Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 298/96

Tenor

Das Verfahren über die Berufung des Beklagten wird eingestellt.

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte die Hälfte der bis zur Rücknahme seiner Berufung entstandenen Gerichtskosten und die Hälfte der bis dahin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie seine eigenen bis dahin entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die andere Hälfte der Gerichtskosten und die infolge der Weiterführung des Berufungsverfahrens durch den Beigeladenen entstandenen gerichtlichen Mehrkosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger, der auch seine übrigen außergerichtlichen Kosten selbst und die nach der Rücknahme der Berufung des Beklagten diesem entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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