Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2175/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks S. straße 12 in I. (Gemarkung I. , Flur 7, Flurstück 1626), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Es grenzt mit seinem rückwärtigen Teil in einer Breite von 8,66 m an den hinteren nördlichen Teil des benachbarten 1278 m² großen Grundstücks der Beigeladenen C. straße 195 (Flurstücke 2099-62 und 4043).
3Auf ihren Antrag vom 14. Mai 1993 erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 2. September 1993 für das Grundstück eine Baugenehmigung zur Errichtung einer "Heimstätte für psychisch Kranke mit 18 Heimplätzen". Nach den genehmigten Bauvorlagen und dem Inhalt der aufgrund eines Widerspruchs der Beigeladenen am 13. Januar 1994 geänderten Fassung des Genehmigungsbescheides ist ein dreigeschossiges Wohnhaus mit sechs Wohnungen von jeweils ca. 95 m² Wohnfläche, die jeweils aus drei Zimmern, einem Wohnzimmer mit integrierter Küche, einem Balkon, einem Badezimmer und einer separaten Dusche mit WC bestehen, genehmigt worden. Jede Wohneinheit soll nach dem Konzept des zukünftigen Mieters des Gebäudes, der Arbeitsgemeinschaft für psychisch Kranke im F. e.V., entsprechend eines Enthospitalisierungsprogramms, nach dem Langzeitpatienten der Rheinischen Landeskliniken in gemeindenahe Wohn- und Beschäftigungsangebote wieder integriert werden sollen, von jeweils drei Personen bewohnt werden, die völlig selbständig in ihrer Wohnung leben und einen eigenständigen Haushalt führen. Es soll eine familienähnliche Wohnstruktur entstehen. Die Bewohner werden nur insoweit fachlich betreut, als tagsüber zwei und nachts eine Pflegeperson ständig in einem separaten Aufenthaltsraum mit zugehörigen Funktionsräumen im Kellergeschoß zur Verfügung steht. Sonstige Gemeinschaftsräume oder Behandlungsräume sind im Gebäude nicht vorhanden.
4Am 20. September 1993 legte der Kläger Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung ein und suchte beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluß vom 9. Dezember 1993 - 13 L 2332/93 - abgelehnt; die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 18. Februar 1994 - 7 B 4/94 - zurückgewiesen.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 1994 - dem Kläger zugestellt am 17. August 1994 - wies der Oberkreisdirektor des F. den Widerspruch zurück mit der Begründung, das genehmigte Vorhaben verletze keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte des Klägers. Das Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung könne von der Art der Nutzung her nicht einem Baugebiet nach der BauNVO zugeordnet werden, so daß sich die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB richte. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme werde nicht verletzt.
6Der Kläger hat lt. Eingansgsstempel des Verwaltungsgericht in der Zeit vom 17. bis 19. September 1994 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, das Vorhaben sei mit unzumutbaren Beeinträchtigungen der unmittelbaren Nachbarschaft verbunden, da es Teil eines zusammenhängenden Komplexes zur Behandlung von psychisch kranken Personen sei und diese Einrichtung nach Art, Größe und Zweckbestimmung mit einer Kranken- bzw. Pflegeanstalt vergleichbar sei, die allenfalls in einem Sondergebiet errichtet werden dürfe. Es bilde funktional eine Einheit mit dem auf der anderen Straßenseite liegenden sozialpsychiatrischen Zentrum C. straße 192. Im Laufe des Jahres 1994 sei es mehrfach zu Störungen durch die Bewohner der Heimstätte gekommen, die für die umliegende Nachbarschaft außerordentlich belastend und unzumutbar seien.
7Der Kläger hat beantragt,
8die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 2. September 1993 in der Gestalt des Bescheides vom 13. Januar 1994 und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des F. vom 9. August 1994 aufzuheben.
9Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie haben sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie die Gründe der ergangenen Gerichtsentscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen.
12Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit dem angefochtenen, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 2. März 1995 zugestellten Gerichtsbescheid vom 17. Februar 1995, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.
13Mit seiner lt. Eingangsstempel des Verwaltungsgericht in der Zeit vom 18. bis 20. März 1995 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das genehmigte Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung sei als reines Wohngebiet zu klassifizieren. Dort sei das Vorhaben nicht zulässig, weil es nicht der Wohnnutzung diene. Es handele sich nicht um ein Wohnheim, sondern um ein Pflegeheim, weil der Versorgungs-, Pflege- und Betreuungscharakter der Nutzung überwiege. Wegen dieser Nutzung verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
14Der Kläger beantragt,
15den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
16Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie tragen vor, das streitbefangene Grundstück liege nicht in einem reinen Wohngebiet. Es sei kein Pflegeheim, sondern ein "normales" Wohnhaus genehmigt worden. In einem reinen Wohngebiet sei wegen § 3 Abs. 4 BauNVO selbst die Errichtung eines Pflegeheims zulässig. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht zu erkennen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 7 B 4/94 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
22Die zulässige Berufung ist unbegründet.
23Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat mit der Erteilung der Baugenehmigung keine öffentlich- rechtlichen Vorschriften verletzt, welche zugleich dem Schutz des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
24Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das genehmigte Vorhaben fügt sich als Wohngebäude in die Umgebungsbebauung ein und verletzt gegenüber dem Kläger nicht das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Gerichtsbescheid vom 17. Februar 1995 unter Verweis auf die Gründe seines Beschlusses vom 9. Dezember 1993 - 13 L 2332/93 - zutreffend ausgeführt.
25Das Berufungsvorbringen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, gibt aber Anlaß zu folgender Ergänzung.
26Die Rüge des Klägers, der Beigeladenen sei die Errichtung und der Betrieb eines krankenhausähnlich geführten Pflegeheims genehmigt worden, das sich in die bauplanungsrechtlich als reines Wohngebiet zu beurteilende Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB nicht einfüge, geht fehl. Der damit geltend gemachte Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110,
28steht dem Kläger nicht zu. Ein solcher Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer - faktischen - Gebietsausweisung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Ein Betroffensein des nachbarlichen Gebietsgewährleistungsanspruchs liegt hier indessen nicht vor.
29Der Senat kann - wogegen nach Aktenlage allerdings einiges spricht - unterstellen, daß die nähere Umgebung des streitbefangenen Grundstücks im Sinne von § 34 BauGB tatsächlich als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO einzustufen ist, denn das Vorhaben der Beigeladenen ist mit dieser Gebietsart vereinbar.
30Nach § 3 Abs. 1 BauNVO dient ein reines Wohngebiet ausschließlich dem Wohnen. Dort sind in der Regel nur Wohngebäude zulässig. Unter den Begriff des Wohngebäudes fallen die zum dauernden Wohnen geeigneten und bestimmten Anlagen.
31Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 1987 - 6 A 166/85 -, BRS 47 Nr. 40; BGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19. Mai 1989 - 8 S 555/89 -, BRS 49 Nr. 48 jeweils m.w.N.
32Mit dem zentralen Begriff des Wohnens wird die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeit, mithin der Inbegriff des häuslichen Lebens umschrieben, der die Wohnbedürfnisse und das übliche Wohnen in Wohneinheiten umfaßt. Insoweit wird die Nutzungsart "Wohnen" durch das Merkmal der auf Dauer angelegten Häuslichkeit (Heimstatt) bestimmt, wobei das Wohnen in einer Wohngruppe grundsätzlich ein Mindestmaß an Eigengestaltung der Haushaltsführung voraussetzt. Für den Wohnbegriff ist dabei das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung maßgeblich und nicht etwa das individuelle Verhalten einzelner Bewohner.
33Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. August 1995 - 11 A 850/92 - m.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, DÖV 1996, 746, 747.
34Nach § 3 Abs. 4 BauNVO gehören nach dem ausdrücklich artikulierten Willen des Gesetzgebers zu den in einem reinen Wohngebiet zulässigen Wohngebäuden aber auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Auch Pflegeheime sind danach Wohngebäude.
35Vgl. Nieders. OVG, Beschluß vom 27. Juli 1994 - 1 M 2021/94 -, ZfBR 1995, 107.
36Nach diesen Beurteilungskriterien gehört das genehmigte Vorhaben mit seinem Nutzungszweck, wie er sich objektiv aus den genehmigten Bauunterlagen ergibt, nicht etwa zu den Einrichtungen für soziale Zwecke, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können, sondern ist als Wohngebäude i.S.v. § 3 Abs. 2 und 4 BauNVO zu beurteilen und deshalb schon als solches in einem reinen Wohngebiet zulässig.
37Die von der Beigeladenen geplante Nutzung zeichnet sich dadurch aus, daß sie Elemente des Wohnens und der begleitenden Betreuung in sich vereint, wobei die reine Wohnnutzung im Vordergrund steht. Dieses schon in der Baubeschreibung als "betreutes Wohnen" charakterisierte Nutzungskonzept ist aus den mit Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehenen Grundrißzeichnungen eindeutig ablesbar. Das Gebäude umfaßt sechs Wohnungen von jeweils ca. 95 m² Wohnfläche, die jeweils aus drei Zimmern, einem Wohnzimmer mit integrierter Küche, einem Balkon, einem Badezimmer und einer separaten Dusche mit WC bestehen. Nach ihrer baulichen Ausgestaltung erlaubt es jede dieser entsprechend der Anzahl der separaten Zimmer jeweils mit drei Personen belegten Wohneinheiten den Nutzern, selbständig zu leben und einen eigenständigen Haushalt zu führen. Ein Unterschied zu einem "normalen" Mehrfamilienhaus, in dem Wohnungen durch Wohngemeinschaften genutzt werden, ist insoweit nicht zu erkennen. Lediglich im Kellergeschoß findet sich mit dem separaten Aufenthaltsraum mit zugehörigem Badezimmer für Betreuungspersonal und dem Arbeitsraum mit 10 "Sitz"-plätzen in der baulichen Gestaltung ein Hinweis auf ein besonderes Nutzungskonzept. Aber selbst diese Räumlichkeiten treten nach ihrer Größe und Ausstattung sowie ihrer Anordnung neben den üblichen Funktions- und Abstellräumen eines Wohngebäudes nur untergeordnet in Erscheinung und sind schon aus diesem Grund keinesfalls in der Lage, die Prägung des Gebäudes als dem Wohnen dienend in Frage zu stellen. Sonstige Gemeinschaftsräume oder Behandlungsräume, die zum Beispiel für die vom Kläger erwähnten Krankenanstalten charakteristisch sind und den Wohncharakter der Nutzung in den Hintergrund treten lassen, sind im Gebäude nicht vorhanden. Für eine von dieser baulichen Ausgestaltung und Ausstattung des Gebäudes abweichende Nutzung durch die Beigeladene geben die genehmigten Bauvorlagen nichts her; sie ist damit auch nicht Regelungsgegenstand der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Baugenehmigung.
38Das nach alledem als Wohngebäude i.S.d. § 3 BauNVO zu charakterisierende Vorhaben der Beigeladenen verletzt gegenüber dem Kläger auch nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das im unbeplanten Innenbereich aus dem Tatbestandsmerkmal des "Sich-Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. bei einem faktischen Baugebiet aus §§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO abzuleitende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme dient dazu, angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke zwischen den verständlichen und unabweisbaren Interessen der Bauherren und den schutzwürdigen Belangen der Nachbarn einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich zu schaffen.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175.
40Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seiner subjektiv- öffentlichen Rechte beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, die Intensität der Beeinträchtigungen, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Bloße Lästigkeiten erreichen nicht den Grad einer in diesem Sinne qualifizierten Störung.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 49.82 -, BRS 46 Nr. 50, und Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188; OVG NW, Beschluß vom 27. Oktober 1992 - 10 B 3754/92 -.
42Insoweit ist aber auch hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Nachbarn zu berücksichtigen, daß dieser über das Gebot der Rücksichtnahme nicht die von einer nach dem Willen des Gesetzgebers gebietsverträglichen Nutzung ausgehenden typischen Emissionen verhindern kann. So sind auch solche Beeinträchtigungen und Belästigungen, die üblicherweise mit Wohngebäuden i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO verbunden sind, vom Nachbarn hinzunehmen.
43Vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. Fe- bruar 1993 - 10 B 3590/92 -, BRS 55 Nr. 55.
44Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der Senat nicht zu erkennen, daß sich das Vorhaben der Beigeladenen in seiner konkreten Ausgestaltung gegenüber der Wohnnutzung des Klägers als rücksichtslos erweist. Die bauliche Ausgestaltung und Ausstattung des Wohnheims und das seiner Nutzung zugrundeliegende Konzept der Beigeladenen weisen keine Besonderheiten auf, die atypische, dem Kläger nicht mehr zuzumutende Störungen mit städtebaulicher Relevanz befürchten lassen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt. Die erst im Berufungsverfahren erhobene Rüge des Klägers, wegen der psychischen Behinderungen des in der Einrichtung untergebrachten Personenkreises sei ihm eine Abwehr von Störungen durch den Einsatz der Polizei nicht möglich, weil die in der Einrichtung wohnenden psychisch Kranken nicht schuldfähig seien, ist schon deshalb irrelevant, weil die etwaige Schuldunfähigkeit eines Bewohners des Hauses die Ordnungskräfte nicht daran hindert, bei Bedarf Gegenmaßnahmen zu treffen bzw. die Verantwortlichen zu solchen Maßnahmen zu verpflichten. Bei der geringen Anzahl der Bewohner und der Art ihrer Erkrankung, von der unterstellt werden muß, daß sie ärztlicherseits immerhin die Aufnahme in eine betreute Wohngruppe außerhalb einer Krankenanstalt erlaubt, ist im übrigen davon auszugehen, daß etwaige Störungen auch keine unzumutbare Intensität und Häufigkeit erreichen.
45Ob die vom Kläger erwähnte Erweiterung des genehmigten Vorhabens mit unzumutbaren Störungen verbunden sein wird, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. Streitgegenstand und damit Beurteilungsgrundlage des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ist ausschließlich die vom Kläger angefochtene Baugenehmigung vom 2. September 1993 in der Fassung vom 13. Januar 1994. Aus diesem Grunde ist insoweit planungsrechtlich auch nicht relevant, daß sich etwas versetzt auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Sozialpsychiatrisches Zentrum befindet, dessen Angebote die Bewohner der Heimstätte nutzen dürfen. Das genehmigte Vorhaben selbst dient jedenfalls dem Wohnen und verursacht aus dieser allein genehmigten Nutzung heraus keine städtebaulich beachtlichen, dem Kläger unzumutbare Störungen. Demgemäß ist auch der Vortrag des Klägers irrelevant, einer ehemaligen Nachbarin sei die Errichtung einer Garage im Hintergelände mit der Begründung versagt worden, der Standort sei mit Rücksicht auf die benachbarte Wohnnutzung unzumutbar.
46Letztlich verstößt das genehmigte Vorhaben auch nicht gegen dem Kläger Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des Bauordnungsrechts. Dazu hat das Verwaltungsgericht bereits das Notwendige ausgeführt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
47Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
49Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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