Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 3154/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 9. Juli 1996 gegen die Ordnungs-verfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 1996 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird (zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts) für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf 4.250,-- DM festgesetzt.


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