Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7A D 17/96.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan 64460/09 der Antragsgegnerin.
3Der Bebauungsplan erfaßt das von den Straßen F. im Südosten, W. Straße im Südwesten, I. straße im Nordwesten und W. Straße im Nordosten gebildete, in L. - F. gelegene Straßengeviert. Zum überwiegenden Teil stehen die in diesem Bereich gelegenen Flächen im Eigentum der Antragstellerin.
4Entlang des nördlichen Bereichs der I. straße verläuft außerhalb des Planbereichs eine vierspurige Bundesbahntrasse etwa 6 m über Straßenniveau. Die W. Straße und die W. Straße - die zur nördlichen Seite verbreitert werden soll - sind stark befahrene Ausfallstraßen L. , der F. ist Teil einer innerstädtischen Ringstraße mit hier vier Fahrspuren nebst zwei Straßenbahngleisen. Entlang des F. sieht der Bebauungsplan auf einem etwa 70 m tiefen und 120 m langen, bis zur W. Straße reichenden Grundstücksbereich eine Fläche für den Gemeinbedarf vor, die nach ihrer Zweckbestimmung der Errichtung des Bezirksrathauses dienen soll. Nordöstlich ist der Gemeinbedarfsfläche ein Fußgängerbereich "Rathausvorplatz" vorgelagert, der in nordwestlicher Richtung bis an die Rückseite der dreigeschossigen S. , eine unter Denkmalschutz stehende Halle gewerblicher Nutzung, reicht. Nördlich entlang der S. , und zwar bis zur I. straße ist der Fußgängerbereich als gut 3 m breiter Streifen nebst einigen entlang der fußläufigen Verbindung anzupflanzenden Bäumen vorgesehen. Eine "Fläche mit Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit" zweigt von diesem Teil des Fußgängerbereichs in nordöstlicher Richtung zur W. Straße ab. Abgesehen von der Fläche für den Gemeinbedarf (Bezirksrathaus) und dem Fußgängerbereich setzt der Bebauungsplan im wesentlichen Kerngebiet fest, das hinsichtlich der Geschoßflächenzahl und der Zahl zulässiger Vollgeschosse unterschiedlich gestaffelt ist. Entsprechend der vorhandenen Nutzung sieht der Bebauungsplan nach seinen textlichen Festsetzungen vor, daß in einem Teilbereich des Kerngebiets entlang der W. Straße ab dem ersten Obergeschoß Wohnungen errichtet werden können. Er schließt in den Kerngebieten allgemein zulässige Vergnügungsstätten aus und sieht die Anpflanzung selbstklimmender Pflanzen entlang neuer Gebäudefassaden vor. Unter Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen ist ferner bestimmt:
5"1. Passiver Lärmschutz 1.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird das Gesamtschalldämmaß (R ges.) der Umfassungsbauteile (z.B. Außenwände, Dächer, Türen und Fenster) der Fassadenabschnitte wie folgt festgesetzt: An den gekennzeichneten Fassadenabschnitten ??? muß das Gesamtschalldämmaß bei Wohnräumen mindestens 50 dB und bei Büroräumen mindestens 45 dB betragen. An den übrigen Fassadenabschnitten muß das Gesamtschalldämmaß bei Wohnräumen mindestens 45 dB und bei Büroräumen mindestens 40 dB betragen..."
6Im Hinblick auf von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens im einzelnen ermittelte Altlasten ist der gesamte Planbereich mit Ausnahme der W. Straße, der I. straße und der W. Straße als Fläche gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Hierzu ist unter Ziff. 4 der auf der Planurkunde wiedergegebenen Hinweise u.a. ausgeführt: "...Um die vorhandene potentielle Gefahr für das Grundwasser zu unterbinden, sind Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Vor dem Beginn der Bautätigkeit muß ein Sanierungskonzept vorliegen. Nach geregelten Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen ist entsprechend des heutigen Erkenntnisstandes eine Gefährdung der derzeitigen und geplanten Nutzungen als Kerngebiet, Fläche für den Gemeinbedarf sowie öffentliche Verkehrsflächen nicht zu besorgen. Der südlich der S. festgestellte KW- Schaden wird, unabhängig von der geplanten Nutzung im Bebauungsplan, im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Maßnahme saniert. Ebenfalls unabhängig von der geplanten Nutzung im Bebauungsplan sollen die beiden punktuellen BTEX-Schäden saniert werden."
7Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes 64460/09 sind zu einem nicht geringen Teil bereits durch den Bebauungsplan 64460/05 - von der Antragstellerin im Verfahren 7a D 206/91.NE zum Gegenstand eines Normenkontrollantrags gemacht - vorgesehen. Am 9. Juli 1992 beschloß der Rat im Hinblick auf bestehende Zweifel, ob der Bebauungsplan 64460/05 der gerichtlichen Prüfung standhalten werde, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen und den Entwurf offenzulegen. Unter Berücksichtigung der nach Offenlage vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie der Ergebnisse von schalltechnischer Untersuchung, Bodenuntersuchungen sowie einer Umwelterheblichkeits- und - verträglichkeitsprüfung änderte der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf ab und beschloß in der Sitzung vom 23. März 1995 den Planentwurf erneut offenzulegen. Bedenken und Anregungen wurden nunmehr nicht mehr vorgebracht. Das Staatliche Umweltamt L. äußerte sich insbesondere zu Fragen der Altlastenproblematik. Die Verwaltung holte schließlich noch eine von den Architekten und Ingenieuren K. , W. und Partner erstellte "Kostenuntersuchung unter Berücksichtigung der Kontaminierung des Geländes und der sich daraus ergebenden Folgen" ein. Am 29. Juni 1995 beschloß der Rat den Bebauungsplan mit der beigefügten Begründung als Satzung. Der Regierungspräsident L. machte auf die Anzeige des Bebauungsplanes die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 20. November 1995 bekanntgemacht.
8Die Antragstellerin hat am 13. Februar 1996 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie ausführt, daß der Bebauungsplan funktionslos sei, da die Errichtung eines neuen Bezirksrathauses F. , für das kein Bedarf bestehe, nicht mehr beabsichtigt sei. Der Bebauungsplan sei zudem abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Schon während des Planverfahrens sei insbesondere wegen der durch die Altlasten bedingten Mehrkosten unklar gewesen, ob ein neues Bezirksrathaus am vorgesehenen Standort gebaut werden würde. Das maßgebende Amt 10 der Antragsgegnerin ("Bauherrenamt") habe sich nicht eindeutig für einen Neubau ausgesprochen, was den Ratsmitgliedern im übrigen nicht bekannt gewesen sei. In einer solchen Situation sei die Überplanung privaten Eigentums verfassungsrechtlich bedenklich. Abwägungsfehlerhaft sei die Zahl erforderlicher Stellplätze nicht zutreffend ermittelt worden. Auf das Baugenehmigungsverfahren könne die Stellplatzfrage nicht verlagert werden, da ein solches Verfahren unter Umständen gem. § 80 BauO NW gar nicht durchzuführen sei. Für den Fußgängerbereich bestehe kein Bedarf. Dieser trage auch zu unverhältnismäßigen Belastungen der Antragstellerin bei, da die in der S. eingemieteten Gewerbeunternehmen die im Norden der S. gelegenen Hallenzugänge nicht direkt anfahren könnten. Zudem müßte auf Fußgänger Rücksicht genommen werden. Unklar sei, wie der im nördlichen Bereich des geplanten Rathausvorplatzes ausgewiesene Parkplatz erreicht werden solle, wenn er im Fußgängerbereich liege.
9Die Antragstellerin beantragt,
10den Bebauungsplan Nr. 64460/09 der Stadt L. für nichtig zu erklären.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Sie führt zur Antragserwiderung aus, daß die Entscheidung für die Errichtung eines neuen Bezirksrathauses nicht in Frage gestellt sei. Ein Verzicht auf die Vorhabenplanung sei weder von der Bezirksvertretung noch vom Stadtentwicklungsausschuß noch vom Rat der Antragsgegnerin ausgesprochen worden. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe der ernsthafte Wille zum Rathausneubau bestanden; für den Standort F. seien bereits Grundstücke erworben, ein Tauschgrundstück vorgehalten und Kaufverhandlungen aufgenommen worden. Bei einer Grundstücksfläche von 8500 qm und der durch die Bebauungsplanfestsetzungen zum Bebauungsmaß ermöglichten baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks könnten die erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. Mit der Fußgängerverbindung werde zur bürgerfreundlichen fußläufigen Erschließung des Rathausbereiches beigetragen. Die Antragstellerin selbst sei an fußläufigen Wegeverbindungen interessiert, wie der Umstand belege, daß sie auf dem Grundstück W. Straße 377 a bis i zwischen 1994 und 1996 die sogenannte I. -Passage errichtet habe. Die Anlieferung der S. werde nicht behindert werden. Der im Bereich des Rathausvorplatzes ausgewiesene Parkplatz werde von der W. Straße und von der I. straße erschlossen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes 64460/09 Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Der Antrag ist zulässig.
17Die Antragstellerin ist als Eigentümerin von zahlreichen im Planbereich gelegenen Grundstücken antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
18Der Antrag ist jedoch unbegründet.
19Formelle, von Amts wegen zu berücksichtigende Mängel (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) sind nicht gegeben. Eine Verletzung sonstiger, nur nach Rüge beachtlicher Verfahrens- oder Formvorschriften (vgl. § 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB) ist weder von der Antragstellerin noch von sonstigen Planbetroffenen innerhalb der Jahresfrist der letztgenannten Vorschrift gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
20Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt. Es besteht kein Widerspruch zwischen der Festsetzung eines Fußgängerbereichs und der Darstellung seines Parkplatzes. Die von der Antragstellerin bemängelte "Ausweisung" eines Parkplatzes im Bereich des Fußgängerbereichs ist keine an den Festsetzungen des Bebauungsplanes teilnehmende Regelung, wie sich bereits aus der Zeichenerklärung zum Bebauungsplan ergibt. Es handelt sich lediglich um die Wiedergabe einer derzeitigen tatsächlichen Nutzung.
21Der Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen städtebaulicher Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1, 3 BauGB). Die damit angesprochene Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4.
23Der Bebauungsplan ist nach dem in ihm zum Ausdruck kommenden Plankonzept erforderlich. Dies gilt sowohl für den Ausbau der W. Straße im südlichen Bereich des Plangebiets als auch für die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf, um dort das Bezirksrathaus L. - F. - zu errichten, wie schließlich für die Gestaltung eines Fußgängerbereichs. Entgegen der Annahme der Antragstellerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Kosten für die Errichtung des Bezirksrathauses bei objektiver Betrachtung noch als wirtschaftlich angesehen werden können. Es ist Sache der Gemeinde, über das "OG" eines solchen Rathauses zu befinden und den Standort eines Bezirksrathauses festzulegen sowie dabei über die reinen - hier im Hinblick auf die Altlastenproblematik erhöhten - Baukosten hinaus anderen für den vorgesehenen Standort sprechenden Gesichtspunkten Vorrang zu geben. So ist die vom Rat auch erwogene Verkehrsanbindung des Rathauses und damit seine Erreichbarkeit insbesondere für das Publikum von einer Bedeutung, die in eine Kostenrechnung nicht nach objektiv zwingenden Kriterien eingestellt werden kann. Maßstab für die Erforderlichkeit der Bebauungsplanung ist auch nicht die Vorstellung der Antragstellerin zur Zweckmäßigkeit fußläufiger Verbindungen zwischen Rathausvorplatz und I. straße nebst Abzweig zur W. Straße. Auszugehen ist vielmehr von der Planvorstellung der Gemeinde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese nicht lediglich auf die Länge einer fußläufigen Verbindung, sondern darauf abstellt, daß die maßgebenden Grundstücke des Kernbereichs nicht nur über den bereits zur Verfügung stehenden Straßenverlauf (I. straße /W. Straße) erreicht werden können sollen. Darüber hinaus hat der Rat der Antragsgegnerin nicht nur den näheren Planbereich mit der Planung des Fußgängerbereichs vor Augen gehabt, sondern ein Gesamtkonzept, das im weiteren Stadtbereich vorsieht, unter der Bundesbahntrasse hindurch eine fußläufige Verbindung in nordwestlicher Richtung und zum dort gelegenen M. -B. - Park zu schaffen. Daß der Ausbau der W. Straße ein ebenfalls die Bebauungsplanung rechtfertigender Umstand ist, wird von der Antragstellerin im übrigen nicht in Frage gestellt.
24Die Festsetzungen des Bebauungsplanes halten sich in dem sich aus § 9 BauGB ergebenden Rahmen, insbesondere findet der in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes geregelte passive Lärmschutz eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Nach dieser Bestimmung können die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Welche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorgesehen sind, muß der Festsetzung mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden können. Die bloße Angabe von Emissions- oder Immissionswerten als reine Zielvorstellung genügt der gesetzlichen Ermächtigung, die bauliche oder technische Maßnahmen verlangt, allerdings nicht.
25Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; OVG NW, Urteil vom 30. September 1993 - 10a NE 117/90 -.
26Den vorstehenden Anforderungen genügt hingegen die Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen. Dies ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut, der sich nicht darauf beschränkt, einen bloßen Immissionswert zu benennen, der als Innenpegel in Wohn- oder Büroräumen erreicht werden soll, sondern der angibt, durch welche baulichen Maßnahmen passiver Lärmschutz zu verwirklichen ist. Die Umfassungsbauteile sind zusammenfassend, aber auch durch beispielhafte Aufzählung ihrer einzelnen Bestandteile als die baulichen Elemente der passiven Schallschutz fordernden Gebäude angesprochen, die durch bauliche Maßnahmen bestimmbaren Anforderungen genügen müssen. Daß der Rat der Antragsgegnerin konkrete bauliche Maßnahmen mit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz beabsichtigte, bestätigt die Begründung zum Bebauungsplan, wonach an den Gebäuden Vorkehrungen getroffen werden.
27Es bedurfte keiner über die Angabe "Umfassungsbauteile" hinausgehenden Beschreibung, welche Teile der baulichen Anlage passiven Schallschutzmaßnahmen unterworfen werden sollen. Da die Schallschutzmaßnahmen den Innenpegel wirksam absenken sollen, sind alle baulichen Elemente der Gebäudeumfassungen in den gekennzeichneten, mittels eines umlaufenden Pfeils näher eingegrenzten Bereichen hinsichtlich der Anforderung betroffen, ein Gesamtschalldämmaß von 50 dB bzw. 45 dB sicherzustellen; in den verbleibenden Bereichen ist ein Gesamtschalldämmaß von 45 dB bzw. 40 dB gefordert.
28Unschädlich ist, daß im Bebauungsplan nicht im einzelnen geregelt wird, welche baulichen Maßnahmen jeweils den gewünschten Schallschutz sicherstellen. Dies ist durch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht gefordert. Angesichts der Vielzahl denkbarer technischer Maßnahmen, die u.a. von der Gestaltung des jeweiligen Baukörpers bis hin etwa zu den jeweils verwandten Baumaterialien abhängen, durfte sich der Rat der Antragsgegnerin darauf beschränken, die Anforderungen festzulegen, denen die bauliche Anlage genügen muß. Es handelt sich bei diesen Anforderungen schon deshalb nicht um lediglich abstrakte Zielvorgaben, weil alle Umfassungsbauteile angesprochen sind und die Vorgaben exakt, nämlich durch das Maß zu erreichender Schalldämmung bezogen auf den jeweils betroffenen Baukörperteil bestimmt werden können.
29Vgl. zur Frage der Bestimmbarkeit von Maßnahmen des passiven Schallschutzes durch Emissions- oder Immissionswerte: BVerwG, Beschluß vom 2. März 1994 - 4 NB 3.94 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 70.
30Der Ausschluß von im Kerngebiet allgemein zulässigen Vergnügungstätten findet seine rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 5 BauNVO. Hiernach können bestimmte Arten von Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und hierfür städtebauliche Gründe gegeben sind.
31Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54.
32Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wird durch den Ausschluß von Vergnügungsstätten nicht beeinträchtigt. Städtebauliche Gründe rechtfertigten den Ausschluß von Vergnügungsstätten. Diese Gründe sind vom Rat der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Es sollte einer im Verlauf der W. Straße zwischen L. straße und I. straße bereits zu verzeichnenden städtebaulichen Fehlentwicklung - in diesem Bereich sind bereits zwölf Spielhallen vorhanden - begegnet und damit verhindert werden, daß bestehende Verkaufs- und Dienstleistungsnutzungen (weiter) verdrängt werden. Der vom Rat der Antragsgegnerin so artikulierten Besorgnis, daß ein die Festsetzung rechtfertigender "trading-down-Effekt" eintreten könne,
33vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 8. August 1994 - 7 A 3123/92 -, Urteil vom 19. Juli 1995 - 7a D 33/94 -,
34ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten, so daß der Senat von weiteren Ausführungen absieht.
35Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblichen, die Nichtigkeit des Planes nach sich ziehenden Abwägungsmangel.
36Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.
38Den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis genügen die den Bebauungsplan tragenden Erwägungen der Antragsgegnerin.
39Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, von der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Bezirksrathaus abzusehen, weil bereits von vornherein festgestanden hätte, daß sich diese Festsetzung wegen fehlender Wirtschaftlichkeit der Errichtung eines Bezirksrathauses am vorgesehenen Standort nicht verwirklichen läßt. Zwar kann die planerische Entscheidung für eine Fläche für den Gemeinbedarf bedenklich sein, wenn sie dem privatnützigen Eigentum die Nutzbarkeit einer Fläche entzieht, ohne daß tatsächlich am konkreten Standort der dem Grunde nach möglicherweise bestehende Gemeinbedarf in absehbarer Zeit befriedigt werden wird.
40Vgl. zum Fall einer sich im Ergebnis als unzumutbares Bauverbot darstellenden Festsetzung eines Sondergebiets: BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - 4 C 30.76 -, BVerwGE 56, 283 = BRS 33 Nr. 11.
41Derartige Umstände sind hier jedoch nicht gegeben. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich umfänglich durch gutachterliche Prüfung mit den möglichen Kosten beschäftigt, die bei verschiedenen Varianten der Bauausführung des Bezirksrathauses in Betracht zu ziehen sind, und zwar unter Berücksichtigung der durch die vorhandenen Altlasten bedingten Mehrkosten. Gegenstand des Bebauungsplanes ist darüber hinaus nicht die konkrete bauliche Gestaltung des Bezirksrathauses nebst den erforderlichen Stellflächen, so daß die Grobabschätzung der Kostenseite notwendigerweise lückenhaft bleiben mußte und durfte. Der Rat der Stadt konnte seiner Entscheidung eine ungefähre Abschätzung zu erwartender Mehrkosten zugrunde legen. Auf die von der Antragstellerin angesprochene Frage, welches Gründungskonzept der konkreten Bauausführung zu welchen Mehrkosten führen würde, und ob der Rat die jeweiligen Varianten hinreichend berücksichtigt hat, kommt es demnach nicht an, und zwar auch deshalb nicht, weil die Entscheidung des Rates nicht nur von den Baukosten bestimmt war. So war und ist die Frage des Rathausstandorts von besonderer, kostenmäßig jedoch nur bedingt erfaßbarer Bedeutung. Daß der vom Rat ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan angenommene Kostenrahmen notwendigerweise überschritten werden muß, um die Errichtung eines Bezirksrathauses am vorgesehenen Standort zu ermöglichen, wird von der Antragstellerin nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Ebensowenig ist erkennbar, daß die Errichtung eines Bezirksrathauses gar nicht möglich sei, weil die erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen werden könnten. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bestimmen für den Baukörper keine konkreten Dimensionen, die die Anlage einer hinreichenden Stellplatzzahl ausschlössen. Die näheren Einzelheiten durften im übrigen den Baugenehmigungsverfahren (oder dem Zustimmungsverfahren nach § 80 BauO NW) vorbehalten bleiben.
42Der Rat der Antragsgegnerin hat nicht verkannt, daß der Lärmschutz nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 7 BauGB zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange gehört. Die Gemeinde hat sich unter diesem Blickwinkel Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß ein durch einen Bebauungsplan ermöglichtes Straßenbauvorhaben - hier der Ausbau der W. Straße - Maßnahmen des passiven Schallschutzes nach sich zieht. Dies folgt aus den §§ 50 und 41 BImSchG. Ihrer Befugnis, im Wege der Bauleitplanung Verkehrsinteressen unter Inkaufnahme von Lärmbeeinträchtigungen zu befriedigen, sind allerdings Grenzen gesetzt. Durch den (Aus-)Bau von Straßen dürfen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Gemeinde hat sich bei der Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszurichten. Die Gemeinde muß sich insbesondere unter dem Blickwinkel des § 41 Abs. 2 BImSchG vor Augen führen, welche Dimensionen der Konflikt hat, den sie auslöst, wenn sie einen Straßenausbau plant. Hat die Planung zur Folge, daß eine Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt wird, für die kein physisch-realer Ausgleich vorgesehen ist, so hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange eine solche Lösung rechtfertigen. Bejaht sie dies, so muß sichergestellt sein, daß die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt werden. Dies gilt auch für bereits vorhandene Bebauungen.
43Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, DVBl 1995, 1010; Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, DVBl 1996, 901.
44Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ein umfängliches Schallgutachten der Firma F. eingeholt, das die Auswirkungen des Ausbaus der W. Straße nach zutreffenden Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der 16. BImschV ermittelt hat. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Rat der Antragsgegnerin in der gegebenen, stark verkehrsbelasteten Innenstadtlage L. davon Abstand nahm, die Bebauungsmöglichkeiten entlang der W. Straße nur mit größerem als dem vorgesehenen Abstand zur Straßenverkehrsfläche zu ermöglichen, denn ausweislich des Gutachtens der Firma F. vom 16. Juni 1992 würden die maßgebenden Schallpegel nur unwesentlich niedriger. Angesichts der Dimensionen der vorhandenen Bebauung sind wirksame Maßnahmen aktiven Schallschutzes, die mit vertretbaren Kosten verwirklicht werden könnten, nicht ersichtlich, so daß der Rat der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei von aktivem Lärmschutz absehen und passiven Lärmschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festsetzen durfte. Angesichts der prognostizierten Immissionsbelastung mit Beurteilungspegeln von bis zu 80 dB(A) tags sowie 70 dB(A) nachts entlang der W. Straße hat der Rat mit der Anforderung unter Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen, wonach das Gesamtschalldämmaß der Umfassungsbauteile der Gebäude bei Wohnräumen mindestens 50 dB(A) betragen muß, auch den Anforderungen Rechnung getragen, die hinsichtlich der Gewährung ausreichender Innenraumverhältnisse zu stellen sind.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, a.a.O., wonach den Anforderungen des § 42 BImSchG genügt ist, wenn in Wohnräumen Innenpegel von 40 dB(A) am Tag und 30 dB(A) in der Nacht gewährleistet sind.
46Daß Ziff. 1.1. der textlichen Festsetzungen keine Regelung zur Frage enthält, wer die Kosten der passiven Schallschutzmaßnahmen zu tragen hat, ist unschädlich.
47Die Abwägung des Rates der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil er die erforderlichen baulichen Maßnahmen passiven Schallschutzes nicht genauer als durch Angabe des Schalldämmaßes der Umfassungsbauteile bezeichnet hat. Er durfte nähere Einzelheiten dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Gemäß § 18 Abs. 2 BauO NW müssen Gebäude einem ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben, der sich in bautechnischer Praxis u.a. an den Schalldämmwerten bestimmter Bauteile orientiert.
48Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 18 Rdn. 27.
49Der Rat der Antragsgegnerin hat auf Grundlage der eingeholten Gutachten auch abwägungsfehlerfrei erkannt, daß die gesamte Fläche des Plangebiets in unterschiedlichen Konzentrationen mit verschiedenen Schadstoffen belastet ist und deshalb nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB entsprechend gekennzeichnet werden konnte. Er war durch die Umweltbelastungen auch nicht gehindert, von einer Ausweisung der Flächen als Kerngebiet bzw. als Fläche für den Gemeinbedarf sowie Fußgängerbereich abzusehen. Nach den vorliegenden Altlastengutachten kann der Gefährdungssituation durchaus durch entsprechende Sanierungsmaßnahmen Rechnung getragen werden, sofern Bauvorhaben mit einem Eingriff in die vorhandene Bodenstruktur verbunden sind und es nicht ohnehin bei der Versiegelung der Böden verbleibt.
50Die Abwägung des Rates ist schließlich nicht deshalb fehlerhaft, weil der Konflikt zwischen der Ausweisung von Kerngebietsflächen und der damit einhergehenden Gefährdung der dort beschäftigten oder im Kerngebiet 1 auch wohnenden Bevölkerung nicht durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan gelöst worden ist, sondern sich der Rat nachrichtlich auf einen (Warn-)Hinweis beschränkt hat. Der Konflikt zwischen kerngebietstypischer Nutzung und den durch die Altlasten hervorgerufenen Gesundheitsgefahren muß nicht innerhalb der Bauleitplanung selbst bewältigt werden. Die Problembewältigung durfte von der Antragsgegnerin dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. Zulässig ist ein Verzicht auf die Bewältigung der vom Bebauungsplan geschaffenen Probleme im Plan selbst, wenn die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen darf, daß außerhalb des Bebauungsplanes eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, BRS 47 Nr. 3; Beschluß vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.
52Das ist hier der Fall. Ausweislich der vorliegenden Gutachten ist eine Nutzung der Fläche durchaus ohne Gesundheitsgefährdung möglich, sobald diese saniert, der Boden ausgetauscht worden ist oder versiegelt bleibt. Entsprechende konkrete Regelungen durften dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.
53Abwägungsfehlerfrei hat der Rat der Antragsgegnerin ferner einen Fußgängerbereich auch entlang der nördlichen Seite der S. festgesetzt. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan schließt diese Festsetzung die Andienung der S. im nördlichen Bereich nicht aus. Der Zweck der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung erschöpft sich daher nicht darin, den "Fußgängerbereich" ausschließlich Fußgängern vorzubehalten; der Lieferverkehr zur S. soll daneben weiterhin zulässig sein. Die konkrete Gestaltung der Fußgängerzone im nördlichen Bereich der S. ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und konnte der technischen Ausführung der Anlage vorbehalten bleiben. Daß die Ausgestaltung nicht in einer Weise erfolgen kann, die den Anlieferverkehr weiterhin zumutbar möglich macht, ist nicht erkennbar. Insbesondere kann der ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehende, nördlich der S. an den Fußgängerbereich angrenzende Parzellenteil (der im Bebauungsplan als nicht überbaubare Kerngebietsfläche festgesetzt ist) wie bisher weiterhin als Bewegungsfläche für den Lieferverkehr genutzt werden.
54Ferner ist die Erwägung des Rats der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dem Wohnbestand im entlang der W. Straße gelegenen Kerngebiet Rechnung zu tragen und dort gestützt auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Wohnungen zuzulassen. In Verbindung mit den nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vorgesehenen Maßnahmen passiven Lärmschutzes hat der Rat der Antragsgegnerin darüber hinaus die Belange gesunden Wohnens, soweit das unter den gegebenen Verhältnissen möglich war, berücksichtigt.
55Der nach alledem wirksame Bebauungsplan ist nicht wegen Funktionslosigkeit ungültig geworden.
56Vgl. zur Frage der Funktionslosigkeit und ihrer Beachtlichkeit für das Normenkontrollverfahren: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34; OVG NW, Beschluß vom 29. Dezember 1989 - 11a NE 52/89 -; Urteil vom 30. Juli 1996 - 10a NE 105/83 -.
57Ein Bebauungsplan wird nur dann funktionslos, wenn (1.) die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und (2.) die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Es muß sich somit um nachträgliche tatsächliche Veränderungen handeln, die der Planverwirklichung objektiv entgegenstehen. Die bloße Absicht der Gemeinde, künftig eine geänderte Plankonzeption zu verfolgen, reicht hierfür nicht aus.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 -, a.a.O.
59Danach ist unerheblich, ob im kommunalpolitischen Raum vereinzelt Zweifel daran geäußert worden sind, ob ein Bezirksrathaus am vorgesehenen Standort noch errichtet werden sollte. Derartige Zweifel stehen der Möglichkeit, auf Grundlage der planerischen Festsetzungen ein Bezirksrathaus am angegebenen Ort zu errichten, objektiv nicht entgegen. Ob ein Bebauungsplan auch dann funktionslos it, wenn zwar der Planverwirklichung keine tatsächlichen Veränderungen objektiv entgegenstehen, der Plan jedoch nur durch die Gemeinde verwirklicht werden kann und diese an ihrer Plankonzeption nicht mehr festhält, bedarf keiner Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat ihre Planverwirklichungsabsichten nicht geändert. Insoweit kommt es auf den Rat der Antragsgegnerin (und nicht auf das "Bauherrenamt") an, der sich nach dem von der Antragstellerin nicht bezweifelten Vortrag der Antragsgegnerin nicht dahin geäußert hat, daß auf das Plankonzept hinsichtlich der Errichtung eines Bezirksrathauses am vorgegebenen Ort verzichtet werden solle.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
62Die Sache war nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts vorzulegen, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 VwGO nicht gegebenen sind.
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