Die Übertragung neuer Aufgaben auf die Landschaftsverbände regelt § 5 Abs. 5 LVerbO. Danach können neue Aufgaben den Landschaftsverbänden nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden; soweit ihnen dadurch zusätzliche Lasten erwachsen, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung fordert, daß das Gesetz, durch das oder aufgrund dessen eine Aufgabe auf die Landschaftsverbände übertragen wird, die Übertragung auf die Landschaftsverbände ausdrücklich vorsieht. In dem Gesetz muß Art und Umfang der Aufgabe für die Landschaftsverbände hinreichend genau bestimmt sein.
26Diese Auslegung wird durch die Gesetzesgeschichte bestätigt. Die Regelung des jetzigen § 5 Abs. 5 LVerbO geht zurück auf § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfes einer Landschaftsverbandsordnung, Landtag NW, Zweite Wahlperiode, Drucksache Nr. 214. Dort heißt es zunächst "Soweit ihnen (den Landschaftsverbänden) neue Aufgaben durch Gesetz übertragen werden und ihnen dadurch zusätzliche Lasten entstehen, sind gleichzeitig die erforderlichen Mittel bereitzustellen." Dadurch sollte sichergestellt werden, daß der in § 5 im einzelnen aufgezählte feste Aufgabenbestand nur durch ausdrückliche gesetzliche Regelung erweitert werden kann.
27Vgl. insoweit die Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf, Landtag NW, Zweite Wahlperiode, Drucksache Nr. 214, zu § 5, 1. Absatz.
28Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in einen gesonderten Abs. 4 übernommen worden, der dem heutigen Abs. 5 entspricht.
29Vgl. Bericht des kommunalpolitischen Ausschusses über den Entwurf einer Landschaftsverbandsordnung, Landtag NW, Zweite Wahlperiode, Drucksache Nr. 1050, § 5 Abs. 1 der Fassung nach der II. Lesung und § 5 Abs. 4 der Beschlüsse des Ausschusses.
30Zu dieser Änderung ist in der dritten Lesung des Gesetzentwurfs vorgetragen worden, daß der Satz 2 des bisherigen Abs. 1, der die Zuweisung von neuen Aufgaben an den Landschaftsverband regelt, "mit einigen redaktionellen Änderungen jetzt logischerweise als Abs. 4 an den Schluß des § 5 gesetzt" worden sei.
31Vgl. Landtag NW, Stenografische Protokolle, Zweite Wahlperiode, 83. Sitzung, S. 3108 (B).
32Die Wendung "aufgrund eines Gesetzes" kann danach nur dahin verstanden werden, daß zwar die Übertragung selbst nicht durch ein Gesetz erfolgen muß, jedoch zumindest die Möglichkeit dieser Übertragung durch eine dies vorsehende Regelung in einem Gesetz begründet sein muß. Denn allein dies sichert den Gesetzeszweck, die Aufgaben der Landschaftsverbände nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erweitern zu können.
33Dieses Verständnis der Regelung des § 5 Abs. 5 wird bestätigt durch die Regelung in § 19 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes - LOG NW - vom 10. Juli 1962, GV NW S. 421, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996, GV NW S. 136. Danach können Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zuläßt. Diese Regelung unterscheidet sich von der Vorschrift des § 5 Abs. 5 LVerbO nur durch den Relativsatz, der lediglich klarstellend hervorhebt, daß die Übertragung in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein muß. Diese Regelung gilt für alle Körperschaften, auch für die Landschaftsverbände. Sie bestätigt die auch aus § 5 Abs. 5 LVerbO erkennbare gesetzgeberische Absicht, daß den außerhalb der Landesverwaltung stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Landschaftsverbände zusätzliche Aufgaben nur durch Gesetz übertragen werden können.
34Vgl. zum gesetzgeberischen Zweck des § 19 Abs. 2 LOG NW, Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Landtag NW, Vierte Wahlperiode, Drucksache Nr. 485, S. 27 und S. 45.
35Diesen Anforderungen genügt § 8 Satz 2 AltPflG nicht. Diese Regelung überläßt die Auswahl der zuständigen Behörde dem Minister, sie sieht aber nicht vor, daß dieser die Aufgaben (auch) auf die Landschaftsverbände übertragen kann.
36II. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß auch aus anderen Gründen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Umlage bestehen.
37Zweifel bestehen zunächst an der Rechtmäßigkeit der Regelung des § 3 UmlageVO, wonach die Landschaftsverbände sowohl den umlagefähigen Gesamtbetrag als auch den auf die einzelne Einrichtung entfallenden Betrag jeweils für ihr Gebiet ermitteln. Das Verwaltungsgericht hat dazu bereits ausgeführt, daß diese Regelung dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - abzuleitenden Erfordernis zuwiderlaufen dürfte, die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 10 f. des Beschlusses) Bezug genommen. Soweit der Antragsgegner dazu vorträgt, eine unterschiedliche Belastung der Umlagepflichtigen sei unvermeidbar, da in den einzelnen Ländern unterschiedliche Umlagebeträge anfallen würden, spricht dies nicht gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts. Die Umlage wird aufgrund Landesrechts im gesamten Land erhoben. Sie ist damit zwangsläufig auf das Gebiet des Landes begrenzt. Soweit andere Länder eine entsprechende Abgabe erheben, können sie diese auch nur für ihr Landesgebiet erheben, so daß insoweit unterschiedliche Beträge anfallen können, die ihre Rechtfertigung in der Zuständigkeit verschiedener Länder finden. Andererseits ist es aber willkürlich, mit einer im gesamten Land erhobenen Abgabe, die vom Land und nicht etwa von einzelnen Körperschaften aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts erhoben wird, die Umlagepflichtigen unterschiedlich hoch zu belasten. Da es sich nicht um eine Abgabe handelt, die ihre Grundlage in den den Landschaftsverbänden als Selbstverwaltungsaufgabe übertragenen Aufgaben hat, ist die Anknüpfung an das Gebiet des jeweiligen Landschaftsverbandes willkürlich und rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung der Umlagepflichtigen.
38Der Senat läßt auch offen, ob § 7 Abs. 3 AltPflG verfassungswidrig ist, weil die Umlage eine verfassungswidrige Sonderabgabe darstellt.
39Die Umlage dürfte als Sonderabgabe zu qualifizieren sein, da sie weder als Steuer, noch als Gebühr, noch als Beitrag eingeordnet werden kann. Sie ist keine Steuer, da sie nicht unabhängig von Staatsleistungen zur Finanzierung allgemeiner Staatsausgaben erhoben wird und darüber hinaus einkommensunabhängig ist.
40Vgl. zu diesen Kriterien: Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluß vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403,569/94 -, BVerfGE 92, 91 (114) und Beschluß vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 159 (178).
41Darüber hinaus wäre sie als Steuer unzulässig, da die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht aus Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes - GG - hergeleitet werden kann, weil die Umlage nach ihrer Zielrichtung nicht unter die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne dieser Vorschrift fällt.
42Vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfG, Beschluß vom 24. Januar 1995, aaO, S. 114.
43Die Umlage ist auch keine Gebühr, da sie nicht für eine tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung erhoben wird. Auch die Voraussetzungen eines Beitrags sind nicht gegeben, da dieser für die staatlichen Vorteile, die durch eine staatliche Anlage oder Einrichtung gewährt werden, oder für sonstige staatlich gewährten Vorteile erhoben wird.
44Vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Januar 1995, aaO, S. 115 und Beschluß vom 31. Mai 1990, aaO, S. 178.
45Es sind keine staatlichen Leistungen ersichtlich, zu deren Ausgleich die Umlage dienen könnte. Insoweit unterscheidet sich die Umlage von den Beiträgen, die von den Handwerkskammern für die von ihnen ihren Mitgliedern angebotene überbetriebliche Ausbildung erhoben werden. Denn bei den Handwerkskammern handelt es sich um staatliche Einrichtungen, die ihren Mitgliedern Leistungen anbieten, für die die Beiträge die Gegenleistung darstellen.
46Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteile vom 15. September 1993 - 25 A 1714/92 u.a. -, DVBl 1994, 416 ff. = GewArch 1994, 480 ff..
47Die Umlage nach § 7 Abs. 3 AltPflG erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Sonderabgaben als verfassungsgemäß angesehen hat.
48Vgl. insbesondere, BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1990, aaO, S. 179 ff., Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 -, BVerfGE 67, 256, 275 ff. und Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274 (304 ff.).
49Diese Grundsätze gelten auch für landesrechtliche Abgaben. Durch die Beschränkung der Zulässigkeit von Sonderabgaben soll die Finanzverfassung des Grundgesetzes, die sowohl dem Bund als auch den Ländern Kompetenzen zuteilt, die nicht überschritten werden dürfen, vor Aushöhlung bewahrt werden.
50Vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Januar 1995, aaO, S. 115.
51Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt danach insbesondere eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus. Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Eine solche besondere Beziehung zwischen der mit der Abgabe belasteten Gruppe und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck hat das Bundesverfassungsgericht bei der Berufsausbildungsabgabe als erfüllt angesehen. Die mit der Berufsausbildungsabgabe belastete Gruppe der Arbeitgeber stehe zu dem Zweck der Abgabe in einer spezifisch sachnahen Beziehung, da die Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für die Erfüllung der mit der Berufsausbildungsabgabe zu finanzierenden Aufgabe trügen. Diese enge Beziehung der Arbeitgeber zu der Berufsausbildung ergebe sich aus dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden dualen Berufsausbildungssystem mit den Lernorten Schule und Betrieb. In diesem System, das in Deutschland historische Wurzeln bis in das Mittelalter habe, liege die spezifische Verantwortung für ein ausreichendes Angebot an betrieblichen Ausbildungsplätzen der Natur der Sache nach bei den Arbeitgebern, da nur diese typischerweise über die Möglichkeit verfügten, Ausbildungsplätze zu schaffen und anzubieten.
52Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, aaO, S. 312 ff.
53Eine derartige spezifische Sachnähe der Umlageverpflichteten zur Ausbildung der Altenpfleger besteht nicht. Die Ausbildung der Altenpfleger erfolgt nicht im Rahmen der dual-betrieblichen Ausbildung, wie sie in der Wirtschaft seit langer Zeit üblich ist.
54Vgl. dazu Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Landtag NW, Drucksache 11/6873, S. 20.
55Die Ausbildung obliegt vielmehr Fachseminaren, die eine schulische Ausbildung anbieten, die allerdings mit einer praktischen Ausbildung verbunden ist. Die Ausbildungsplätze werden jedoch nicht von den einzelnen Betrieben, sondern von den Fachseminaren angeboten (§ 5 AltPflG). Eine spezifische Sachnähe der zur Umlage herangezogenen Betriebe zu der Ausbildung besteht somit nicht. Darüber hinaus ist es auch nicht Ziel des Gesetzes, eine hinreichende Zahl von Ausbildungsplätzen zu schaffen. Vielmehr soll die Ausbildung durch die Zahlung einer angemessenen Vergütung attraktiver werden.
56Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Landtag NW, Drucksache 11/6873, S. 2.
57Da die Ausbildung nicht von den durch die Umlage herangezogenen Betrieben angeboten und durchgeführt wird, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit diese für die Attraktivität der Ausbildung in besonderer Weise verantwortlich sind und diesem Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Auch das Interesse der herangezogenen Betriebe, ordnungsgemäß ausgebildete Fachkräfte zur Verfügung zu haben,
58Vgl. hierzu Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung, Landtag NW, Drucksache 11/6873, S. 2,
59ist kein Interesse, das diese in besonderer Weise betrifft. Es ist nicht erheblich größer als das Interesse der Allgemeinheit an funktionierenden Einrichtungen der Altenpflege. Es entspricht dem Interesse, das in allen Wirtschaftszweigen an fachlich qualifizierten Mitarbeitern besteht und dem der Bundesgesetzgeber durch die individuelle Förderung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die aus Steuermitteln finanziert wird, Rechnung getragen hat.
60Außerdem ist der Gesetzgeber bei einer auf längere Zeit angelegten Finanzierung durch Erhebung einer Sonderabgabe von Verfassungs wegen gehalten, stets zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist.
61Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, aaO, S. 308.
62Eine derartige Überprüfung der Notwendigkeit der Umlage sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr geht es offensichtlich davon aus, daß diese Umlage auf Dauer erhoben werden soll.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
64Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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