Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 3085/96
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Antragsgegner und Beigeladener tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.
3Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Januar 1994 im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben. Die von dem Beigeladenen angeblich beabsichtigte Nutzungsänderung für das Gebäude an der anderen Grundstücksgrenze dürfte ebenfalls zu keiner für ihn günstigeren Beurteilung der Rechtslage führen. Der Senat hatte daher trotz der Anregungen des Antragsgegners und des Beigeladenen keinen Anlaß, mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren bis zur Bescheidung des beabsichtigten Antrags des Beigeladenen auf Erteilung der obigen Nachtragsbaugenehmigung zuzuwarten.
4Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nach dem bisherigen Akteninhalt eine Verfristung oder Verwirkung von Nachbarrechten des Antragstellers nicht festgestellt werden kann. Insoweit wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
5Bei summarischer Prüfung des Streitstoffs spricht vieles dafür, daß das Vorhaben gegen § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995, der Nachbarschutz vermittelt, verstößt. Nach dem Vortrag des Antragstellers befindet sich auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits eine grenzständig zu einem anderen Nachbargrundstück (Flurstück 2745) errichtete Garage mit einer Länge von 10,60 m. Das Vorhandensein eines solchen Gebäudes wird durch den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Flurkartenauszug bestätigt. Zweifelhaft ist insoweit lediglich, ob es sich insgesamt um eine Garage oder - so die Darstellung des Bauordnungsamtes des Antragsgegners in seinem Schreiben vom 24. September 1996 an das Rechts- und Versicherungsamt - um eine Garage und einen zugehörigen Abstellraum handelt. Der Inhalt der damaligen Baugenehmigung läßt sich derzeit nicht klären, da der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hat, die das Grundstück des Beigeladenen betreffende Hausakte sei nicht auffindbar. Letztlich dürfte es aber auch rechtlich unerheblich sein, mit welchem Nutzungszweck das vorhandene Gebäude genehmigt worden ist. Denn eine zusätzliche grenzständige Garage wäre gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995, wonach die Grenzbebauung entlang der Nachbargrenzen 15 m nicht überschreiten darf, allenfalls bis zu einer Länge von 4,40 m genehmigungsfähig. Tatsächlich hat die durch den angefochtenen Bauschein genehmigte Grenzgarage eine Länge von ca. 8, 40 m.
6Die in der Beschwerdeschrift des Antragsgegners erwähnte Absicht des Beigeladenen, für den rückwärtigen Teil des vorhandenen grenzständigen Gebäudes eine Nachtragsbaugenehmigung mit dem Nutzungszweck "Hauswirtschaftsraum" zu beantragen, führt schon deshalb zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, weil ein Gebäude mit diesem Nutzungszweck nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NW 1995 unterfiele und daher nicht ohne eigene Abstandflächen genehmigungsfähig wäre.
7Vgl. OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1995 - 10 A 3096/91 - BRS 57 Nr. 151.
8Daß insoweit die Voraussetzungen für eine Abweichung (§ 73 BAuO NW) vorliegen könnten, erscheint ausgeschlossen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
10Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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