Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 2813/96
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 1996 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Der Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 1996 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
5hat entgegen der Beurteilung in dem angefochtenen Beschluß Erfolg.
6Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zugunsten des Antragstellers aus. Die streitige - für sofort vollziehbar erklärte - Verfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 1996 beinhaltet unter Ziff. I folgende, mit einer Zwangsgeldandrohung i.H.v. 10.000,-- DM verbundene Anordnungen:
7"Ich fordere Sie hiermit auf - bis zum 01.07.1996 - in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle der Stadt den Einbau einer Brandmeldeanlage mit Übertragungseinrichtung für Brandmeldungen sowie nicht automatischen und automatischen Brandmeldern im Alten- u. Pflegeheim , vorzunehmen. Die Brandmeldeanlage ist nach DIN 14675 (Brandmeldeanlagen, Aufbau), DIN 14661 (Bedienfeld für Brandmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall) zu planen, zu installieren und zu überwachen. Art, Anzahl und Anbringungsorte der Brandmelder und die Lage der Brandmeldezentrale sind in besonderen Grundrißplänen (Laufpläne für die Feuerwehr) mit der Aufteilung in Übertragungswege je Meldergruppe darzustellen. Die Brandmeldeanlage ist zur ständig besetzten Einsatzzentrale der Feuerwehr aufzuschalten. Das Objekt ist mit einem Feuerwehrschlüsselkasten (FSK) auszustatten."
8Diese Anordnungen erweisen sich schon deshalb als - offensichtlich - rechtswidrig, weil die durch sie bestimmte Befolgungsfrist vom Antragsteller von vornherein nicht eingehalten werden kann. Die ihm eingeräumte Frist beträgt, gerechnet ab dem Zugang der Verfügung beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers (13. Juni 1996) nicht einmal drei Wochen. Wie in diesem Zeitraum eine Anlage der in Rede stehenden Art auch bei höchster Beschleunigung der hierfür vorzunehmenden Umsetzungsmaßnahmen von der Planung bis zur vollständigen Installation und Inbetriebnahme verwirklicht werden könnte, ist schlechthin unerfindlich. Der Antragsgegner hat im Verfahren I. Instanz auf Anfrage des Verwaltungsgerichts selbst eingeräumt, daß von der Auftragsvergabe bis zur Funktionsfähigkeit einer Brandmeldeanlage durchschnittlich ein Zeitaufwand von sechs bis acht Wochen anzusetzen ist. Nicht einmal diese Zeitspanne steht dem Antragsteller zur Vermeidung des angedrohten Zwangsgeldes zur Verfügung. Der Zeitaufwand für die fachgerechte Planung einer solchen Anlage ist dabei nicht einmal einbezogen. Gleichfalls nicht einbezogen ist der Zeitaufwand, der entsteht, wenn - wie angeordnet - die Anlage in ihren Einzelheiten in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle des Antragsgegners geplant werden soll.
9Die hieraus folgende offenkundige Fehlerhaftigkeit der streitigen Anordnung entfällt nicht etwa bereits dadurch, daß der Antragsgegner im Verfahren I. Instanz dem Gericht gegebenüber zugesagt hat, vor der Entscheidung über den gestellten Eilantrag von Vollziehungsmaßnahmen abzusehen. Eine Änderung der im Bescheid vom 11. Juni 1996 gesetzten Frist liegt in einer solchen Erklärung nicht. Daß das Verwaltungsgericht entgegen dem in Satz 1 seines Beschlußtenors getroffenen Ausspruch nicht befugt ist, die angefochtene Ordnungsverfügung im Hinblick auf die dort gesetzte Frist abzuändern und eine neue - zudem an die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung angeknüpfte - Befolgungsfrist zu bestimmen, ist evident. Eine derartige Befugnis kommt den Verwaltungsgerichten nach geltendem Recht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu, namentlich nicht auf der Grundlage der durch § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO eröffneten Möglichkeiten, der Entscheidung im Aussetzungsverfahren Nebenbestimmungen beizufügen, etwa was die Modalitäten der künftigen Vollstreckungstätigkeit des Antragsgegners betrifft. Eine von vornherein von der Behörde rechtswidrig verfügte Befolgungsfrist kann auf diesem Wege nicht korrigiert werden. Vielmehr ist in diesem Fall vorbehaltlos auszusetzen.
10Vgl. zu § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO etwa: Kopp, VwGO, 10. Auflage, § 80 Rdn. 74 f. sowie Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, Rdn. 667 (669).
11Bei dieser Sachlage kommt es darauf, ob die angefochtene Maßnahme nach summarischer Prüfung an weiteren zur Rechtswidrigkeit führenden Mängeln leidet, nicht mehr an.
12Der Senat weist jedoch mit Rücksicht auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß und das hierauf bezogene Vorbringen der Beteiligten auf folgendes hin: Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, die angegriffene Ordnungsverfügung entspreche den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BauO NW 1995. Nach dieser Bestimmung komme es im Vergleich zu der Regelung in § 82 Abs. 1 BauO NW 1984 nicht mehr darauf an, ob bereits nach dem im Zeitpunkt der Errichtung des Altenheims maßgeblichen Recht (hier im Jahre 1978 und in den Folgejahren, in denen Umbauten genehmigt worden sind) eine automatische Brandmeldeanlage hätte gefordert werden müssen oder dürfen. Demgegenüber ist jedoch insbesondere auf die Gesetzgebungsmaterialien zu § 87 Abs. 1 BauO NW 1995 zu verweisen. Dort (vgl. Einzelbegründung zum damaligen § 88 des Regierungsentwurfs der Bauordnung, LT-Ds 11/7153, S. 205) ist folgendes ausgeführt worden:
13"Die Vorschrift entspricht § 82 BauO NW 1984.
14Die Umformulierung in Abs. 1 dient der Klarstellung. Nach der geltenden Fassung dieser Vorschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden, daß bauliche Anlagen dem geltenden Bauordnungsrecht angepaßt werden, wenn in der (gültigen) Landesbauordnung andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt werden. Die Rechtsprechung versteht unter "bisherigem Recht" nur das mit § 83 Abs. 2 BauO NW 1984 außer Kraft gesetzte Bauordnungsrecht, u.a. die Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970. Früher genehmigte bauliche Anlagen können deshalb - so die Rechtsprechung -, auch wenn es die Sicherheit für Leben oder Gesundheit erfordert, nicht den heutigen Bauvorschriften angepaßt werden. Die neue Formulierung in Abs. 1 berücksichtigt diese Unklarheit und drückt nunmehr eindeutig aus, was bereits mit der ursprünglichen Fassung beabsichtigt war."
15Daß ein Anpassungsverlangen gemäß § 87 Abs. 1 BauO NW 1995 damit keine Verschärfung der Anforderungen an bauliche Anlagen im Verhältnis zu dem seinerzeit bei Errichtung maßgeblichen Bauordnungsrecht mehr verlangen würde, dürfte damit nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Der Wortlaut des § 87 Abs. 1 BauO NW dürfte nichts Gegenteiliges gebieten.
16Erheblichen Bedenken unterliegen auch die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß dazu, daß der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid, auf den es hier allein ankommt, die Voraussetzungen dafür hinreichend dargelegt hätte, daß die in dem betroffenen Altenheim gegebenen brandschutzrelevanten Umstände den erforderlichen Grad einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer erreicht hätten. Der in der Verfügung nicht näher konkretisierte Hinweis auf eine "Gefahr im Verzuge", die angesichts des zeitlichen Ablaufs des Tätigwerdens des Antragsgegners ohnehin kaum verständlich ist, reicht hierzu ebensowenig aus wie der bloß pauschale Hinweis auf die angebliche Nichtbeachtung von Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes, die im übrigen auch schon bei Inbetriebnahme des Altersheims galten und zudem im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde standen und stehen. Besonderes Gewicht dürfte auch dem mehrfach vom Antragsgegner und seiner Brandschutzdienststelle hervorgehobenen Umstand zukommen, daß - wenn auch mit erheblichem Verwaltungsaufwand - im Verlauf der Jahre bis Oktober 1994 schrittweise brandschutztechnische Mängel behoben worden sind und damit ein "Mindestsicherheitsstandard" geschaffen worden ist, um die Nutzungsgenehmigung als Altersheim aufrecht zu erhalten. § 87 Abs. 1 BauO NW 1995, der an eine konkrete Gefahrenlage anknüpft und zudem den an Ermessensentscheidungen zu stellenden Anforderungen unterliegt, dürfte jedenfalls kein Instrument dafür darstellen, um Maßnahmen der bloß vorsorgenden, auf abstrakte Gefahrenlagen abzielenden Brandschutzoptimierung anordnen zu können,
17vgl. Beschluß des 7. Senats des Gerichts vom 28. Dezember 1994 - 7 B 2890/94 - zu § 82 Abs. 1 BauO NW 1984; zu vergleichbaren Regelungen auch OVG Hamburg, Beschluß vom 4. Januar 1996 - BS II 61/95 -, BauR 1996, 694,
18und zwar auch dann nicht, wenn das Anpassungsverlangen etwa an ein gewandeltes Sicherheitsverständnis, verbesserte technische Möglichkeiten oder etwaige Handhabungen der Bauaufsichtsbehörde bei Neuerrichtung entsprechender Bauten anknüpft, wie es das Verwaltungsgericht annimmt.
19Hinzuweisen ist ferner darauf, daß die streitige Ordnungsverfügung auch nicht im Ansatz Ausführungen dazu enthält, weshalb sich der Antragsgegner bei der ihm zukommenden Ermessensentscheidung, an wen die streitige Anordnung zu richten ist, gerade für den Antragsteller entschieden hat. Eine entsprechende Begründung zur Adressatenauswahl wäre hier um so mehr geboten gewesen, als der Antragsgegner zunächst mit einer gleichlautenden - allerdings im Widerspruchsverfahren aufgehobenen - Ordnungsverfügung den Eigentümer des Anwesens, auf dem der Antragsteller das Altersheim als Pächter betreibt, in Anspruch genommen hat. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der auf die Auswahl des Pflichtigen bezogenen Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist ohne eine entsprechende Begründung in der Ordnungsverfügung nicht möglich. Die eigenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, warum gerade der Antragsteller vorrangig in Anspruch zu nehmen sei, sind nicht geeignet, diesen Mangel zu beheben. Ob sie inhaltlich sämtlich zutreffen, hat offenzubleiben.
20Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.
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