Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 793/95
Tenor
Das angefochtene Urteil wird ge-ändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Anschlußberufung wird zurückge-wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Ver-fahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Erster Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er verrichtete Dienst beim Oberkreis- direktor (OKD) als Kreispolizeibehörde L. . Seine Ehefrau arbeitete dort als Kreisangestellte. Sie wurde im Jahre 0000 sowie im Jahre 0000 in einem Krankenhaus stationär behandelt. Zu den Aufwendungen hierfür beantragte der Kläger unter dem 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 sowie unter dem 00.00.0000 und 00.00.0000 Beihilfen. In den von ihm unterzeichneten Antragsformularen war vorgedruckt:
3"Mir ist bekannt, daß ich ver- pflichtet bin, die Beihilfe für meinen Ehegatten ohne besondere Aufforderung zurückzuzahlen, falls der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im lfd. Kalenderjahr 30.000,-- DM übersteigt ..."
4Die in den Antragsformularen des weiteren enthaltene Frage: "Wird der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) Ihres Ehegatten im lfd. Kalenderjahr möglicherweise 30.000 DM übersteigen?" hatte der Kläger in den im Jahre 0000 gestellten drei Beihilfeanträgen offengelassen und in den folgenden beiden Beihilfeanträgen aus dem Jahre 0000 mit "nein" beantwortet. Der OKD L. gewährte ihm mit Bescheiden vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000 und 00.00.0000 Beihilfen in Höhe von insgesamt 6.932,-- DM. Die Bescheide enthielten (bis auf den Bescheid vom 00.00.0000) den Zusatz:
5"Falls der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuer-gesetzes) Ihres Ehegatten im Kalenderjahr 19.." - bzw. "im Jahr der Antragstellung" - "30.000 DM übersteigt, sind Sie verpflichtet, die Ihnen für Ihren Ehegatten gewährte Beihilfe ohne besondere Aufforderung zurückzuzahlen... Die Beihilfe zu den Aufwendungen ... wird unter dem Vorbehalt gewährt, daß Sie auf Anforderung der Festsetzungs-stelle nachweisen, daß die Einkünfte ihres Ehegatten den Betrag von 30.000,-- DM nicht überschreiten."
6Nach den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes L. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 erzielte die Ehefrau des Klägers im Jahre 0000 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 39.308,-- DM und im Jahre 0000 von 41.330,-- DM. Der Kläger reichte der Festsetzungsstelle Anfang Juni 0000 den Einkommensteuerbescheid 0000, seine Ehefrau im Dezember 0000 eine Aufstellung des Arbeitgebers über ihren im Jahre 0000 erzielten Arbeitsverdienst ein. Daraufhin forderte der OKD L. mit Bescheid vom 00.00.0000 die dem Kläger gewährten Beihilfen in voller Höhe mit der Begründung zurück: Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers habe 1991 30.000,-- DM überstiegen, und nach der Gehaltsbescheinigung für 0000 sei davon auszugehen, daß dies auch 0000 der Fall gewesen sei. Hiernach sei die Rückforderung rechtmäßig.
7Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend: Der (oben zitierte) Zusatz in den Beihilfebescheiden lasse offen, ob der Brutto- oder der Nettobetrag gemeint sei. Außerdem habe seine Ehefrau Ende 0000 den damals zuständigen Sachbearbeiter der Festsetzungsstelle des OKD L. , den Kreisamtmann N. , gefragt, ob im Rahmen der Beihilfevorschriften 30.000,-- DM netto oder brutto maßgebend seien, sie verdiene bereits über 30.000,-- DM brutto jährlich und müsse, falls diese Grenze maßgebend sei, die von ihr beabsichtigte Krankenversicherung entsprechend abschließen. Kreisamtmann N. habe ihr gesagt, maßgeblich sei ausschließlich die "Bezugszahlung netto". Die Beihilfen seien von einer Kollegin seiner Ehefrau sowie dem Amtsleiter bewilligt worden. Beiden Bediensteten hätte auffallen müssen, daß das Gehalt seiner Ehefrau über der "Schallgrenze" liege. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung und Sachbearbeitung hätte seine Ehefrau nicht erst zum 00.00.0000 eine Zusatzversicherung - für monatlich 40,-- DM - abgeschlossen; die Überzahlung wäre dann nicht eingetreten. Er, der Kläger, rechne mit einem Schadensersatzanspruch wegen Amts-pflichtverletzung auf. Außerdem müsse die damalige falsche Auskunft bei der Ermessensausübung im Rahmen der Rückforderung berücksichtigt werden.
8Der OKD L. holte eine schriftliche Stellungnahme des Kreisamtmanns N. ein. Dieser äußerte unter dem 00.00.0000: Er habe im Rahmen seiner damaligen dienstlichen Aufgaben als Arbeitsgruppenleiter u.a. für den Bereich Beihilfen täglich mehrmals Bedienstete des Kreises L. in Beihilfefragen beraten und könne sich an ein Beratungsgespräch mit der Ehefrau des Klägers im Jahre 0000 nicht mehr erinnern. Er halte es jedoch für ausgeschlossen, daß er das vom Kläger Behauptete gesagt habe. Es handele sich insoweit um Basiswissen aus dem Beihilferecht, das in der Festsetzungsstelle täglich praktiziert werde. Speziell bei der Geltendmachung von Aufwendungen für Ehegatten sei in den Beratungsgesprächen immer wieder darauf hingewiesen worden, daß der "Gesamtbetrag der Einkünfte" im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 30.000,-- DM nicht überschreiten dürfe. Die einschlägigen Vorschriften des Einkommen-steuergesetzes seien ihm in diesem Zusammenhang selbstverständlich vertraut gewesen.
9Der Regierungspräsident E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 mit der Begründung zurück: Die Beihilfen, um die es gehe, seien ohne Rechtsgrund gewährt worden, da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers in den Kalenderjahren der Beantragung der Beihilfe jeweils 30.000,-- DM überstiegen habe. Ein Anlaß, aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes von der Rückforderung abzusehen, bestehe nicht. Nach der glaubhaften Stellungnahme des Kreisamtmanns N. habe dieser die behauptete falsche Auskunft nicht erteilt. Auch hätten weder der Sach- bearbeiterin noch dem Amtsleiter Bedenken wegen der Höhe des Einkommens der Ehefrau des Klägers kommen müssen. Die Einschätzung des Gesamtbetrages der Einkünfte könne angesichts der komplizierten und variationsreichen Materie der Vergütungsordnung im Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages nicht verlangt werden. Die Beihilfesachbearbeiter dürften darauf vertrauen, daß die Angaben in den Beihilfeanträgen richtig seien. Der Kläger hätte erkennen können und müssen, daß die Einkünfte seiner Ehefrau die maßgebende Einkommensgrenze erheblich überstiegen hätten. Die Möglichkeit einer Rückzahlung in Raten werde in Aussicht gestellt.
10Der Kläger hat Klage erhoben, sich auf die Begründung seines Widerspruchs bezogen und des weiteren vorgetragen: Seine Aufrechnungserklärung sei, obwohl sie nicht unmittelbar bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltend zu machen sei, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung des Beklagten zu berück- sichtigen. Er schöpfe zunächst einmal den Verwaltungs- rechtsweg aus und werde sodann eine zivilgerichtliche Schadensersatzklage erheben.
11Der Kläger hat beantragt,
12den Rückforderungsbescheid der Kreispolizeibehörde L. vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Re- gierungspräsidenten E. vom 00.00.0000 aufzuheben.
13Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Das Verwaltungsgericht hat Beweis darüber erhoben, welche Auskünfte Kreisamtmann N. der Ehefrau des Klägers im Zusammenhang mit den Einkommensgrenzen im Beihilferecht gegeben hat, durch die eidliche Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 1994 Bezug genommen.
16Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Rückforderung aufgehoben, soweit von dem Kläger mehr als 3.466,-- DM zurückgefordert werden, und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die zurückgeforderte Beihilfe von 6.932,-- DM habe dem Kläger nicht zugestanden, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte seiner Ehefrau 0000 und 0000 30.000,-- DM überstiegen habe. Die Beihilfebescheide mit dem diesbe- züglichen Vorbehalt seien durch den Rückforderungsbescheid konkludent aufgehoben worden, und wegen des mit der Bewilligung der Beihilfe verbundenen Vorbehalts könne sich der Kläger nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Dennoch müsse er lediglich die Hälfte der rechtsgrundlos gewährten Beihilfe herausgeben, weil der Beklagte aus Billigkeitsgründen eine Ermessensentscheidung dahin habe treffen müssen, die Beihilfe nur zur Hälfte zurückzufordern. Dies habe sich aufgedrängt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Ehefrau des Klägers eine falsche Auskunft erhalten, und der Kläger habe sich auf deren Richtigkeit verlassen. Allerdings trage er eine gleich- gewichtige Mitverantwortung, weil er sich genauer hätte informieren müssen.
17Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend: Die vom Verwaltungsgericht angenommene Ermessensreduzierung auf Null habe nicht vorgelegen. Zum einen habe Kreisamtmann N. , der als Zeuge vernommen werden möge, die behauptete falsche Auskunft nicht gegeben. Die Aussage der Ehefrau des Klägers sei unglaubhaft und weiche von der Darstellung des Klägers in seinem Widerspruchsschreiben ab. Zum anderen sei, selbst wenn die falsche Auskunft erteilt worden wäre, die Mitver- antwortlichkeit des Klägers so gewichtig, daß nicht davon gesprochen werden könne, ihm müsse die Hälfte der zu Unrecht gezahlten Beihilfe belassen werden.
18Der Beklagte beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
20Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt. Er beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen, das angefochtene Urteil zu ändern und dem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag in vollem Umfang statt- zugeben.
22Er führt aus: Aus Billigkeitsgründen sei das Ermessen des Beklagten dahin reduziert, von einer Rückforderung vollständig abzusehen. Das gelte um so mehr, als der Amtsleiter seiner Ehefrau, der die Beihilfebescheide sachlich geprüft habe, gewußt habe, was sie als Verwaltungsangestellte verdient habe. Er beantrage, seine an Gerichtsstätte anwesende Ehefrau zum Beweis dafür als Zeugin zu vernehmen, daß diese in einem intensiven Beratungsgespräch hinsichtlich des Begriffs des Gesamtbetrages der Einkünfte eine falsche Beratung erhalten habe.
23Der Beklagte beantragt,
24die Anschlußberufung zurückzuweisen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Berufung ist begründet, die Anschlußberufung hingegen unbegründet. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Verwaltungsentscheidung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilweise rechtswidrig, sondern in vollem Umfang rechtmäßig. Demgemäß ist das angefochtene Urteil zu ändern und ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
28Der OKD L. war gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) vom 21. Dezember 1976, GV NW 438, hier einschlägig in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 24. November 1992, GV NW 446, zur Rücknahme der an den Kläger ergangenen Beihilfebescheide vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 berechtigt. Diese Rücknahme ist in den angefochtenen Bescheiden vom 00.00.0000 und 00.00.0000 konkludent erfolgt.
29Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. November 1986 - 2 C 29.84 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr 29.
30Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Gesetzesvorschrift - und nicht § 49 Abs. 2 VwVfG NW der den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts betrifft - ist hier maßgebend. Die erwähnten Beihilfebescheide waren rechtswidrig, weil dem Kläger die gewährten Beihilfen zu Aufwendungen für die stationären Krankenhausbehandlungen seiner Ehefrau nicht zustanden. Ein Anspruch hierauf setzte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) vom 27. März 1975, GV NW 332, hier anzuwenden in den (unveränderten) Fassungen der Achten Änderungsverordnung vom 9. Februar 1990, GV NW 118, und der Neunten Änderungs- verordnung vom 19. Dezember 1991, GV NW 1992, 10, voraus, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) im Kalenderjahr der Antragstellung 30.000,-- DM nicht überstieg. Wie sich aus den dem Kläger und seiner Ehefrau im Wege der Zusammenveranlagung erteilten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes L. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 ergibt, überstieg der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau (Bruttoarbeitslohn aus ihrer Tätigkeit als Kreisangestellte abzüglich Werbungskosten sowie abzüglich negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, vgl. § 2 Abs. 3 EStG) in den Kalenderjahren 0000 und 0000, in denen die Beihilfeanträge gestellt worden waren, jeweils 30.000,-- DM. Der Umstand, daß die genaue Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte in den Jahren 0000 und 0000 sich erst nach der Gewährung der Beihilfen herausstellte, ändert nichts daran, daß die Beihilfebescheide hiernach als von Anfang an rechtswidrig einzustufen sind.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 43.87 -, Schütz, aaO, ES/C IV 2 Nr. 48, zur rückwirkend sich ergebenden Rechtswidrigkeit eines Beihilfebescheides wegen einer nachträglichen Rentenbewilligung.
32Die Behörde war nicht nach § 48 Abs. 2 VwVfG NW gehindert, die fünf Beihilfebescheide zurückzunehmen. Zwar darf nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NW ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Beihilfebescheide ist jedoch nicht schutzwürdig. Das öffentliche Interesse an einer Rücknahme der rechtswidrigen Beihilfegewährung überwiegt. Das Vertrauen des Begünstigten ist in der Regel schutzwürdig, wenn er gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NW). Diese Regel greift hier jedoch schon deshalb nicht zu Gunsten des Klägers ein, weil die Beihilfen unter dem Vorbehalt gewährt worden waren, daß die Einkünfte seiner Ehefrau den Betrag von 30.000,-- DM nicht überschritten. Dieser Vorbehalt war gerechtfertigt. Einerseits war der Gesamtbetrag dieser Einkünfte in den maßgebenden Kalenderjahren 0000 und 0000 zum Zeitpunkt des Ergehens der Beihilfebescheide für die Beihilfestelle noch nicht genau erkennbar; dies ergibt sich insbesondere wegen der zu berücksichtigenden verschiedenen Einkunftsarten - wie etwa hier negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - letztlich erst aus den Einkommensteuerbescheiden, die zum Zeitpunkt der Beihilfe- bescheide noch nicht vorlagen. Andererseits sollte deswegen die Gewährung der Beihilfe nicht verzögert werden. Wegen des Vorbehalts konnte der Kläger vor der abschließenden Feststellung der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte seiner Ehefrau nicht darauf vertrauen, daß ihm die Beihilfen endgültig verbleiben würden. Das gilt um so mehr, als seine Ehefrau als Kreisangestellte schon 0000 mehr als 40.000,-- DM "brutto" jährlich verdient hatte. Zudem war der Kläger in den von ihm ausgefüllten Antragsformularen darauf hingewiesen worden, daß er verpflichtet sei, die Beihilfen für seine Ehefrau ohne besondere Aufforderung zurückzuzahlen, falls der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im laufenden Kalenderjahr 30.000,-- DM übersteige. Unter diesen Umständen ist ihm ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bei- hilfegewährungen nicht zuzubilligen und ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, ob er die Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NW). Nach den obigen Ausführungen steht ihm ein Vertrauensschutz auf den Fortbestand der Beihilfebescheide bereits nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NW nicht zu.
33Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 43.87 -, aaO.
34Die Jahresfrist für die Rücknahme (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW) ist gewahrt. Der OKD L. erhielt Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Beihilfegewährung erst im 00.0000 und Anfang 00.0000, mit der Vorlage der Aufstellung des Arbeitsverdienstes der Ehefrau des Klägers im Jahre 0000 sowie des Einkommensteuerbescheides 0000. In den Beihilfe-anträgen hatte der Kläger zudem die formularmäßige Frage: "Wird der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) Ihres Ehegatten im lfd. Kalenderjahr möglicherweise 30.000,-- DM übersteigen?" zum Teil nicht beantwortet und zum Teil verneint. Somit lief die Rücknahmefrist frühestens ab Dezember 0000,
35vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 - 2 C 29.84 -, aaO,
36und die Rücknahmeentscheidung erging mit dem Bescheid des OKD L. vom 00.00.0000, also vor Ablauf eines Jahres.
37Die Rückforderung der als Beihilfen gewährten 6.932,-- DM ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Nach den obigen Ausführungen hat der Kläger diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Der Anspruch des Beklagten auf Herausgabe des zu Unrecht erlangten Betrages richtet sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften,
38vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1986 - 2 C 29.84 -, aaO, und vom 16. November 1989 - 2 C 43.87 -, aaO,
39hier nach dem gemäß § 98 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) für sonstige Leistungen, zu denen Beihilfen zählen, entsprechend geltenden § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), vorliegend anzuwenden in der (insoweit bis heute unveränderten) Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986, BGBl I 1553. Danach richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie es hier der Fall ist - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Demgemäß hat der Kläger die Beihilfen herauszugeben. Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann er sich nicht berufen. Er haftet gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Gewährung der Beihilfen war angesichts der Höhe des Arbeitsverdienstes der Ehefrau des Klägers als Kreisangestellter so offensichtlich, daß der Kläger, der - anders als die Beihilfestelle - auch über die Höhe ihrer negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterrichtet war - ihn hätte erkennen müssen. Daran ändert nichts, daß er, wie er geltend macht, zuvor noch nie einen Beihilfeantrag gestellt hatte. Er war in den Beihilfe- Antragsformularen mehrfach auf den für den Begriff des "Gesamtbetrages der Einkünfte" maßgebenden § 2 Abs. 3 EStG hingewiesen worden und hätte dessen Wortlaut erforder- lichenfalls einsehen müssen. Außerdem mußte ihm nach den Einkommensteuerbescheiden, die er und seine Ehefrau bis zu der Beantragung der Beihilfen erhalten hatten, ohnehin klar sein, was mit dem "Gesamtbetrag der Einkünfte" gemeint war. Dieser war in den Steuerbescheiden seit Jahren gesondert ausgewiesen. Ob der Beihilfesachbearbeiterin und dem Amtsleiter bei der Bewilligung der Beihilfen hätte bewußt sein müssen, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers höher als 30.000,-- DM war, bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Prüfung. Auch wenn dies zu bejahen sein sollte, könnte der Kläger jedenfalls nicht daraus für sich herleiten, er habe nicht erkennen müssen, daß ihm die Beihilfen nicht zustanden. Des weiteren haftet der Käger auch nach § 820 Abs. 1 BGB verschärft. Wie sich aus dem erwähnten Vorbehalt in den Beihilfebescheiden ergibt, würde ein Wegfall des Rechtsgrundes für die Beihilfegewährung - ein zu hoher Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers - von vornherein als möglich angesehen.
40Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Hierüber hat der Regierungspräsident E. im Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1993 eine Ermessensentscheidung getroffen, und diese hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Rückzahlung der 6.932,-- DM eine für den Kläger nach seinen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Rückabwicklung unzumutbare Belastung darstellte.
41Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 2 C 12.81 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1983, 192, und vom 13. November 1986 - 2 C 29.84 -, aaO.
42Das gilt um so mehr, als ihm in Anbetracht der Höhe des zurückzuzahlenden Betrages die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Aussicht gestellt worden ist. Die Erwägung des Regierungspräsidenten E. , der Kläger habe erkennen können und müssen, daß die Einkünfte seiner Ehefrau die maßgebende Einkommensgrenze erheblich überschritten, ist nach den obigen Ausführungen sachgerecht. Soweit in der Billigkeitsentscheidung des weiteren darauf verwiesen wird, Kreisamtmann N. habe die behauptete falsche Auskunft nicht gegeben, und dem Amtsleiter und der Sachbearbeiterin hätte keine Bedenken hinsichtlich der Einkommenshöhe zu kommen brauchen, stellt dies - unabhängig davon, ob dem zu folgen wäre - die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung ebenfalls nicht in Frage. Falsche Auskünfte und Versäumnisse der zuständigen Behörde sind allerdings in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen.
43Vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1983 - 6 B 61.82 -, ZBR 1983, 193.
44Dies ist jedoch in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren verdeutlicht, daß er bei der Billigkeitsentscheidung diesen Aspekten angesichts der auf jeden Fall bestehenden Mitverantwortlichkeit des Klägers letztlich keine maßgebliche Bedeutung zumaß. Das erscheint nicht als ermessensfehlerhaft. Die Ehefrau des Klägers hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, Kreisamtmann N. als damaliger Arbeitsgruppenleiter für den Bereich Beihilfen habe ihr Ende 0000 telefonisch die - unzutreffende - Auskunft gegeben, es komme auf das "Nettogehalt", der ihr "ausgezahlten" Betrag an, der damals in ihrer Einstufung in die Steuerklasse V nur monatlich 1.650,-- DM betragen habe, und der von ihr später befragte Vertreter einer Krankenversicherung habe ihr ebenfalls gesagt, "es gelte die Nettoberechnung". Auch wenn dieser - beeideten - Aussage gefolgt wird, ergibt sich kein Ermessensfehler. Der Beklagte brauchte eine derartige Auskunft nicht zum Anlaß zu nehmen, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Das Telefongespräch aus dem Jahre 0000 fand mehr als zwei Jahre vor der Stellung des ersten Beihilfeantrages des Klägers statt, und nach den Angaben des Klägers und der Zeugenaussage seiner Ehefrau ging es ausschließlich um Informationen im Zusammenhang mit einer damals erwogenen Zusatz-Krankenversicherung. Wie ausgeführt worden ist, konnte der Kläger - mehrere Jahre später - aufgrund der Hinweise in den Beihilfe-Antragsformularen und in den Beihilfebescheiden unschwer feststellen, was unter dem Begriff "Gesamtbetrag der Einkünfte zu verstehen ist. Unter diesen Umständen war der Beklagte nicht gehalten, wegen der behaupteten - längere Zeit zurückliegenden und nicht bei einer konkreten Beihilfesachbearbeitung erteilten - falschen Auskunft eine dem Kläger günstigere Ermessensentscheidung zu treffen. Die von ihm in diesem Zusammenhang erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ist hiernach ohne Belang.
45Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten nochmaligen Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin bedurfte es nicht. Nach den obigen Ausführungen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon ab, ob sie in einem intensiven Beratungsgespräch hinsichtlich des Begriffs des Gesamtbetrages der Einkünfte eine falsche Beratung erhalten hat. Die vom Beklagten schriftsätzlich angeregte Vernehmung des Kreisamtmanns N. als Zeugen war ebenfalls entbehrlich.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
47Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind.
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