Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1689/96
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Monate Juni 1996 bis einschließlich Februar 1997 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 915,-- DM zu leisten.
Im übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Kosten des auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens (OVG NW - 16 B 1689/96 -) in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen der Versagung von Prozeßkostenhilfe (OVG NW - 16 E 752/96 -) fallen der Antragstellerin zur Last; Kosten werden nicht erstattet.
Gerichtskosten werden in beiden Verfahren nicht erhoben.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde wegen der Versagung von Prozeßkostenhilfe (OVG NW - 16 E 752/96 -) wird zurückgewiesen; denn sie ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß der Antragstellerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe jedenfalls deshalb zu Recht versagt, weil für das auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichtete Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden und nicht ersichtlich ist, daß die Antragstellerin die Beiziehung eines Rechtsanwaltes beabsichtigt.
4Die Beschwerde in dem auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren (OVG NW - 16 B 1689/96 -) hat hingegen in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg.
5Zunächst hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag abgelehnt, soweit die Antragstellerin für die Kalendermonate vor Beantragung der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners gemäß § 123 VwGO begehrt, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Insoweit hat sie einen Anordnungsgrund (die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung) nicht glaubhaft gemacht, wie es gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO erforderlich gewesen wäre. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO dient nach seinem Sinn und Zweck nämlich lediglich dazu, gegenwärtig drohende wesentliche Nachteile abzuwenden, so daß das Bestehen streitiger Förderungsansprüche, die sich auf einen Zeitraum vor Stellung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei Gericht beziehen, in der Regel der Überprüfung in einem Klageverfahren vorbehalten ist.
6Soweit es um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Ausbildungsförderung für die Monate Juni 1996 bis einschließlich Februar 1997 geht, hat die Antragstellerin jedoch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie trägt nunmehr im Beschwerdeverfahren vor, daß sie seitens ihrer Eltern keine regelmäßige Unterstützung erhalte.
7Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, daß ihr für die zuletzt genannten Monate ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung, d. h. der erforderliche Anordnungsanspruch, zusteht. Der Förderungsanspruch dürfte sich aus §§ 1, 7 Abs. 1 BAföG ergeben, da vieles dafür spricht, daß die Antragstellerin erst mit dem Ende des Wintersemesters 1996/97 die Förderungshöchstdauer von sieben Semestern für das von ihr an der Fachhochschule Niederrhein, Abteilung Mönchengladbach, betriebene "Betriebswirtschaftliche externe Studium mit Präsenzphase" erreicht hat dürfte (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 FörderungshöchstdauerV).
8Mit dem Antragsgegner, der andernfalls nicht die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung der Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG für das Wintersemester 1995/96 hätte annehmen dürfen, geht der Senat davon aus, daß es sich bei dem Studiengang "Betriebswirtschaftliches externes Studium mit Präsenzphase" erst mit Beginn dieser Phase, dem sogenannten Hauptstudium, um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG handelt. Hingegen dürfte es sich bei der diesem Teil des Studiums vorangehenden sogenannten Vorbereitungsphase, die gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der Diplomprüfungsordnung (Diplomprüfungsordnung) für die Studiengänge der Fachrichtung Wirtschaft an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1982 (GV NW 1982 S. 406) von der Einschreibung bis zum Bestehen der für die Zulassung zum weiteren Studium vorgeschriebenen Fachprüfungen dauert, keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne der zuvor genannten Vorschrift des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handeln. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG kann nur eine solche Ausbildung durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden, für die die Auszubildenden im allgemeinen, d.h. im Normalfall, ihre Arbeitszeit ganz einsetzen müssen, weil die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74 -, BVerwGE 49, 279 = FamRZ 1976, 242, vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 16 = FamRZ 1989, 216 = NVwZ-RR 1989, 81, sowie vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28.93 -, DVBl. 1995, 687 = FamRZ 1995, 839 = NVwZ-RR 1995, 285). Danach stellt die von der Antragstellerin vom Wintersemester 1992/93 bis einschließlich Sommersemester 1995 nach Maßgabe der Studienordnung für den Studiengang "Betriebswirtschaftliches externes Studium mit Präsenzphase" (StO) vom 20. September 1985 absolvierte Vorbereitungsphase dieses Studiengangs keine förderungsfähige Ausbildung dar. Vielmehr dürfte es sich insoweit um ein mit einem nicht förderungsfähigen Teilzeitstudiengang vergleichbares Studium handeln (vgl. insoweit auch Rundverfügung des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 28.10.1996 - 2.11.00-113/96 - zu § 2 Abs. 5 BAföG, nach der alle Ausbildungen in Teilzeitstudiengängen nicht förderungsfähig im Sinne des § 2 BAföG sein sollen). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insoweit unter anderem dessen Urteile vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, sowie vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28.93 -, jeweils a.a.O.) ist eine Ausbildung nicht nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, daß er den Auszubildenden im allgemeinen die Möglichkeit beläßt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben, oder - was bei der Antragstellerin nicht der Fall ist - wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend vorgeschrieben ist
9Nach den in Betracht zu ziehenden Vorschriften der Diplomprüfungsordnung vom 25. Juni 1982 und der darauf beruhenden Studienordnung vom 20. September 1985 dürfte die von der Antragstellerin vom Wintersemester 1992/93 bis einschließlich Sommersemester 1995 durchgeführte Vorbereitungsphase ihres externen betriebswirtschaftlichen Studiums nicht als förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG angesehen werden, da zu deren Wesensmerkmal nicht die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft der Auszubildenden gehört. Die einschlägigen Ausbildungsvorschriften belassen den Auszubildenden im allgemeinen die Möglichkeit, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben. Nach § 37 Abs. 1 Diplomprüfungsordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StO ist neben der Fachhochschulreife eine mindestens fünf- bzw. dreijährige kaufmännische Berufstätigkeit Zulassungsvoraussetzung für das in Rede stehende externe Studium, das sich in eine Vorbereitungsphase und eine mindestens zweisemestrige Präsenzphase gliedert (§ 37 Abs. 2 und 5 Diplomprüfungsordnung, § 6 Abs. 2 StO). Basierend auf den mehrjährigen kaufmännischen Erfahrungen sollen die Auszubildenden während der Vorbereitungsphase, die von der Einschreibung bis zu dem Bestehen der nach § 37 Abs. 4, 35 Abs. 1 Diplomprüfungsordnung vorgeschriebenen und für die Zulassung zur Präsenzphase erforderlichen Fachprüfungen dauert, in eigener Verantwortung gestalten und die Studieninhalte selbständig erarbeiten (§ 37 Abs. 3 Diplomprüfungsordnung und § 6 Abs. 4 bis 6 StO), d.h. ohne entsprechende Lehrangebote der Fachhochschule, die nur Beratung und Betreuung leistet. Insgesamt ist die Vorbereitungsphase für das von der Antragstellerin an der Fachhochschule Niederrhein betriebene betriebswirtschaftliche externe Studium nach den erwähnten Ausbildungsvorschriften so gestaltet, daß den Auszubildenden im allgemeinen die Möglichkeit verbleibt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben, wie es auch die Antragstellerin getan hat. Nach den in der Förderungsakte enthaltenen Entgeltnachweisen zur Sozialversicherung war sie während der Vorbereitungsphase ihres Studiums in einem erheblichen Umfang bei einer Sparkasse beschäftigt.
10Stellt sich mithin die Vorbereitungsphase des betriebswirtschaftlichen externen Studiums der Antragstellerin als nicht förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG dar, steht ihr gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bis zum Wintersemester 1996/97 zu, da erst mit dem Ende dieses Semesters die für sie maßgebliche siebensemestrige Förderungshöchstdauer endet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FörderungshöchstdauerV). Das Wintersemester 1995/96 war das erste Semester während der sogenannten Präsenzphase, die auch vom Antragsgegner als förderungsfähige Ausbildung angesehen wird. In entsprechender Anwendung von § 11 a Abs. 3 FörderungshöchstdauerV dürfte dieses Semester als fünftes Fachsemester des betriebswirtschaftlichen Studiums der Antragstellerin im Sinne der Förderungshöchstdauerverordnung anzusehen sein. Die Vorbereitungsphase des betriebswirtschaftlichen externen Studiums, für das Studienzeiten nicht vorgesehen sind, entspricht dem viersemestrigen Grundstudium von Studenten der Betriebswirtschaft, die ihre gesamte Ausbildung an der Fachhochschule durchführen (§§ 21 Abs. 1, 37 Abs. 3 Diplomprüfungsordnung). Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß der Antragstellerin am 28. August 1995 eine Bescheinigung nach § 48 BAföG erteilt worden ist, nach der sie bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung die bis zum Ende des sechsten Fachsemesters üblichen Leistungen am 26. Juni 1995 erbracht habe. Zum einen bleibt auch derjenige, der zu Beginn des fünften Semesters eine Bescheinigung gemäß § 48 BAföG mit dem Stand "Ende sechstes Semester" vorlegt, förderungsrechtlich im fünften Semester und hat einen Anspruch auf Weiterförderung bis zum Ende der Förderungshöchstdauer bzw. bis zur Abschlußprüfung. Zum anderen führt diese der Antragstellerin erteilte Bescheinigung in Übereinstimmung mit einer in der Förderungsakte enthaltenen Auflistung ihrer Studienleistungen nur Leistungen auf, die gemäß §§ 37 Abs. 3, 35 Abs. 1 Diplomprüfungsordnung für den erfolgreichen Abschluß der Vorbereitungsphase und für die Zulassung zur Präsenzphase des betriebswirtschaftlichen externen Studiums der Antragstellerin erforderilch waren.
11Im übrigen hat die Antragstellerin unter Zugrundelegung ihres Förderungsantrages vom 4. Januar 1996 glaubhaft gemacht, daß ihr für die Monate Juni 1996 bis Februar 1997 wie für das Wintersemester 1995/96 eine monatliche Förderung von 915,-- DM zusteht.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 sowie aus § 166 VwGO § 127 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
13Der Beschluß ist unanfechtbar.
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