Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 481/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren I. Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. aus N. beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden nicht erstattet.


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