Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 310/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juni 1993 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten B. vom 16. August 1993 verpflichtet, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung - Rothaargebirge - für die Anlegung einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 9 Flurstück 186 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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