Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 3057/96
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 29. November 1995 wird insoweit angeordnet, als darin Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1991 bis 1995 von mehr als 864,80 DM festgesetzt worden sind.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Gerichtsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen der Antragsgegner 34,72 %, der Antragsteller zu 2. 20 % und die Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. je 11,32 %, wobei die Antragsteller zu 1. bis 5. die Kosten in Höhe von 11,32 % als Gesamtschuldner tragen.
Der Antragsgegner trägt von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. je 43,38 %, im übrigen trägt jeder Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 828,58 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
3Der Antrag der Antragsteller zu 2. bis 5. ist bereits unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 1. Februar 1996 gerichtet ist. Denn durch diesen Bescheid sind die Antragsteller zu 2. bis 5. nicht beschwert, da er - im Gegensatz zu dem Gebührenbescheid vom 29. November 1995 - ausweislich der eindeutigen Adressierung lediglich an den Antragsteller zu 1., der Verwendung von dessen Privatadresse und des ergänzenden Zusatzes,
4Sie werden hiermit als einer von mehreren Gesamtschuldnern gemäß § 44 AO für die gesamte Schuld in voller Höhe in Anspruch genommen",
5ausschließlich den Antragsteller zu 1. betrifft.
6Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist darüberhinaus unzulässig, soweit mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 29. November 1995 begehrt wird. Ein Widerspruch des Antragstellers zu 2., dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, liegt nicht vor. Den gegen den genannten Bescheid gerichteten Widerspruch vom 5. Dezember 1995 hat lediglich die G. B. -S. GbR" eingelegt. Ausweislich der vorgelegten Vollmachtsurkunde ist der Antragsteller zu 2. jedoch nicht (Mit-) Gesellschafter der GbR, so daß ihm der Widerspruch nicht zugerechnet werden kann.
7Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. ist überwiegend begründet, soweit damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den die Straßenreinigungsgebühren für den Veranlagungszeitraum 1991 bis 1995 festsetzenden Gebührenbescheid vom 29. November 1995 begehrt wird.
8Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
9Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: Klage - 7 K 1099/96 VG Aachen -) wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
10Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 12. April 1996 - 9 B 289/96 -.
11Gemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in bezug auf die in dem Gebührenbescheid vom 29. November 1995 festgesetzten Straßenreinigungsgebühren gegeben, soweit darin ein Gebührenbetrag von mehr als 864,80 DM für den Veranlagungszeitraum 1991 bis 1995 festgesetzt worden ist; dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:
12Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 1991 bis 1995 ist die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt A. vom 14. Dezember 1987 i.d.F. der jeweils geltenden Nachtragssatzung (SGS).
13Gemäß § 6 Satz 1 SGS erhebt die Stadt A. für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen (und innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden - vgl. § 1 Abs. 1 SGS -) Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGS ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks gebührenpflichtig. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGS ist ein Grundstück erschlossen, wenn die wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist.
14Daß das Grundstück der Antragsteller als sogenanntes Hinterliegergrundstück" nicht an der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten K. -F. -Straße, sondern an einem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten, privaten (Stich-) Weg liegt, schließt danach, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren dem Grunde nach nicht aus.
15Maßgebend ist insoweit nur, ob das Grundstück der Antragsteller von der gereinigten öffentlichen Straße, hier der K. -F. -Straße, i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGS, § 3 Abs. 1 StrReinG erschlossen ist.
16Dies ist hier der Fall, weil rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur öffentlich gewidmeten K. -F. - Straße besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks - hier wohl gewerbliche Nutzung - eröffnet wird.
17Vgl. OVG NW, Urteile vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163, vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 - und (zur Veranlagung von Hinterliegern) vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, KStZ 1992, 232.
18Anhaltspunkte dafür, daß die danach gegebene tatsächliche Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit in dem hier maßgebenden Veranlagungszeitraum trotz der im Eigentum der Stadt A. und damit nicht im Eigentum der Antragsteller bzw. der Anlieger stehenden Wegeparzelle ... nicht in dem im Straßenreinigungsrecht erforderlichen Maß rechtlich gesichert war,
19vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1991 a.a.O.,
20ist nicht ersichtlich und auch von den Antragstellern nicht vorgetragen.
21Des weiteren spricht im Rahmen der summarischen Prüfung mehr dafür, daß die K. -F. -Straße zumindest bis zur Bebauung im Bereich der Einmündung der Straße G. " als Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage i.S.d. § 1 Abs. 1 StrReinG, § 1 Abs. 1 SGS anzusehen ist.
22Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,
23vgl. zuletzt: OVG NW, Urteil vom 18. November 1996 - 9 A 5984/94 - m.w.N.,
24dient der in § 1 StrReinG verwendete Begriff innerhalb der geschlossenen Ortslagen" der straßenrechtlichen Abgrenzung der Streckenlängen einer Straße danach, ob bestimmte Streckenlängen einer Straße oder die Straße als Ganzes innerhalb eines solchen Gebietes liegt oder außerhalb, d.h. straßenrechtlich im freien Gelände. Für diese Abgrenzung ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 5 Bundesfernstraßengesetz, § 5 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen abzustellen auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muß. Die Frage, ob die an die Straße angrenzenden Grundstücke ihrerseits innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 BauGB liegen, spielt für die Abgrenzung, ob die betreffende Straße in einem Gebiet nach § 1 StrReinG liegt, keine Rolle.
25Ausgehend von dem vorgelegten Kartenmaterial deutet angesichts der zum Teil beidseitigen Bebauung entlang der K. -F. -Straße südöstlich der A . alles darauf hin, daß unter Zugrundelegung des Maßstabes der gröberen Umrisse des örtlichen Bebauungsbereichs" dort eine geschlossene Ortslage vorhanden ist, die sich trotz der quer dazu verlaufenden Autobahntrasse mit der unmittelbar nach der Autobahntrasse wieder einsetzenden, wenn auch streckenweise unterbrochenen, einseitigen Bebauung bis zur Einmündung der Straße G. ausdehnt.
26Die danach bestehende Gebührenpflicht der Antragsteller dem Grunde nach ist jedoch in der Höhe unzutreffend festgesetzt worden. Gemäß § 7 Abs.1 SGS ist Maßstab für die Bemessung der Benutzungsgebühr die Länge der der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseite, wobei nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGS zugewandte Grundstücksseite diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie sind, die mit der Straßenlinie gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Da, wie oben im Rahmen des Erschließungsbegriffs dargelegt, nur die tatsächlich gereinigte (öffentliche) Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn eine Erschließungsfunktion ausüben kann, ist der vorgenannte Begriff der Erschließungsstraße dahingehend zu interpretieren, daß Bezugspunkt der Grundstücksbegrenzungslinie lediglich der Teil der öffentlichen Straße ist, der tatsächlich gereinigt worden ist. Unterläßt eine Gemeinde trotz, wie hier, satzungsmäßig bestehender Reinigungspflicht die Reinigung einer öffentlichen und innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straße auf einer Strecke von mehreren hundert Metern, so kann sie die Eigentümer der an dem nicht gereinigten Straßenabschnitt unmittelbar angrenzenden Grundstücke nicht zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen; entsprechendes gilt für die Veranlagung von im Bereich des nicht gereinigten Straßenabschnitts gelegenen Hinterliegergrundstücken.
27Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß in den Jahren 1991 bis 1995 die K. -F. -Straße jedenfalls über die Einmündung der Wegeparzelle ... hinaus hin zum V. Weg nicht gereinigt worden ist. Die erst ab dem 8. Dezember 1995 einsetzende Reinigung des restlichen Teilstücks der K. - F. -Straße bis zum V. Weg ist für das Jahr 1995 ohne Belang, da nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGS Änderungen in den Gebührengrundlagen erst mit dem Ersten des Folgemonats, hier also mit dem 1. Januar 1996, Wirkung entfalten.
28Hinsichtlich des Teilstücks zwischen der Einmündung der Wegeparzelle 860 in die K. -F. -Straße und der südlich verlaufenden A ... ist zwischen den Beteiligten streitig, ob eine Reinigung erfolgt ist. Die Klärung dieser Frage muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und geht, da sie als offen zu bewerten ist, zu Lasten der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5.
29Ausgehend hiervon beträgt die für 1991 bis 1995 einschl. gerechtfertigte Gebühr insgesamt 1.297,20 DM. Denn die nach § 7 Abs. 2 SGS maßgebenden Länge des parallel bzw. mit einem Winkel von weniger als 45 Grad zu dem allenfalls gereinigten Teil der K. -F. -Straße verlaufenden Abschnitts der Grundstücksbegrenzungslinie beträgt nach dem vorliegenden Kartenmaterial - grob abgegriffen - lediglich rund 120,00 m, wobei sich im Hauptsacheverfahren bei genauer Berechnung Abweichungen ergeben können.
30Die Regelung des § 7 Abs. 3 SGS dürfte auf diesen Fall nicht anwendbar und sein insoweit zu weit gefaßter Wortlaut entsprechend einzuschränken sein. § 7 Abs. 3 SGS ist offensichtlich zugeschnitten auf die Fälle, in denen eine innerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Straße (etwa eine Stichstraße) tatsächlich endet, währenddessen die Grundstücksbegrenzungslinien der angrenzenden Grundstücke über das tatsächliche Ende der Erschließungsstraße hinausgehen. Ein derartiger Fall ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil die K. -F. -Straße nicht in Höhe des Grundstücks der Antragsteller endet, sondern tatsächlich darüber hinaus nach Nordwesten weiterverläuft, allerdings entgegen der Satzungslage nicht gereinigt worden ist.
31Legt man hiernach eine Länge von 120,00 m der Gebührenbemessung zugrunde, errechnet sich für 1991 und 1992 jeweils eine Jahresgebühr von 214,80 DM (120 x 1,79 DM) und für 1993 bis 1995 einschl. jeweils eine Jahresgebühr von 289,20 DM (120 x 2,41 DM), insgesamt 1.297,20 DM.
32Soweit der Antragsteller zu 1. darüberhinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 1996 in dem Gebührenbescheid vom 1. Februar 1996 begehrt, ist der zulässige Antrag unbegründet. Denn im Jahr 1996 ist die K. - F. -Straße über das Grundstück der Antragsteller hinaus bis zum V. Weg gereinigt worden, so daß, wie in dem angefochtenen Bescheid auch erfolgt, gemäß § 7 Abs. 2 SGS die gesamte Länge (253,00 m) der der K. -F. -Straße zugewandten Begrenzungslinie des Grundstücks der Antragsteller der Gebührenbemessung zugrundezulegen ist.
33Soweit wegen der mangelnden Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist, ist die aufschiebende Wirkung auch nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, weil die Vollziehung der Gebührenbescheide für die Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde. Eine unbillige Härte i.S. der vorstehenden Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinaus gehen und die - auch bei späterer Rückerstattung - nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind.
34Vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. Mai 1995 - 9 B 3228/94 -.
35Derartige Nachteile für die Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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