Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2389/96

Tenor

Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 6. Oktober 1992 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1994 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 1992 zu den Betriebskosten seiner Jugendeinrichtung "Offene Tür M. straße" in K. , gestellt mit Antragsschreiben vom 13. Dezember 1991 und modifiziert durch den Schriftsatz vom 10. Februar 1995 (beantragte Zuschußhöhe 171.920,14 DM) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 1992 und der Widerspruchsbescheid vom 6. April 1994 werden insoweit aufgehoben, als mehr als 1.479,86 DM zurückgefordert werden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung jeweils in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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