Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 1346/93
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 1993 geändert.
Der Bescheid des Landesbeauftragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für Nordrhein-Westfalen vom 14. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 2. Juli 1992 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1966 geborene Kläger verpflichtete sich am 16. Oktober 1986 - aufbauend auf seiner Verpflichtung zur Mitarbeit im Technischen Hilfswerk (THW) - zur Mitwirkung im erweiterten Katastrophenschutz für die Dauer von mindestens 10 Jahren. Dieser am 1. April 1987 vom THW angenommenen Verpflichtung stimmte der Oberkreisdirektor des Kreises N. am 28. Februar 1990 zu.
3Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 17. April, 13. November und 21. November 1991 sprach der Ortsbeauftragte des THW für I. gegenüber dem Kläger jeweils Ermahnungen wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst aus. In der Ermahnung vom 21. November 1991 wurde der Kläger vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, daß bei einer weiteren Dienstpflichtverletzung gegebenenfalls das Ausschlußverfahren eingeleitet werde.
4An dienstlichen Veranstaltungen vom 8. und 12. Februar 1992 nahm der Kläger wegen Krankheit nicht teil. Die von ihm eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 10. Februar 1992, in welcher ihm für die Zeit vom 8. bis 14. Februar 1992 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, trägt den Eingangsstempel: "Technisches Hilfswerk OV I. 26. Feb. 1992".
5Mit Schreiben vom 12. Februar 1992 erteilte der Ortsbeauftragte dem Kläger die dienstliche Weisung, am Samstag, den 22. Februar 1992, an einem Sonderdienst teilzunehmen. Dieser dienstlichen Veranstaltung blieb der Kläger fern.
6Nach Anhörung des Klägers, des Einheitsführers und des Helfersprechers entließ der Landesbeauftragte für Nordrhein- Westfalen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit Bescheid vom 14. April 1992 den Kläger aus dem Dienstverhältnis. Zur Begründung wurde angeführt: Der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Mitwirkung mehrfach schuldhaft verstoßen. Bestandskräftige schriftliche Ermahnungen dokumentierten, daß er dienstlich angeordneten Veranstaltungen am 20. Februar, 9. November und 13. November 1991 unentschuldigt ferngeblieben sei. Bei angeordneten Dienstveranstaltungen am 8. und 12. Februar 1992 habe er erneut gefehlt. Helfer des THW hätten eine krankheitsbedingte Dienstverhinderung im Regelfall unter Vorlage eines entsprechenden Attestes oder einer vergleichbaren Unterlage vor dem in Frage kommenden Dienst anzuzeigen. Sei dies ausnahmsweise einmal nicht möglich, z.B. bei Erkrankung am Wochenende oder für den Fall eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses, habe die Anzeige unverzüglich zu erfolgen. Bezogen auf die Dienstveranstaltungen vom 8. und 12. Februar 1992 habe das Attest aber erst am 26. Februar 1992 vorgelegen. Allein dieses Verhalten hätte bereits Anlaß sein können, die Entlassung in die Wege zu leiten. Bezüglich der Dienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 liege ebenfalls keine ordnungsgemäße Entschuldigung vor. Zwar habe sich der Kläger am 19. Februar 1992 beim Ortsbeauftragten telefonisch gemeldet und diesem mitgeteilt, am 22. Februar 1992 beruflich verhindert zu sein. Diese Mitteilung habe der Ortsbeauftragte lediglich zur Kenntnis genommen, aber keine Empfehlung ausgesprochen, etwa einen Urlaubsschein einzureichen. Tatsächlich liege für den 22. Februar 1992 weder eine Anzeige über Erholungsurlaub noch ein Antrag auf Dienstbefreiung vor. Auch wenn der Grund für die Verhinderung fernmündlich mitgeteilt worden sei, müsse ein schriftlicher Antrag, der prüffähig zu sein habe, nachgereicht werden.
7Den Widerspruch des Klägers wies der Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 1992 zurück.
8Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Die Ermahnungen vom 17. April und 13. November 1991 erfüllten nicht den Zweck einer Abmahnung im rechtlichen Sinne. Eine solche liege nur dann vor, sofern mit hinreichender Deutlichkeit auf die rechtlichen Konsequenzen des Dienstverstoßes hingewiesen werde, insbesondere auf eine mögliche Entlassung. Dies sei hier lediglich durch die Ermahnung vom 21. November 1991 geschehen. Sein Fehlen bei den Dienstveranstaltungen vom 8. und 12. Februar 1992 habe er bei enger Betrachtungsweise zwar insofern "verspätet" entschuldigt, als die ärztliche Bescheinigung erst am 26. Februar 1992 beim THW eingegangen sei. Offenbar sei die Entschuldigung jedoch akzeptiert worden, da wegen dieser Vorgänge keine Abmahnung erfolgt sei. Dies habe der gängigen tatsächlichen Handhabung bei dem hier zuständigen Ortsverband des THW entsprochen. Entscheidend sei nur darauf Wert gelegt worden, daß eine Entschuldigung erfolgt sei. Im übrigen habe er den zuständigen Einheitsführer vorab telefonisch über sein Fernbleiben benachrichtigt. Hinsichtlich des Sonderdienstes vom 22. Februar 1992 habe er sich noch am 19. Februar 1992 telefonisch beim Ortsbeauftragten entschuldigt. Dieser habe ihn gebeten, den Urlaubsschein in der THW-Unterkunft I. ausgefüllt einzuwerfen. Zuständigkeitsfragen änderten an dieser Tatsache nichts. Im Ortsbereich I. hätten seit November/ Dezember 1991 der Ortsbeauftragte und sein Stellvertreter Dienstbefreiungen unter ihren Zuständigkeitsbereich gestellt. Entsprechend der telefonischen Absprache habe er den Urlaubsschein in den Briefkasten der THW-Unterkunft I. geworfen.
9Der Kläger hat beantragt,
10den Bescheid des Landesbeauftragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für Nordrhein-Westfalen vom 14. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 2. Juli 1992 aufzuheben.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat vorgetragen: Die verspätete Entschuldigung des Klägers für sein Fernbleiben vom Dienst am 8. und 12. Februar 1992 sei nicht dadurch akzeptiert worden, daß keine Mahnung erfolgt sei. Gemäß § 14 der Helferrichtlinie vom 1. Dezember 1991 könne das Entlassungsverfahren eingeleitet werden, wenn ein Helfer nach zwei vorangegangenen Ermahnungen innerhalb eines Jahres erneut gegen seine Dienstpflichten verstoße. Einer weiteren Ermahnung habe es also nicht bedurft. Die verspätete Vorlage des Attestes verstoße gegen § 6 Abs. 2 der Helferrichtlinie, wonach eine Krankmeldung vor der jeweiligen Dienstveranstaltung, spätestens jedoch drei Tage danach beim THW-Ortsverband vorliegen solle. Das Attest vom 10. Februar 1992 hätte, um als rechtzeitig anerkannt werden zu können, bis 12. Februar 1992 beim Ortsverband eingehen müssen. Es sei daher gerechtfertigt, das Fernbleiben von den Dienstveranstaltungen am 8. und 12. Februar 1992 dem Entlassungsverfahren als unentschuldigt zugrunde zu legen. Schon hiernach sei die Entlassung rechtmäßig. Hinsichtlich der Dienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 sei ebenfalls von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen. Im Telefongespräch vom 19. Februar 1992 sei vom Ortsbeauftragten weder Urlaub noch sonstige Dienstbefreiung erteilt worden. Ein schriftlicher Urlaubsantrag des Klägers liege ausweislich der Helferakte für den 22. Februar 1992 nicht vor. Der Kläger habe somit in einem Zeitraum von eineinviertel Jahren an sechs Dienstveranstaltungen unentschuldigt nicht teilgenommen. Diese Pflichtverletzungen seien so schwerwiegend, daß ein Festhalten des THW an der Verpflichtung des Klägers unzumutbar erscheine.
14Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
15Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Er habe den Einheitsführer sowohl am 8. als auch am 13. Februar 1992 telefonisch über sein Fernbleiben vom 8. und 12. Februar 1992 benachrichtigt. Das ärztliche Attest vom 10. Februar 1992 habe er bereits am 11. Februar 1992 in der THW-Unterkunft I. eingereicht. Daß es dort erst am 26. Februar 1992 zur Kenntnis genommen bzw. mit dem Eingangsstempel versehen worden sei, habe er nicht zu vertreten. In der fraglichen Unterkunft gebe es keinen Briefkasten, der regelmäßig geleert werde, die Briefe würden vielmehr durch einen sogenannten "Briefschlitz" geworfen. Dies habe auch er getan. Der Eingang der Post werde nicht regelmäßig kontrolliert, vielmehr werde sie gesammelt von demjenigen, der zufällig gerade vorbeikomme. Sie werde unter Umständen erst Tage später an die hierfür Zuständigen weitergeleitet. Im übrigen hätten Atteste verspätet eingereicht werden dürfen. Entscheidend sei nur Wert darauf gelegt worden, daß eine Entschuldigung erfolgt sei. Eine telefonische vorherige Mitteilung über das Fernbleiben habe ausgereicht, das Attest habe dann später nachgereicht werden können. Aus diesem Grunde sei er wegen der vorgenannten Vorgänge nicht ermahnt worden. Schließlich sei die Entlassung nicht ermessensgerecht, weil seine besonderen Verdienste nicht berücksichtigt worden seien.
16Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie bezieht sich im wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und ihr erstinstanzliches Vorbringen.
20Das Gericht hat über die Vorgänge um die Dienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 Beweis erhoben durch Vernehmung des Vermessungstechnikers G. T. , des Kaufmanns F. C. , der Diplom-Psychologin W. O. - E. sowie der Werbekauffrau C. U. L. als Zeugen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger an seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Die gesetzliche Leitentscheidung für die Entlassung eines Helfers der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) wegen pflichtwidrigen Verhaltens findet sich in § 2 Abs. 3 Alternative 1 THW-Helferrechtsgesetz - THW-HelfRG - vom 22. Januar 1990, BGBl. I 118. Danach kann ein Helfer entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt. Die weite Fassung der Bestimmung ist kein Beleg dafür, daß der Gesetzgeber jede - auch geringfügige - schuldhaft begangene Pflichtwidrigkeit für eine Entlassung als ausreichend betrachten wollte. Wie aus der Entstehungsgeschichte hervorgeht, haben die zuständigen parlamentarischen Gremien den Gesetzentwurf der Bundesregierung, welcher noch ins einzelne gehende Regelungen vorsah, im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens im Sinne einer sich auf Grundlegendes beschränkenden Regelung vereinfacht. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Anliegen, das Gesetz von Detailregelungen freizuhalten und die Normierung der Einzelheiten des Helferdienstverhältnisses der Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern zu überlassen.
25Vgl. Bundestagsdrucksache 11/4731, S. 4 f (§ 3 Abs. 6 Buchstabe e und § 5 Satz 1 des Entwurfs); Bundestagsdrucksache 11/5674, S. 10 (zu § 2).
26Diese Verordnungsermächtigung findet sich in § 2 Abs. 4 THW-HelfRG. Davon ist mit der Verordnung über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk - THW-HelfVO - vom 7. November 1991, BGBl. I 2064, Gebrauch gemacht worden. Hinsichtlich des hier interessierenden Regelungsbereichs hat der Verordnungsgeber die gesetzliche Leitentscheidung in mehrfacher Hinsicht konkretisiert. Nach § 9 Satz 1 hat Satz 1 THW-HelfVO kann ein Helfer, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt, ermahnt oder von seinen besonderen Funktionen abberufen werden. In schwerwiegenden Fällen kann er entlassen werden (§ 9 Satz 1 Halbsatz 2 THW-HelfVO). Die letztgenannte Regelung wird ergänzt durch diejenige in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a THW-HelfVO, wonach die Zugehörigkeit des Helfers zum Technischen Hilfswerk durch Entlassung endet bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Dienstpflichtverletzung, die als solche oder im Zusammenhang mit anderen Dienstverstößen so schwerwiegend ist, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das Technische Hilfswerk unzumutbar ist. Die zitierten Bestimmungen der Verordnung sehen als Folge pflichtwidrigen Verhaltens des Helfers ein System abgestufter Reaktionen vor. Die Entlassung aus dem Dienstverhältnis als die am stärksten in die Rechte des Helfers eingreifende Maßnahme kommt dabei nur in Betracht, wenn die festzustellende schuldhafte Pflichtverletzung erhebliches Gewicht hat. Dies kann schon bei einer einzigen, besonders gravierenden Pflichtwidrigkeit der Fall sein ("als solche"). Das für eine Entlassung erforderliche Gewicht schuldhaften Fehlverhaltens kann sich aber auch bei einer Gesamtschau mehrerer Dienstverstöße ergeben. In jedem Fall muß sich aus den festgestellten Dienstverstößen die Wertung herleiten, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das THW unzumutbar ist.
27Im Hinblick auf die Entlassung im Anschluß an mehrere Dienstverstöße enthält § 14 Satz 2 der Helferrichtlinie vom 22. November 1991 (THW-Rundverfügung Nr. 15/91, Gz.: THW 1-230-00-00) eine weitere Konkretisierung. Danach liegt ein die Entlassung rechtfertigender Verstoß in der Regel vor, wenn ein Helfer nach zwei vorausgegangenen Ermahnungen innerhalb eines Jahres nach Erteilung der letzten Ermahnung erneut schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt. Insofern handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die für die Gerichte nicht bindend ist. Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen Anlaß zu grundlegenden Bedenken gegen die in § 14 Satz 2 der Helferrichtlinie erfolgte Wertung, die ausdrücklich Raum läßt für die abweichende Würdigung atypischer Fälle ("in der Regel"). Ein solcher atypischer Fall kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn die erste der beiden vorausgegangenen Ermahnungen zeitlich weit zurückliegt. Ein Ausnahmefall kann ebenfalls gegeben sein, wenn der aktuellste, für die Entlassung als ausschlaggebend in Betracht zu ziehende Dienstverstoß nur geringfügig erscheint und das Verhalten des Helfers zu erkennen gibt, daß er sich die vorausgegangenen Ermahnungen ernsthaft hat zur Warnung gereichen lassen.
281. Im vorliegenden Fall kann schon nicht festgestellt werden, daß der Kläger im Anschluß an die bestandskräftigen drei Ermahnungen erneut schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Eines solchen weiteren Verstoßes bedurfte es hier aber, weil die drei vorherigen Pflichtverletzungen ausweislich der Ermahnung vom 21. November 1991 der Beklagten für eine Entlassung des Klägers noch nicht ausgereicht haben.
29a) Es ist nicht festzustellen, daß der Kläger im Zusammenhang mit den Dienstveranstaltungen vom 8. und 12. Februar 1992 gegen § 6 Abs. 2 Helferrichtlinie verstoßen hat.
30Es ist zunächst erwiesen, daß der Kläger den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 Helferrichtlinie Rechnung getragen hat. Diese Bestimmung hat im vorliegenden Zusammenhang der krankheitsbedingten Verhinderung eines Helfers besondere Bedeutung, weil dem THW mit Blick auf seine gesetzlichen Aufgaben insbesondere im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes daran gelegen sein muß, rechtzeitig zu erfahren, mit dem Einsatz welches Helfers es nicht rechnen kann. Seiner diesbezüglich aus § 6 Abs. 2 Satz 4 Helferrichtlinie folgenden Verpflichtung, seine Verhinderung vor Beginn der Dienstveranstaltung vom 8. Februar 1992 dem Einheitsführer anzuzeigen, ist der Kläger nachgekommen. Dies ergibt sich aus dem Anwesenheitsprotokoll vom 8. Februar 1992, welches der damalige Einheitsführer T. M. unterzeichnet hat und welches der Zeuge T. in Kopie als Anlage 15 seinem Schreiben vom 8. April 1992 an den THW-Landesbeauftragten beigefügt hat. In diesem Protokoll ist beim Namen des Klägers vermerkt: "Telefonische Absprache mit ZF; Attest wird nachgereicht". Damit ist der im gesamten gerichtlichen Verfahren erfolgte Vortrag des Klägers, seinen Einheitsführer noch vor Beginn der Dienstveranstaltung vom 8. Februar 1992 über seine krankheitsbedingte Verhinderung unterrichtet zu haben, als erwiesen anzusehen. Der Sache nach bezog sich diese Anzeige auch auf die - zeitlich und thematisch - nachfolgende Dienstveranstaltung vom 12. Februar 1992, während der die Erkrankung des Klägers noch andauerte.
31Ebenso steht fest, daß der Kläger in Bezug auf die Dienstveranstaltung vom 8. und 12. Februar 1992 seiner Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Helferrichtlinie nachgekommen ist. Er hat seine aus gesundheitlichen Gründen bestehende Verhinderung durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angezeigt. Die ärztliche Bescheinigung vom 10. Februar 1992 beweist, daß der Kläger in dem - beide dienstlichen Termine umfassenden - Zeitraum vom 8. bis 14. Februar 1992 tatsächlich in einer Weise erkrankt war, die sein Fernbleiben rechtfertigte. Das Datum der Bescheinigung bestätigt ferner, daß der Kläger sich nach dem Beginn der Erkrankung am Samstag, dem 8. Februar 1992, unverzüglich, nämlich am darauffolgenden Montag, dem 10. Februar 1992, in ärztliche Behandlung begeben hat und sich das Attest zum Zwecke der Vorlage bei der Beklagten hat ausstellen lassen.
32Offenbleibt, ob der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Helferrichtlinie rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 11. Februar 1992, beim Ortsverband eingereicht hat. Nicht festgestellt werden kann, daß das Attest erst am 26. Februar 1992 eingegangen ist. Insofern streitet für die Beklagte keine gesetzliche Beweisregel. Eine solche ergibt sich nicht aus § 98 VwGO iVm § 418 Abs. 1 ZPO. Zwar sind behördliche oder gerichtliche Eingangsstempel in aller Regel als öffentliche Urkunden im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu betrachten.
33Vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. März 1988 - 7 B 144.87 -, NVwZ 1989, 1058; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Auflage 1996, § 418 Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen.
34Im vorliegenden Fall ist dies jedoch aufgrund besonderer hier eingreifender Umstände zu verneinen. Vollen Beweis im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO begründen derartige Eingangsstempel nämlich, wie sich aus § 418 Abs. 3 ZPO ergibt, nur dann, soweit die Datumsangabe - jedenfalls typischerweise - auf eigener Wahrnehmung der Behörde beruht. Dies war hier nicht der Fall. Wie aus den im Schriftsatz des Klägers vom 2. März 1994 überreichten Fotos zu ersehen ist, besteht der Briefkasten am Eingang der Geschäftsstelle des THW- Ortsverbandes I. aus einem unten an der Tür angebrachten Briefschlitz. Wie der Kläger in der Berufungsbegründung vom 22. Juni 1993 unwidersprochen vorgetragen hat, wurde die in jenen Briefschlitz eingeworfene Post nicht regelmäßig kontrolliert, sondern von demjenigen gesammelt, der "zufällig" gerade vorbeikam, so daß auf solche Weise eingegangene Post unter Umständen erst Tage später an die hierfür Zuständigen weitergeleitet wurde. Im hier maßgeblichen Zeitraum (Februar 1992) verfügte die Geschäftsstelle des THW-Ortsverbandes I. somit nicht über eine technische Vorrichtung, die hinlänglich sicherstellte, daß an einem bestimmten Tag eingeworfene Briefsendungen noch einen Eingangsstempel vom gleichen Tage erhielten. Ebensowenig existierten dienstliche Anordnungen, aufgrund derer zuständige Personen beauftragt waren, daß die auf beschriebene Weise eingeworfene Post noch am gleichen Tage abgestempelt wurde. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, daß die Anbringung des Stempels auf dem Brief, soweit damit der Eingang an dem fraglichen Tag belegt werden sollte, auf behördlicher Wahrnehmung beruhte. Aufgrund der beschriebenen Zustände kann noch nicht einmal angenommen werden, daß tatsächliches und eingestempeltes Eingangsdatum typischerweise übereinstimmten; eine Übereinstimmung war vielmehr zufälliger Natur. Beweiskraft im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO konnte der Stempel daher nur insoweit entfalten, als er sich auf das Datum bezog, an welchem der Stempel in der Dienststelle angebracht bzw. die Sendung dem Ortsbeauftragten zum Abzeichnen vorgelegt wurde. Daß dies hier - in Bezug auf das Attest vom 10. Februar 1992 - erst am 26. Februar 1992 geschehen ist, wie der Stempel ausweist, ist jedoch unstreitig. Eine andere Betrachtungsweise kann für diejenigen Sendungen gelten, die den THW- Ortsverband I. mittels der Post übersandt werden. Insofern besteht, wie der Zeuge T. bekundet hat, eine Absprache mit der Nachbarsfamilie, wonach diese die vom Briefträger zugetragene Post entgegennimmt und anschließend an den Ortsverband weiterleitet. Auf diese Weise ist aber das hier in Rede stehende Attest dem THW nicht zugegangen.
35Nach alledem entfaltete der Eingangsstempel, soweit er auf durch den Briefschlitz eingeworfene Sendungen angebracht wurde, lediglich eine Indizwirkung dahin, daß die fragliche Sendung nicht allzu lange Zeit vor dem aufgestempelten Datum eingegangen war. Im vorliegenden Fall liegen aber zwischen dem Datum, welches der Eingangsstempel ausweist (26. Februar 1992), und dem Tag, an welchem der Kläger das fragliche Attest eingeworfen haben will (11. Februar 1992), 15 Tage. Eine derartig große zeitliche Differenz kann einerseits nicht als typisch, aber andererseits angesichts der beschriebenen Zustände nicht als völlig fernliegende Möglichkeit betrachtet werden. Die Behauptung des Klägers kann ihrerseits nicht als unglaubhaft eingestuft werden. Ihm kann nicht vorgehalten werden, er habe den Tag, an welchem er das Attest eingeworfen haben will, erstmals in der Berufungsbegründung genannt. Denn in vergleichbarer Weise muß er sich bereits zu Beginn des Entlassungsverfahrens gegenüber dem Helfersprecher geäußert haben. In dessen Schreiben vom 16. März 1992 heißt es, tatsächlich handele es sich nach Aussage des Klägers "um ein ein oder zwei Tage zu spät eingereichtes ärztliches Attest, weil der Helfer aufgrund einer stärkeren Erkrankung im Bett liegen mußte". Sinngemäß hat der Kläger somit schon damals vorgetragen, die ärztliche Bescheinigung wenige Tage nach der fraglichen Dienstveranstaltung vom 8. Februar 1992 beim THW Ortsverband I. angebracht zu haben.
36Nach alledem besteht die erforderliche richterliche Überzeugungsgewißheit weder davon, daß der Kläger die fragliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 3 Helferrechtlinie rechtzeitig vorgelegt hat, noch davon, daß dies erst verspätet geschehen ist. Die Entscheidung ist somit nach Beweislastgrundsätzen zu treffen. Dies wirkt sich zu Ungunsten der Beklagten aus. Denn diese trägt die materielle Beweislast dafür, daß die - eine Entlassung rechtfertigende - schuldhafte Dienstpflichtverletzung tatsächlich vorliegt. Diese Sichtweise ist schon deswegen geboten, weil die Entlassung aus dem Dienstverhältnis als THW-Helfer nicht nur die Freistellung vom Grundwehrdienst beseitigt, sondern eine quasidisziplinarische Maßnahme darstellt, die inzidenter die - ehrenrührige - Feststellung schwerwiegender Dienstverstöße beinhaltet. Es verbietet sich daher, eine Entlassung darauf zu stützen, daß eine nicht erwiesene Tatsache aufgrund einer den THW-Helfer treffenden Beweislast als gegeben unterstellt wird.
37Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man diesbezüglich auf Verantwortungs- und Einflußsphären abstellt. Der Briefschlitz am Eingang der Geschäftsstelle des THW Ortsverbandes I. war ein Briefkasten, dessen sich die Helfer bedienen durften, um - insbesondere kurzfristig zu übergebende - Schriftstücke anzubringen. Hatte aber der Helfer, insbesondere um seinen Pflichten aus § 26 Abs. 2 Helferrichtlinie zu genügen, das Dokument rechtzeitig eingeworfen, so hatte er alles in seinen Kräften Stehende getan. Er hatte keinen Einfluß darauf, daß das von ihm überbrachte Schriftstück den "richtigen" Eingangsstempel erhielt. Die entsprechenden Vorkehrungen für eine in zeitlicher Hinsicht korrekte Vereinnahmung der Eingänge zu treffen, oblag vielmehr dem THW. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, im Streitfall der Beklagten die Beweislast dafür aufzubürden, wann genau ein Schriftstück bei ihr eingegangen ist. Der Beweis dafür, daß die in Rede stehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst nach dem 11. Februar 1992 eingegangen ist, ist - wie dargelegt - nicht erbracht.
38b) Bezüglich der Dienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 kann eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers gleichfalls nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem sonstigen relevanten Akteninhalt steht nicht fest, daß der Kläger jener Veranstaltung unentschuldigt ferngeblieben ist.
39Freilich ist das Gericht überzeugt davon, daß der Zeuge T. in seiner Eigenschaft als THW-Ortsbeauftragter dem Kläger im Ferngespräch vom 19. Februar 1992 keine Dienstbefreiung erteilen, sondern deswegen an den Einheitsführer verweisen wollte. Zwar konnte sich der Zeuge an den Inhalt des Gesprächs, insbesondere an seine eigene Reaktion auf das Gesuch des Klägers, nicht mehr erinnern. Seine Schlußfolgerung, wie er sich wohl verhalten haben wird, ist jedoch plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft. Danach hat der Zeuge schon längere Zeit vor dem hier in Rede stehenden Ereignis eine Klärung der Frage herbeigeführt, wie in den Fällen von Dienstbefreiung zu verfahren ist. Demgemäß entsprach es der von ihm angeordneten Verwaltungsübung, daß sich die Helfer wegen Dienstbefreiung zunächst an den Einheitsführer zu wenden und dessen Entscheidung herbeizuführen hatten. Allerdings hatte er sich, wie aus dem Protokoll der Ortsausschußsitzung vom 26. Juni 1991 hervorgeht, die Entscheidung "in speziellen Fällen" vorbehalten. Darunter verstand der Zeuge jedoch lediglich Fälle, in denen eine rechtzeitige Entscheidung des Einheitsführers nicht mehr erreichbar war. Den Umstand, daß gegen ein Helfer bereits mehrere Ermahnungen ausgesprochen waren, hat er hingegen nicht zum Anlaß genommen, seine eigene Zuständigkeit zu begründen. Die diesbezüglichen Äußerungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sind - ungeachtet alternativer, weiter unten zu erörtender Verfahrensweisen - in sich schlüssig und konsequent. Es besteht daher kein Anlaß zu der Annahme, daß der Zeuge von der aufgezeigten "Linie" im besagten Ferngespräch mit dem Kläger vom 19. Februar 1992 abgewichen ist.
40Andererseits steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Kläger den Zeugen T. in jenem Telefongespräch so verstanden hat, daß er ihm die begehrte Dienstbefreiung für die Veranstaltung vom 22. Februar 1992 erteilt hat. Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus dem gesamten relevanten Akteninhalt sowie aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme.
41Bereits im Frühstadium des gegen ihn gerichteten Entlassungsverfahrens hat der Kläger geltend gemacht, daß der Zeuge T. ihm Dienstbefreiung erteilt hat mit der Maßgabe, daß noch ein schriftlicher Antrag eingereicht werden müsse. Einen entsprechenden Vortrag enthielt schon sein Schreiben vom 12. März 1992, mit welchem er zu der Einleitung des Entlassungsverfahrens Stellung genommen hat. In gleicher Weise hat er sich gegenüber dem Helfersprecher geäußert, wie aus dessen Schreiben vom 16. März 1992 hervorgeht. An dieser Darstellung hat er während des gesamten gerichtlichen Verfahrens festgehalten. Auch in der mündlichen Verhandlung des Senats hat er sein diesbezügliches Vorbringen bestätigt und klargestellt, daß er am 20. Februar 1992 den mittels eines formlosen Schreibens abgefaßten Dienstbefreiungsantrag beim THW- Ortsverband I. eingeworfen habe. Ein Widerspruch zum erwähnten Schreiben vom 12. März 1992 besteht nicht. Zwar ist dort von einem "Urlaubschein" die Rede. Dafür jedoch, daß der Kläger damals den Begriff technisch im Sinne von "Urlaubsformular" gemeint hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Vortrag des Klägers kann daher nicht als unglaubhaft eingestuft werden, weil die Helfer, wie der Zeuge T. berichtet, jeweils am Ende eines Jahres für das nächste Jahr ein Exemplar des Formulars zu erhalten pflegen und der Kläger auf einem entsprechenden Formular ausweislich der Helferakte für die Zeit vom 10. bis 23. April 1992 Urlaub beantragt hat. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt zugleich, daß nach seinem Verständnis vom Inhalt des Ferngesprächs vom 19. Februar 1992 die Sachentscheidung des Ortsbeauftragten zugunsten der Dienstbefreiung bereits gefallen war, die schriftliche Beantragung und Genehmigung also nur der Vervollständigung der Helferakte dienen sollte, ohne zugleich konstitutive Bedeutung zu entfalten.
42Daß der Kläger den Zeugen T. im Ferngespräch vom 19. Februar 1992 sinngemäß dahin verstanden hat, daß die Dienstbefreiung für den 22. Februar 1992 in Ordnung gehe und lediglich ein schriftlicher Antrag eingereicht werden müsse, wird durch die Angaben des Zeugen C. sowie der Zeuginnen O. -E. und L. bestätigt. Danach hat der Kläger am 19. Februar 1992 das fragliche Ferngespräch in Gegenwart des Zeugen C. von dessen Büro aus geführt. Aus dem, was dieser von dem Telefongespräch mitbekommen und was ihm der Kläger im Anschluß daran noch kurz mitgeteilt hat, hat der Zeuge entnommen, daß es um Dienstbefreiung für die Teilnahme an einer Dienstveranstaltung und einen diesbezüglich noch nachzureichenden schriftlichen Antrag ging. Auch der berufliche Kontext der Angelegenheit war dem Zeugen bekannt. Denn der Kläger hatte ihn wegen Prospektmaterials für eine Messe aufgesucht, die in der Zeit ab 22. Februar 1992 in O. stattfand und an der der Kläger aus beruflichen Gründen teilnehmen wollte.
43In gleicher Weise hat der Kläger der Zeugin O. -E. den Inhalt des fraglichen Telefongesprächs wiedergegeben. Wie die Zeugin bekundet, hat der Kläger ihr mitgeteilt, "daß er den Urlaub bekomme, aber dies noch schriftlich eingereicht werden müsse". Daß der Kläger das nach seinem Verständnis vom Inhalt des Ferngesprächs mit dem Zeugen T. Folgerichtige unternommen, nämlich das Schreiben mit dem Dienstbefreiungsantrag noch rechtzeitig vor der Dienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 beim THW-Ortsverband I. eingereicht hat, bestätigen wiederum die Aussagen der Zeuginnen O. -E. und L. . Danach ist der Kläger zusammen mit den beiden Zeuginnen am Abend des 20. Februar 1992 bei der fraglichen THW-Dienststelle in I. vorbeigefahren, um dort den Brief mit dem Dienstbefreiungsantrag einzuwerfen, und anschließend nach O. zur Caravan-Messe weitergefahren. Beide Zeuginnen haben beobachtet, wie der Kläger mit dem Brief in der Hand den Wagen verlassen und sich zum Eingang der Dienststelle begeben hat. Daß die Zeugin L. sogar beobachtet haben will, wie der Kläger den Brief eingeworfen hat, während die Zeugin O. -E. bekundet hat, daß sie jenen Vorgang von ihrem Blickwinkel aus nicht hat beobachten können, ist kein ernstzunehmender Widerspruch, der die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen zu erschüttern vermag. Zum einen ist denkbar, daß die Zeugin L. von ihrem Sitz aus jenen Vorgang tatsächlich zu Ende verfolgen konnte, die Zeugin O. - E. jedoch nicht. Ebenso möglich erscheint, daß die Zeugin L. nicht mehr gesehen hat als die Zeugin O. -E. , aber in der Erinnerung an einen inzwischen fast fünf Jahre zurückliegenden Vorgang ihre damalige Wahrnehmung leicht modifiziert hat; eine derartige - durch Schlußfolgerungen über typische Geschehensabläufe verursachte - Verschiebung ist ohne weiteres erklärlich, da die Zeugin L. - ebenso wie die Zeugin O. -E. - gesehen hatte, wie der Kläger den Wagen mit dem Brief verlassen hat und ohne ihn wieder eingestiegen ist. Auch geringfügige Unterschiede in der zeitlichen Einordnung jenes Geschehens - gegen 19.00 Uhr (L. ), gegen 20.00 Uhr (O. -E. ) - sind schon mit Rücksicht auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf nicht geeignet, die Aussagen der Zeuginnen als unglaubhaft erscheinen zu lassen.
44Auch sonst haben sich Anhaltspunkte gegen die Glaubwürdigkeit der vom Senat vernommenen Zeugen nicht ergeben. Dies gilt insbesondere auch für die Zeugin O. - E. , bei der ein Interesse unterstellt werden kann, ihrem Ehemann, dem Kläger, mit ihrer Aussage behilflich zu sein. Allein wegen der ehelichen Beziehung zu einem Beteiligten kann jedoch die Zeugenaussage des Ehegatten nicht von vornherein abgewertet werden. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, die Aussage des Ehegatten sei durch jenes Interesse und nicht durch die strikte Orientierung an der Wahrheitspflicht geprägt gewesen. Solche Anhaltspunkte haben sich im vorliegenden Fall nicht ergeben. Vielmehr wirkte die Aussage der Zeugin spontan und gradlinig. Für ihr Bemühen um Objektivität spricht, daß sie ohne Zögern eingeräumt hat, weder den Text des Briefes zu kennen noch dessen Einwurf durch den Kläger beobachtet zu haben.
45Die Gesamtwürdigung der Aussagen des Zeugen C. sowie der Zeuginnen O. -E. und L. gebieten die Schlußfolgerung, daß der Kläger den Inhalt des fraglichen Ferngesprächs vom 19. Februar 1992 auf die von ihm stets behauptete Weise verstanden und daß er sich danach dementsprechend verhalten hat. Zwar hat keiner der drei vorgenannten Zeugen jenes Telefongespräch mitgehört oder den beim THW-Ortsverband I. eingeworfenen Brief gelesen. Die Richtigkeit der Zeugenaussagen schließt es daher nicht denknotwendig aus, daß der Kläger - vorsätzlich - über den Inhalt des Ferngesprächs falsche Angaben gemacht und keinen Dienstbefreiungsantrag eingeworfen hat. Das Gericht sieht jedoch keinen Grund, weshalb es dem Kläger eine derartige Verhaltensweise unterstellen sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was er sich von einem derartigen Täuschungsmanöver hätte versprechen sollen. Im Gegenteil wäre ein derartiges Verhalten geradezu töricht gewesen, weil er doch bei typischem Geschehensablauf damit rechnen durfte, daß ein noch am 20. Februar 1992 beim THW Ortsverband angebrachter Dienstbefreiungsantrag rechtzeitig genehmigt worden wäre - sei es vom Einheitsführer, sei es vom Zeugen T. selbst. Dieser hat bestätigt, daß der vom Kläger vorgebrachte Dienstbefreiungsgrund akzeptiert worden wäre. Hätte der Antrag somit einen Zuständigen erreicht, so hätte es für den Kläger Probleme im Zusammenhang mit seinem Fernbleiben von der Dienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 nicht gegeben.
46Bedenken gegen die Richtigkeit der Darstellung des Klägers und die diese bestätigenden Angaben der Zeugen bestehen nicht deswegen, weil der Antrag auf Dienstbefreiung für den 22. Februar 1992 nicht zur Helferakte gelangt ist. Aufgrund der bereits beschriebenen Umstände widerspricht es nicht jeder Lebenserfahrung, daß im Einzelfall über den Briefschlitz der THW-Dienststelle I. eingeworfene Briefe verloren gehen. Schon weil es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers im Bezug auf das Einsammeln der beim Eingang eingeworfenen Post an klaren Zuständigkeitsanordnungen fehlte, kann nicht ausgeschlossen werden, daß gelegentlich Schreiben abhanden kommen konnten, etwa weil sie versehentlich weggeworfen wurden. Eine derartige Annahme verbietet sich nicht aufgrund der Einlassung des Zeugen T. , Behauptungen über abhanden gekommene Post seien immer nur dann aufgetaucht, wenn es mit den Helfern zu "Berührungspunkten" gekommen sei. Die vorgenannte Einschätzung des Zeugen wird zwar durch die Lebenserfahrung - auch diejenige des Gerichts - insofern bestätigt, als Menschen nicht selten dazu neigen, von ihnen abgefaßte Erklärungen als beim Empfänger verloren gegangen zu deklarieren, weil sie sich von einer derartigen Behauptung einen Rechtsvorteil versprechen. Eine derartige im Ansatz zutreffende Überlegung gebietet es jedoch nicht, den Blick für andere - nach der Lebenserfahrung ebenfalls gegebene - Möglichkeiten zu verschließen. Dazu gehört im vorliegenden Fall, daß der Briefschlitz am Eingang der THW- Dienststelle I. mit Rücksicht auf die beschriebenen Umstände keine Vorrichtung war, deren Zuverlässigkeit über jeden Zweifel erhaben war. Da das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem vorliegenden Akteninhalt keinen Zweifel daran hat, daß der Kläger den Dienstbefreiungsantrag am 20. Februar 1992 beim THW-Ortsverband I. eingeworfen hat, muß davon ausgegangen werden, daß der Antrag dort verloren gegangen ist.
47Nach dem Vorstehenden steht für das Gericht fest, daß es im Ferngespräch vom 19. Februar 1992 zwischen dem Kläger und dem Zeugen T. zu einem Mißverständnis gekommen ist. Der Zeuge T. hat die Dienstbefreiung nicht genehmigen, sondern lediglich an den Einheitsführer verweisen wollen. Der Kläger hat den Zeugen dagegen dahin verstanden, daß dieser den Antrag vorab mündlich genehmigt und lediglich eine nachträgliche schriftliche Abwicklung verlangt hat. Welcher von beiden Gesprächsteilnehmern das Mißverständnis zu vertreten hat, bleibt offen. Es kann nicht geklärt werden, ob der Kläger eine objektiv eindeutige Erklärung des Zeugen T. falsch verstanden oder ob dieser eine Erklärung abgegeben hat, die der Kläger als Genehmigung der Dienstbefreiung verstehen durfte. Es ist daher auch an dieser Stelle nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden. Dies wirkt sich wiederum zu Ungunsten der Beklagten aus. Auch hier greift der Grundsatz ein, wonach die Beklagte für diejenigen Tatsachen materiell beweispflichtig ist, aus denen sich die schuldhafte Dienstpflichtverletzung ergibt. Unabhängig davon trifft die Beklagte die Beweislast mit Rücksicht auf ihren Verantwortungsbereich. Der Zeuge T. als der im vorliegenden Fall verantwortliche Amtswalter der Beklagten hätte insofern - ohne daß ihm inkorrektes Verhalten hätte vorgeworfen werden können - durch eine sachgerechte Handhabung jede Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Dienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 vom Kläger fernhalten können.
48Der Zeuge T. war für das Anliegen des Klägers zuständig. Einschlägig waren insofern zunächst die Urlaubsrichtlinien (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Helferrichtlinie); ergänzend galt § 5 Abs. 2 bis 4 Helferrichtlinie (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Helferrichtlinie). Wie der Zeuge T. von Anfang an zutreffend erkannt hat (vgl. sein Schreiben vom 8. April 1992), kam im vorliegenden Fall weder Erholungsurlaub (Nr. 1 der Urlaubsrichtlinien) noch Sonderurlaub (Nr. 3 der Urlaubsrichtlinien), sondern vielmehr allein Dienstbefreiung (Nr. 2 der Urlaubsrichtlinien) in Betracht. Nr. 4 Abs. 2 der Urlaubsrichtlinien sah insoweit zwar noch die alleinige Zuständigkeit des Einheitsführers vor. Seit November 1991 kam jedoch § 5 Abs. 3 Satz 2 Helferrichtlinie zum Zuge, wonach über den Antrag auf Dienstbefreiung der Einheitsführer oder der Ortsbeauftragte entscheidet. Im übrigen galt nach der bereits erwähnten Verwaltungspraxis im Ortsverband I. (vgl. den Protokollauszug vom 26. Juni 1991) bereits zuvor die Zuständigkeit des Ortsbeauftragten "in speziellen Fällen". Dagegen, daß nach der Verwaltungspraxis im Ortsverband I. auch nach dem Inkrafttreten der Helferrichtlinie weiterhin die primäre Zuständigkeit des Einheitsführers für Dienstbefreiungsanträge galt, soll an dieser Stelle von Gerichts wegen nichts erinnert werden. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall wäre es nach den einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen naheliegend und ermessensgerecht gewesen, wenn der Zeuge T. seine Zuständigkeit bejaht hätte. Er hatte den Kläger zuvor dreimal ermahnt, zuletzt unter Hinweis auf eine drohende Entlassung bei nochmaligem Fehlverhalten. Angesichts dessen mußte es für den Zeugen T. als den verantwortlichen Leiter des Ortsverbandes naheliegen, dafür Sorge zu tragen, daß der Kläger sich im Zusammenhang mit der Dienstbefreiung für die Veranstaltung vom 22. Februar 1992 in der Form und in der Sache korrekt verhielt, da andernfalls die Entlassung drohte. Mit Rücksicht darauf hätte es effizienter Verwaltungspraxis entsprochen, daß der Zeuge T. über den fernmündlich gestellten Dienstbefreiungsantrag sofort selbst entschieden hätte. Vor den Helfern hätte er sich damit nicht unglaubwürdig gemacht, wenn er im vorliegenden Fall mit Blick auf die kurzfristig bevorstehende Dienstveranstaltung und die erhebliche Vorbelastung des Klägers die Angelegenheit zur "Chefsache" gemacht hätte. Das von ihm hervorgehobene Prinzip der primären Zuständigkeit des Einheitsführers wäre damit nicht angetastet worden.
49Schriftform war für den Dienstbefreiungsantrag nicht einzuhalten. Die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen sehen Schriftform wohl für die Beantragung von Erholungsurlaub oder Sonderurlaub, nicht aber für ein Dienstbefreiungsgesuch vor (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Helferrichtlinie, Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 der Urlaubsrichtlinien). Auch für die Genehmigung der Dienstbefreiung ist ein Formerfordernis nicht gegeben. Es mag zweckmäßig sein, auch Dienstbefreiungsvorgänge in den Helferakten schriftlich festzuhalten. Die Verbindlichkeit eines mündlichen Antrages auf Dienstbefreiung und einer entsprechenden mündlichen Genehmigung bleibt jedoch davon unberührt.
50Der vom Kläger im Ferngespräch vom 19. Februar 1992 gestellte Dienstbefreiungsantrag war auch genehmigungsfähig. Das hat der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er hätte somit aufgrund der Angaben des Klägers im Ferngespräch die Dienstbefreiung sofort genehmigen können. Daß es weitere Ermittlungen oder der Rückfrage beim Einheitsführer bedurft hätte, wurde vom Zeugen nicht geltend gemacht ist auch sonst nicht ersichtlich.
51Nach alledem hätte sich der Zeuge T. korrekt verhalten, insbesondere im Einklang mit den einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen befunden, wenn er über den Dienstbefreiungsantrag des Klägers im Ferngespräch vom 19. Februar 1992 positiv entschieden hätte. Damit hätten sich sämtliche Probleme mit dem Fernbleiben des Klägers von der Dienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 erübrigt. Daß dies nicht geschehen ist, ist dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen. Es ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt, ihr die materielle Beweislast dafür aufzubürden, daß letztlich ungeklärt geblieben ist, wer das festzustellende Mißverständnis zwischen den Gesprächspartnern des Telefongesprächs vom 19. Februar 1992 zu vertreten hat.
522. Im Ergebnis würde sich im übrigen nichts ändern, wenn die Beweislast in beiden Fällen den Kläger träfe. Dann reduzierten sich die festzustellenden Dienstverstöße darauf, daß er das ärztliche Attest zu spät vorgelegt (Dienstveranstaltung vom 8. und 12. Februar 1992) und daß er die fernmündlichen Erklärungen des Ortsbeauftragten als Genehmigung des Dienstbefreiungsantrages mißverstanden hat (Dienstveranstaltung vom 22. Februar 1992). Diese Dienstverstöße können auch mit Rücksicht auf die zuvor erteilten Ermahnungen nicht als so schwerwiegend angesehen werden, daß dem THW die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar gewesen wäre.
53Hinsichtlich der Dienstveranstaltung vom 8. und 12. Februar 1992 ergibt sich bereits aus den dazu oben getroffenen Feststellungen, daß der Kläger sich vorab fernmündlich beim zuständigen Einheitsführer krank gemeldet hat, daß er tatsächlich krank war, sich umgehend in die Behandlung eines Arztes begeben hat und sich von diesem zugleich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat ausstellen lassen. Diejenigen Pflichten aus § 6 Abs. 2 Helferrichtlinie, welche mit Blick auf die Aufgabenstellung des Technischen Hilfswerks und einer darauf bezogene Personaleinsatzplanung besonders wichtig sind, hat der Kläger somit erfüllt. Demgegenüber käme einer etwaigen verspäteten Vorlage des Attestes eine zwar nicht zu vernachlässigende, aber doch vergleichsweise geringere Bedeutung zu.
54Soweit der Kläger die Erklärung des Zeugen T. im Ferngespräch vom 19. Februar 1992 in ihm vorwerfbarer Weise als Genehmigung der Dienstbefreiung mißverstanden haben sollte, ist er zwar im Ergebnis der Dienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 unentschuldigt ferngeblieben (§§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 12 Nr. 1 Helferrichtlinie). Indes ist zu beachten, daß er seinen Verhinderungsgrund dem zuständigen Ortsbeauftragten zuvor fernmündlich angezeigt hatte und daß sein Dienstbefreiungsantrag in der Sache genehmigungsfähig war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auszuschließen, daß dem Kläger in Bezug auf das gesamte Mißverständnis, soweit es ihm vorwerfbar sein sollte, Vorsatz zur Last fällt.
55Soweit an dieser Stelle unterstellt wird, der Kläger habe bezüglich der Veranstaltungen vom 8. und 12. sowie 22. Februar 1992 Dienstverstöße begangen, fallen sie deutlich weniger ins Gewicht als die drei zuvor begangenen Pflichtwidrigkeiten, die bestandskräftig abgemahnt worden waren und denen jeweils eigenmächtiges Fernbleiben von Dienstveranstaltungen zugrundelag. Die beschriebene Verhaltensweise des Klägers im Februar 1992 zeigt, daß er sich die drei zuvor erteilten Ermahnungen hatte zur Warnung gereichen lassen. Er war den Dienstveranstaltungen nicht mehr einfach ferngeblieben, sondern hatte den Kontakt mit dem Ortsbeauftragten und dem Einheitsführer gesucht. Angesichts dessen durfte dem THW unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren zu Tage getretenen Tatsachen und Zusammenhängen angesonnen werden, das Dienstverhältnis fortzusetzen. Es war dem THW zuzumuten, den Kläger letztmals zu ermahnen und dabei auf die strikte Beachtung der dienstrechtlichen Vorschriften bezüglich Krankmeldung und Dienstbefreiung hinzuweisen.
563. Selbst wenn aber unterstellt wird, daß der Kläger bezüglich der Dienstveranstaltungen vom 8. und 12. Februar 1992 sowie 22. Februar 1992 in dem oben angenommenen Ausmaß Dienstpflichtverletzungen begangen hat und damit die normativen Voraussetzungen für seine Entlassung aus dem THW erfüllt waren, erweist sich die angefochtene Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft. Der Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 1992, auf den wegen § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblich abzustellen ist, geht nämlich von falschen Tatsachen aus. Hinsichtlich der Dienstveranstaltung vom 8. und 12. Februar 1992 enthält der Widerspruchsbescheid die unrichtige Annahme, daß "eine vorherige schriftliche, mündliche oder telefonische Benachrichtigung des THW nicht erfolgt ist". Auf dieser falschen Annahme beruht der Widerspruchsbescheid ganz wesentlich, weil er das Verhalten des Klägers vor allem unter dem Gesichtspunkt einer "vernünftigen Personalplanung" bewertet. Hinsichtlich der Dienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 beruht die Beurteilung im Widerspruchsbescheid im wesentlichen darauf, daß ein schriftlicher Antrag auf Dienstbefreiung nicht vorlag. Diese Darstellung übersieht zum einen, daß nach den einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen (§ 5 Helferrichtlinie in Verbindung mit Nr. 4 der Urlaubsrichtlinie) für einen Antrag auf Dienstbefreiung ein Schriftformerfordernis nicht bestand. Zum anderen trägt jene Bewertung dem komplexen Geschehensablauf, wie es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat darstellt, auch nicht annähernd Rechnung. Die gebotene Korrektur der Ermessenserwägungen ist im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht oder jedenfalls nicht vollständig erfolgt. Ob - die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entlassung als gegeben unterstellt - an der Entlassung des Klägers auch im Lichte der Tatsachen und gerichtlichen Feststellungen festgehalten werden soll, die sich bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens ergeben haben, könnte naturgemäß erst im Rahmen einer neuen, nach Zustellung dieses Urteils zu treffenden Ermessensentscheidung beurteilt werden.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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