Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 2813/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 1996 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.


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