Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 E 1328/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. Bei einer auf die Aufhebung einer bauaufsichtlichen Abbruchverfügung gerichteten Anfechtungsklage entspricht es ständiger Spruchpraxis der Bausenate des Gerichts, den Streitwert an den voraussichtlichen Abbruchkosten, dem Wertverlust, d.h. dem Wert der bereits aufgewendeten Materialkosten abzüglich des seit der Errichtung der Anlage eingetretenen Wertverzehrs, zuzüglich dem Wert der entzogenen Gewinnmöglichkeiten zu bestimmen.
4Vgl. OVG NW, Beschluß vom 7. September 1993 - 7 E 460/93 -, Beschluß vom 29. November 1989 - 10 B 3352/89 -, Beschluß vom 20. Februar 1987 - 11 B 1/87 -.
5Die danach erforderliche Kosten- und Wertberechnung ist auf den Teil der baulichen Anlage zu beziehen, der abgebrochen werden soll. Ob der Ordnungsverfügung durch ein Austauschmittel genügt werden kann, ist demgegenüber unbeachtlich, da sich der Streitgegenstand nicht auf ein etwaiges Austauschmittel, sondern auf die Regelungswirkung der Ordnungsverfügung bezieht und der hierauf gerichtete Antrag maßgebend auch für die Streitwertbestimmung ist.
6Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Verwaltungsgericht den Streitwert jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt. Diese belegen die sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte für die Herstellungskosten der Aufstockungsmaßnahme (Berechnung des Dipl.-Ing. Schmidbauer vom 24. Oktober 1990) wie das (zusätzlich zu berücksichtigende) von der Klägerin mit 75.000,-- DM bezifferte Interesse am Erhalt des 2. Vollgeschosses.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
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