Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 2542/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 2543/96 hingewiesen.
4Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
5Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar.
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