Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 E 1401/96
Tenor
Die Beschwerde gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
3Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses zu ändern und das Ruhen des erstinstanzlichen Klageverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 729/96 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1995 - 1 C 1.94 - anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, sind nicht gegeben (§ 173 VwGO i.V.m. § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5Allein der Umstand, daß wegen der Anwendung einer Rechtsvorschrift, auf die es im Streitfall ankommt, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, ist kein wichtiger Grund, der eine gerichtliche Ruhensanordnung als zweckmäßig erscheinen läßt. Denn bei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich lediglich um die jedermann zustehende Möglichkeit, sich nach Erschöpfung des Rechtsweges wegen behaupteter Verletzung von Grundrechten an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Eine daraus resultierende Verpflichtung der Gerichte, in allen Vergleichsfällen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, kann nicht im Interesse einer ordentlichen Rechtspflege liegen.
6Vgl. BFH, Beschluß vom 20. Oktober 1986 - VI R 91/86 -; Urteil vom 6. Oktober 1995 - III R 52/90 -, BFHE 178, 559, 564, 569 f.
7Das Interesse des Klägers, den Rechtsstreit möglichst lange offen zu halten, gebietet auch unter dem Gesichtspunkt des Kostenrisikos nicht die Anordnung, das Verfahren zum Ruhen zu bringen. Das gerichtliche Verfahren ist grundsätzlich kein Instrument zum bloßen Offenhalten des Streitfalles wegen möglicher zukünftiger Entwicklungen der Rechtsprechung in anderen Verfahren mit vergleichbaren oder ähnlichen Rechtsfragen. Es dient vielmehr dazu, möglichst zügig eine Entscheidung des jeweiligen konkreten Falles herbeizuführen. Mit jeder Klageerhebung ist aber das Risiko des Unterliegens mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen verbunden. Das ist bei verfassungsrechtlichen Rechtsfragen, die vor den Fachgerichten eine Rolle spielen, grundsätzlich nicht anders als bei anderen Rechtsfragen. Art. 19 Abs. 4 GG fordert nicht die Gewährung von Rechtsschutz ohne Kostenrisiko.
8Vgl. BFH, Urteil vom 6. Oktober 1995, aaO, 564, 570.
9Besondere Gründe, die es im vorliegenden Fall mit Blick auf die hier in Rede stehende Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise rechtfertigen, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
11Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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