Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 481/96
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren I. Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. aus N. beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag,
3den angefochtenen Beschluß zu ändern und ihr für das Klageverfahren I. Instanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen,
4ist begründet.
5Die Rechtsverfolgung hat eine für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Zwar fällt die Klägerin als iranische Staatsangehörige nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden Vorschriften unter keine der in § 8 Abs. 1 BAföG genannten Personen, denen Ausbildungsförderung zu leisten ist. Die Klägerin ist weder als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG) noch aufgrund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S 559) oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S 1293) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 BAföG) anerkannt. Ebensowenig gehört die Klägerin zu dem Personenkreis, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 AuslG erfüllt und dem auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1995 - 11 C 1.95 - , BVerwGE 99, 254 = Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 12 = FamRZ 1996, 254 = InfAuslR 1996, 76, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustehen kann. Gleichwohl ist eine für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens anzunehmen. In dem Klageverfahren bedarf die Frage der Klärung, ob und inwieweit eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 5 BAföG bei iranischen Staatsangehörigen in Betracht kommt, die sich auf eine (möglicherweise) asylrelevante Verfolgung berufen haben, bei denen aber aufgrund ministerieller Erlasse (hier durch den Runderlaß des Innenministers für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1987 - I C 4/43.34 - 14, InfAuslR 1988, 139) wegen der besonderen politischen Situation in ihrem Heimatland akzeptiert wurde, daß sie keinen Asylantrag stellten, und denen ein asylunabhängiges Bleiberecht gewährt wurde.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
7Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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