Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 3046/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen der Antragstellerin zur Last.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr, der Antragstellerin, Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
3ist unbegründet.
4Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, daß der geltend gemachte Hilfeanspruch (sogenannter Anordnungsanspruch) und der besondere Grund für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (der sogenannte Anordnungsgrund) von der Antragstellerin glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Antragstellerin nicht vor.
5Der Senat folgt den durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß, soweit darin das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes für die vorläufige Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vor Eingang des Antrages bei dem Verwaltungsgericht und für die Zeit nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung sowie für die vorläufige Gewährung von Unterkunftskosten verneint worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes für die vorläufige Geltendmachung regelsatzmäßiger Leistungen von mehr als 75 % in der Zeit ab Eingang des Antrages bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung verneint hat, folgt der Senat diesen Ausführungen mit der Maßgabe, daß der Senat auf der Grundlage seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung 80 % und nicht, wie das Verwaltungsgericht, 75 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zugrundelegt.
6Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht ebenfalls zu, soweit es die Aktivlegitimation der Antragstellerin für die Geltendmachung von Ansprüchen ihrer Kinder auf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt verneint hat.
7Soweit es für die Zeit ab Antragseingang bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung um den geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes geht, hat die Antragstellerin das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält nämlich Sozialhilfe u.a. derjenige nicht, der sich selbst helfen kann. Zu den den Anspruch auf Sozialhilfe ausschließenden Selbsthilfemöglichkeiten gehört die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Derjenige, der um Hilfe zum Lebensunterhalt nachsucht, muß - gleichsam täglich - darum bemüht sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (§ 18 Abs. 1 BSHG). Dabei ist dem Hilfesuchenden im Grundsatz jede Tätigkeit, die seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht übersteigt, zumutbar, sofern ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit nicht wesentlich erschwert würde und sofern der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund nicht entgegensteht. Zwar sieht § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG vor, daß dem Hilfesuchenden eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden darf, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Einem alleinerziehenden Elternteil kann jedoch zumindest eine Halbtagsarbeit zugemutet werden.
8Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 98, 203 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 46, 12 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, 3200.
9Demgemäß kommt auch für die Antragstellerin eine Halbtagstätigkeit in Betracht.
10Wie § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG ausdrücklich bestimmt, ist eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers nicht entspricht oder im Hinblick auf seine Ausbildung als weniger anspruchsvoll anzusehen ist oder weil der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort oder weil die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfesuchenden. Unter die Selbsthilfemöglichkeit und das Selbsthilfegebot des § 2 Abs. 1 BSHG fallen auch Aushilfstätigkeiten, Urlaubsvertretungen und Gelegenheitsarbeiten jeglicher Art.
11Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 23. Januar 1995 - 8 A 2469/92 -, und Beschluß vom 9. Oktober 1996 - 8 B 2382/96 -; Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluß vom 29. August 1990 - Bs IV 326/90 -, FEVS 41, 417.
12Danach muß ein sozialhilferechtlicher Bedarf u.a. wegen eines Einkommens verneint werden, das zu erzielen dem Hilfesuchenden zuzumuten ist.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 - V C 37.75 -, FEVS 24, 265, 269; OVG NW, Beschluß vom 9. Oktober 1996 - 8 B 2382/96 -.
14Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG greift bei der Selbsthilfe - anders bei der Hilfe durch andere - schon dann, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen "kann", er also die Möglichkeit hat, eine Arbeit aufzunehmen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch macht.
15Vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 8 A 2469/92 - und Beschluß vom 9. Oktober 1996 - 8 B 2382/96 -.
16Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß ein Hilfesuchender, dessen Leistungsfähigkeit nicht durch besondere körperliche oder geistige Mängel beeinträchtigt ist und dessen Arbeitsaufnahme nicht wegen anderer in § 18 Abs. 3 BSHG genannter Gründe unzumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Diese Annahme kann er durch im einzelnen zu substantiierende und nachprüfbar zu belegende Angaben über erfolglos gebliebene Versuche, eine Erwerbstätigkeit zu erlangen, widerlegen.
17Vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 29. Januar 1990 - Bs IV 326/90 -, aaO., und OVG NW, Beschluß vom 9. Oktober 1996 - 8 B 2382/96 -, aaO..
18Allein die Meldung beim Arbeitsamt reicht insoweit nicht aus.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - V C 20.93 -, aaO..
20Die materielle Notlage ist Voraussetzung des Anspruches auf Hilfe zum Lebensunterhalt und fällt damit in den Kreis der vom Hilfesuchenden gegebenenfalls zu beweisenden und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machenden Anspruchsvoraussetzungen.
21Vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Oktober 1996 - 8 B 2382/96 -.
22Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin weder gegenüber dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben über erfolglos gebliebene konkrete Bemühungen der Antragstellerin, eine Erwerbstätigkeit, zumindest eine Halbtagsarbeit, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu erlangen, vorgetragen und glaubhaft gemacht. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14. Oktober 1996 nimmt sie zwar Bezug auf die Begründung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch ihren verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt. Diesem Antrag lassen sich jedoch keine ins einzelne gehende Nachweise darüber entnehmen, in welcher Art und Weise sich die Antragstellerin bei landwirtschaftlichen Betrieben, bei Hühnerfarmen und bei der L. M. -AG in D. und in D. um Arbeit bemüht hat.
23Darüber hinaus folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß, daß Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum bestehen, weil sie auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, wie es ihr gelungen ist, seit der Einstellung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zum 1. April 1995 bis zum Eingang des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht am 23. Oktober 1996 ihren notwendigen Lebensunterhalt und den notwendigen Lebensunterhalt ihrer Kinder sicherzustellen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
25Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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