Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2233/96

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. März 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen zu 1. vom 27. Juni 1995 verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem unter dem 16. Januar 1995 gestellten Antrag, aber unter Ausklammerung der Erschließungsfrage, einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 4, Flurstück 1826 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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