Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1819/94
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. August 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1991 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wurde am 12. September 1952 in E. , Tadschikistan, geboren. Seine Eltern sind der am 19. Oktober 1928 in D. , Ukraine, geborene deutsche Volkszugehörige Q. M. und die am 21. November 1928 in X. , Donezgebiet, geborene deutsche Volkszugehörige F. M. , geborene S. . Unter dem 14. Juni 1990 stellte die Schwester des Klägers einen Antrag auf Übernahme des Klägers in das Bundesgebiet. In dem Antrag gab sie an, daß Volkszugehörigkeit und Muttersprache des Klägers deutsch seien. Die jetzige Umgangssprache in der Familie sei "gemischt". In der Folgezeit wurden die Angaben dahin ergänzt, daß Muttersprache und Umgangssprache in der Familie Russisch seien. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß beide Eltern in den Jahren 1943 bis 1945 in Oberschlesien bzw. in M. eingebürgert worden seien.
3Unter dem 11. November 1991 erteilte die Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides für die Eltern des Klägers. Dabei gingen die Beklagte und die Beigeladene davon aus, daß beide Eltern als Administrativumsiedler in das Wartheland umgesiedelt und dort eingebürgert worden seien. Der Antrag des Klägers wurde durch Bescheid vom 12. August 1991 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger sei, da Deutsch weder seine Muttersprache noch seine Umgangssprache sei. Hiergegen legte die Schwester des Klägers Widerspruch ein und wies darauf hin, daß ihr Bruder der deutschen Sprache mächtig sei. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24. September 1991, der Bevollmächtigten des Klägers durch Zustellungsurkunde am 30. September 1991 zugestellt, zurückgewiesen.
4Hiergegen hat die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1991, beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen am 18. Oktober 1991, Klage erhoben. Der Klageschriftsatz enthält die maschinenschriftlichen Unterschriften P. M. , geborene M. , Q. M. , T. M. , aber keine handschriftliche Unterschrift. Ihm waren beigefügt Durchschriften des Widerspruchsschreibens der Bevollmächtigten vom 24. August 1991 an das Bundesverwaltungsamt, eines weiteren Schreibens an das Bundesverwaltungsamt vom 24. September 1991, Ablichtungen von Bescheinigungen, die das Innenministerium der Tadschikischen SSR den Eltern des Klägers ausgestellt hatte, wonach diese als Zugehörige der deutschen Nation in Sondersiedlungen interniert waren, die Kopie einer Übersetzung eines Attestes über den Gesundheitszustand des Vaters des Klägers und der Widerspruchsbescheid im Original. Das Verwaltungsgericht wies die Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, daß der Klageschriftsatz nicht handschriftlich unterschrieben sei. Ein Schriftsatz mit handschriftlicher Unterschrift ging am 11. November 1991 beim Verwaltungsgericht ein. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1991 teilte der Kläger mit, daß er mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei und nunmehr sein Verfahren selbst weiterführe.
5Zur Begründung der Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen: Die deutsche Sprache habe er nicht aktiv erlernt, da er als Kind und Jugendlicher sehr viel krank gewesen sei und sich deshalb immer wieder längere Zeit in Krankenhäusern und Sanatorien habe aufhalten müssen, wo er nur die russische Sprache habe gebrauchen können. Dies habe dazu geführt, daß er die deutsche Sprache nur verstehen, aber nicht habe sprechen können. Er sei aber von seinen Eltern im deutschen Volkstum erzogen worden. Insbesondere sei in der Familie der evangelische Glaube stets gepflegt worden. Die Familie habe regelmäßig an Gottesdiensten in deutscher Mundart teilgenommen. Derartige Gottesdienste seien ein Mittel des Zusammenhaltes der Deutschen gewesen. Tadschikistan habe er zusammen mit seinen Eltern verlassen, da insbesondere der schwerkranke Vater seine Hilfe benötige und die Situation dort immer untragbarer geworden sei. Es hätten dort bürgerkriegsähnliche Zustände geherrscht.
6Nach einer Mitteilung des Berlin Document-Center an die Beigeladene vom Juli 1993 ist der Vater des Klägers in den Jahren 1943 bis 1945 eingebürgert worden. Die Beigeladene erteilte dem Kläger daraufhin unter dem 6. September 1993 einen Staatsangehörigkeitsausweis.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. August 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1991 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, daß die Klage unbegründet sei, da der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger sei.
12Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.
13Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig, da die erforderliche Schriftform gewahrt sei. Auch wenn die Klageschrift nicht handschriftlich unterschrieben sei, lägen Besonderheiten vor, so daß die Anforderung an die Schriftform gewahrt werde. Es könne weder zweifelhaft sein, daß die Klageschrift von seiner Bevollmächtigten verfaßt worden sei, noch daß diese mit Willen der Bevollmächtigten abgeschickt worden sei. Dies ergebe sich aus der Form der Klageschrift und den beigefügten Unterlagen, die nur der Bevollmächtigten zur Verfügung gestanden hätten. Abgesehen davon habe die Klagefrist ein Jahr betragen, da der Widerspruchsbescheid der Bevollmächtigten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Postzustellungsurkunde habe nur die Geschäftsnummer getragen, nicht aber die Angabe, welches konkrete Schriftstück übersandt werde. Wenn dennoch zugunsten der Beklagten eine ordnungsgemäße Zustellung angenommen werde, so sei es auch geboten, eine nicht ganz ordnungsgemäße Klageerhebung zu seinen Gunsten als ordnungsgemäß anzusehen. Dies erfordere die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die Formvorschrift hinsichtlich der Klageerhebung solle unter anderem dem Schutz des Klägers dienen, damit keine Klagen in die Welt gesetzt würden, die er nicht habe erheben wollen. Diesen Schutz benötige er nicht, sondern er benötige vielmehr Rechtsschutz.
14Der Kläger beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. August 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1991 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, daß die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei. Darüber hinaus sei sie offensichtlich unbegründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Kläger kein Wort Deutsch gesprochen, obwohl er sich seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte. Außerdem begründe die Tatsache, daß der Kläger in Tadschikistan gewohnt habe, keinen Härtegrund, da es in Tadschikistan frühestens im Sommer 1992 zu einer krisenhaften Entwicklung gekommen sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Berufung hat Erfolg.
21Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger die Klagefrist gewahrt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muß die - hier vorliegende - Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid ist der Bevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 30. September 1991 durch Niederlegung zugestellt worden. Die Klageschrift der Bevollmächtigten des Klägers ging am 18. Oktober 1991 und damit innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht ein. Die Klage ist auch ordnungsgemäß erhoben worden, da die Klageschrift den Anforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Zwar erfordert die Wahrung der Schriftform im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Absenders unter der Klageschrift. Damit soll die verläßliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Denn die eigenhändige Unterschrift ist im Rechtsverkehr das typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen.
22Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, BVerwGE 81, 32 (33) = NJW 1989, S. 1175 ff = DÖV 1990, 26 ff, und Beschluß vom 19. Dezember 1994 - 5 B 79.94 -, JurPC 1996, 246 (247).
23Hiervon werden aber inzwischen, insbesondere bei der Benutzung technischer Hilfsmittel, erhebliche Ausnahmen anerkannt, da Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sein dürfen. Zu berücksichtigen ist, daß die eigenhändige Unterzeichnung nicht um ihrer selbst willen gefordert wird, sondern weil in der Regel sie allein die Verläßlichkeit der Eingabe sicherstellt. Demzufolge sind Ausnahmen von diesem Erfordernis zuzulassen und von der Rechtsprechung auch anerkannt, wenn sich die Verläßlichkeit der Eingabe im Einzelfall auf andere Weise feststellen läßt.
24Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988, aaO, und Beschluß vom 19. Dezember 1994, aaO.
25Selbst das vollständige Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift schließt danach die Formgerechtigkeit der Klage nicht aus, wenn sich aus sonstigen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt ist. Entscheidend ist, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte.
26Diese Voraussetzungen sind bei dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 16. Oktober 1991 erfüllt. Es besteht kein Zweifel, daß das Schreiben von der Bevollmächtigten des Klägers selbst und nicht von einer anderen Person stammt. Dies ergibt sich zunächst aus den zahlreichen persönlichen Einzelheiten, die in der Klageschrift erwähnt sind. Die Bevollmächtigte gibt im einzelnen die Geschichte des für ihren Bruder gestellten Antrages auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland wieder. Sie schildert, welche Stellen sie aufgesucht habe und welche Auskünfte sie jeweils insbesondere über die Dauer des Verfahrens erhalten habe. Sie verweist darauf, daß ihre Eltern bereits in Deutschland eingebürgert gewesen seien und sie betont die gefährliche Lage, in der sich der Kläger und seine Eltern in E. befänden. Darüber hinaus sind dem Schreiben die Durchschriften der Schriftsätze an das Bundesverwaltungsamt vom 24. August und 24. September 1991 beigefügt und das Original des Widerspruchsbescheides, das der Bevollmächtigten des Klägers zugesandt worden war. Alle diese Unterlagen standen ebenso wie die weiter übersandten Bescheinigungen über die Internierung der Eltern des Klägers und das ärztliche Attest über den Gesundheitszustand des Vaters des Klägers nur der Bevollmächtigten des Klägers oder diesem selbst zur Verfügung. Es kann danach kein Zweifel daran bestehen, daß dieser Schriftsatz von der Bevollmächtigten des Klägers stammt. Ebenso besteht kein Zweifel daran, daß dieser Schriftsatz mit Willen der Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht Köln abgesandt worden ist. Die Unterlagen sind in einem mit Schreibmaschine adressierten Briefumschlag übersandt worden, der auch die maschinenschriftliche Absenderangabe der Bevollmächtigten des Klägers trägt. Darüber hinaus ist das Schreiben nicht als einfacher Brief, sondern als Einschreiben mit Rückschein zur Post gegeben worden, dessen Auslieferung an die als Absenderin bekannte Bevollmächtige rückgemeldet wurde. Daß es sich dabei um eine nicht beabsichtigte Übersendung oder um die Übersendung durch einen Dritten ohne Willen der Bevollmächtigten handelte, ist nicht ersichtlich. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
27Die Klage ist auch begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zusteht.
28Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheides ist § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829), geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege- Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, mit der Maßgabe, daß sich das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (im folgenden a.F.) richtet. Da der Kläger nach dem 30. Juli 1990 und vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet verlassen hat, ohne dort die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten, wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar grundsätzlich bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes, erteilt. Das bedeutet, daß sich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, nach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch dafür maßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der "sonstigen Voraussetzungen" für die Erteilung des Aufnahmebescheides zu richten hat.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, S. 13 des Urteilsabdrucks, NVwZ-RR 1995, 166 ff. = DVBl. 1994, 938 ff.
30Der Kläger kann sich auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen. Nach dieser Vorschrift kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Versagung des begehrten Aufnahmebescheides gegenüber dem Kläger würde für diesen eine besondere Härte darstellen.
31Das Merkmal der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG stellt ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal dar. Bei Bejahung dieses Merkmals ist jedenfalls in der Regel für eine Ausübung des danebenstehenden Ermessens in einem negativen Sinn kein Raum mehr. Wann in rechtlicher Hinsicht von einer besonderen Härte gesprochen werden kann, erschließt sich einmal aus dem Grund, der allgemein für die Einführung einer Härteregelung in ein Gesetz maßgebend ist, und zum anderen aus dem Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes, dessen Bestandteil die Härteregelung ist. Der Gesetzgeber führt regelmäßig eine Härtevorschrift ein, um von den Regelvorschriften nicht erfaßten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können, weil er mit den Regelvorschriften zwar dem typischen Sachverhalt gerecht werden kann, der dem Gesetz zugrundeliegt, nicht aber dem atypischen. Da die atypischen Fälle nicht stets mit abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, muß der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sachgerechten Anwendung zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Besondere Härtefälle sind demgemäß dadurch gekennzeichnet, daß auf sie das Gesetz wohl nach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem normativen Gehalt paßt, wenn also, mit anderen Worten, die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht und deshalb vom Gesetz so nicht beabsichtigt ist.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 - aaO.
33Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, aaO, unter Bezugnahme auf Bundestagsdrucksache 11/6937, S. 5 u. 6.
35Damit soll zugleich eine verbesserte Akzeptanz der Aussiedler und des Aussiedlungsvorgangs bewirkt werden. Die Aufnahme der Aussiedler soll in diesem Sinne verbessert, nicht aber über Gebühr verzögert werden.
36Vgl. Empfehlungen des Innenausschusses, Bundestagsdrucksache 11/7280, S. 8.
37Nachdem sich die politischen Verhältnisse in den Aussiedlungsgebieten verändert haben, ist es nach Ansicht des Gesetzgebers einem Betroffenen regelmäßig zuzumuten, bis zum Abschluß des Aufnahmeverfahrens in den Aussiedlungsgebieten zu bleiben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle auftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl aus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, aaO. unter Bezugnahme auf den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler, Bundestagsdrucksache 11/6937, S. 5 u. 6.
39Das Gesetz trägt insoweit auch der Tatsache Rechnung, daß einem Aufnahmebewerber, der noch nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden hat, ein Bleiberecht nicht zusteht und es ihm vom Gesetz in der Regel zugemutet wird, seine Rechte auf Anerkennung als Vertriebener vom Ausland her wahrzunehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ausreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nehmen würde oder unzumutbar erschwerte, sein Vertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll weiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen.
40Vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluß vom 9. August 1990 - 2 BvR 1782/88 -, InfAuslR 1990, 297 f.; BVerwG, Beschluß vom 11. Juli 1994 - 9 B 288.94 -, DVBl. 1995, 568.
41Denn die Verpflichtung, die Durchsetzung der Rechtsstellung vom Ausland her zu betreiben, darf nicht dazu führen, daß der Vertriebene sein in Art. 116 Abs. 1 GG verbürgtes Recht nicht wahrnehmen kann.
42Vgl. dazu von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, München, Mannheim, Bonn, Hannover, Stand September 1996 § 27 BVFG n.F., Anm. 6 (S. 8).
43Davon ausgehend liegen beim Kläger die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles vor. In Tadschikistan und auch in seiner Heimatstadt E. bestand eine Bürgerkriegssituation, die insbesondere für die Zivilbevölkerung eine unmittelbare Lebens - und Gesundheitsgefahr bedeutete. Dabei läßt der Senat offen, ob - wie der Kläger meint - bereits Ende November 1991, als er E. verließ, eine einem Bürgerkrieg ähnliche Situation bestand. Denn jedenfalls seit Mai 1992 herrscht in Tadschikistan offener Bürgerkrieg mit großen Gefahren für die Bevölkerung. Mit Einsetzung der Regierung der nationalen Versöhnung begannen offene Kampfhandlungen, die mit der Besetzung Duschanbes durch bewaffnete Kräfte der sogenannten Volksfront im Dezember 1992 zunächst ihren Abschluß fanden. Für die Intensität der Kampfhandlungen spricht, daß bis etwa Mitte 1994 über 700.000 Menschen aus Tadschikistan geflohen und nach Schätzungen etwa 300.000 Menschen getötet worden oder verschwunden sind.
44Vgl. den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. August 1996 (GA Bl. 215 ff) eingereichten Artikel des Walentin Buschkow, Politische Entwicklung im nachsowjetischen Mittelasien: Der Machtkampf in Tadschikistan 1989 - 1994 in: Berichte des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien 4 - 1995, S. 3, 5, 7, 13, 19, 23, 28 und 32.
45Auch die Beklagte geht in ihrer ständigen Verwaltungsübung davon aus, daß in Tadschikistan spätestens seit Herbst 1992 offener Bürgerkrieg mit sehr großen Gefahren für die Zivilbevölkerung herrscht.
46Unerheblich ist, daß diese Bürgerkriegssituation erst im Sommer 1992 und damit nach der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist. Zwar ist für die Annahme eines Härtegrundes gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich erforderlich, daß die besondere Härte im Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets vorgelegen hat.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, aaO.
48Demgemäß wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen von Härtegründen dem Betroffenen im nachhinein bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens erteilt.
49Das bedeutet aber nicht, daß ein Härtegrund, der erst während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland eintritt, unberücksichtigt bleibt. Wird nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides abgelehnt, weil im Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes Härtegründe nach § 27 Abs. 2 BVFG nicht vorlagen, verliert der Betroffene nicht endgültig die Möglichkeit, den Status eines Aussiedlers/Spätaussiedlers zu erwerben. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Abs. 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat. Nach einer solchen Rückkehr ist in einem laufenden Verfahren so zu befinden, als habe der Betroffene das Aussiedlungsgebiet nicht verlassen. Für ihn gilt erneut u.a. § 27 Abs. 2 BVFG. Er hat, falls er wiederum ohne Aufnahmebescheid ausreist und nunmehr (bei der Ausreise) Härtegründe vorliegen, Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dieser Bestimmung.
50Ausgehend davon sind im Rahmen einer Härtefallentscheidung auch die Härtegründe zu berücksichtigen, die erst während eines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland eintreten, und zwar unabhängig davon, ob der Aufenthalt nur Besuchszwecken dient oder endgültig in der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz genommen worden ist. Auch hierbei treten vom Regelfall abweichende Ausnahmefälle auf, in denen das vom Gesetz geforderte Verhalten, den Aufnahmebescheid im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, nicht verlangt werden kann, weil dem Betroffenen unzumutbare, sein in Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgtes Recht möglicherweise vereitelnde Gefahren drohen. Eine dies nicht berücksichtigende restriktive Auslegung der Härtefallregelung verstieße zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Betroffenen würde ansonsten zur Wahrnehmung seiner Rechte nämlich angesonnen, unter Inkaufnahme möglicherweise erheblicher Nachteile in das Aussiedlungsgebiet zu fahren und danach sofort in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Im Falle einer Unmöglichkeit der Wiedereinreise in das Aussiedlungsgebiet würde dies zum vollständigen Verlust der Rechte führen. Eine derartige Sanktion ist - wie der Regelung des § 27 Abs. 1 satz 4 BVFG zu entnehmen ist - für die Ausreise ohne Aufnahmebescheid gerade nicht vorgesehen.
51Dementsprechend ist in derartigen Fällen der Aufnahmebescheid nachträglich, allerdings bezogen auf den Zeitpunkt des Eintretens der Härtegründe während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Insoweit richtet sich die Frage, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der "sonstigen Voraussetzungen" für die Erteilung des Aufnahmebescheides zu richten hat, nach dem Zeitpunkt des Auftretens der Härtegründe.
52Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß infolge der jedenfalls im Sommer 1992 eingetretenen Härtegründe der Kläger so zu behandeln ist, als ob er im Sommer 1992 das Aussiedlungsgebiet verlassen hätte. Er unterfällt der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil er vor dem 1. Januar 1993 das Vertreibungsgebiet verlassen hat und dies im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren aufgrund des dann zu erteilenden Aufnahmebescheides "im Wege der Aufnahme" bzw. "im Wege des Aufnahmeverfahrens" geschehen ist.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 ff. = DVBl. 1994, 935 ff = NVwZ 1994, 1107 ff.
54Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, da er bereits im Jahre 1992 deutscher Staatsangehöriger war. Durch sein Staatsangehörigkeitszeugnis vom 6. September 1993 ist nachträglich festgestellt worden, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem in den Jahren 1943 bis 1945 eingebürgerten Vater erworben hat. Da § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit voraussetzt, braucht nicht geprüft zu werden, ob der Kläger gleichzeitig auch deutscher Volkszugehöriger ist.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 10, 711, der Zivilprozeßordnung.
56Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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