Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 490/96

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seine Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückgenommen hat.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit diese bis zur Berufungsrücknahme des Beklagten angefallen sind, tragen die Beigeladenen zu 2. als Gesamtschuldner und der Beklagte jeweils zur Hälfte; die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beigeladenen zu 2. als Gesamtschuldner. Dabei tragen die Beigeladenen zu 2. und der Beklagte ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 3. sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- DM festgesetzt.


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