Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1689/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Monate Juni 1996 bis einschließlich Februar 1997 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 915,-- DM zu leisten.

Im übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Kosten des auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens (OVG NW - 16 B 1689/96 -) in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen der Versagung von Prozeßkostenhilfe (OVG NW - 16 E 752/96 -) fallen der Antragstellerin zur Last; Kosten werden nicht erstattet.

Gerichtskosten werden in beiden Verfahren nicht erhoben.


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