Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1921/95
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Entwässerungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos.
Soweit der Beklagte die Berufung hinsichtlich der Abfallbeseitigungsgebühren zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.
Im übrigen wird der angefochtene Gerichtsbescheid geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die ab der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens voll. Die Kosten des Verfahrens im übrigen tragen der Kläger zu 53,17 % und der Beklagte zu 46,83 %.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in ... das an die städtische Entwässerung und Abfallbeseitigung angeschlossen ist und an die von der Stadt ... gereinigte ... angrenzt.
3Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 23. Januar 1993 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 1993 u.a. zu Entwässerungs-, Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren heran. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
4Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht, daß Kalkulationsmängel zu ungerechtfertigten Kostensteigerungen geführt hätten.
5Der Kläger hat beantragt,
6den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 23. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1993 hinsichtlich der darin festgesetzten Entwässerungs-, Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren aufzuheben.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung hat er geltend gemacht, daß die den maßgeblichen Gebührensatzungen und damit der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Kalkulationen den gesetzlichen Anforderungen entsprächen.
10Mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 1995 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es hinsichtlich der Entwässerungsgebühren ausgeführt, daß die von der Stadt ... vorgenommene Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert unzulässig sei und schon dies zu einem beachtlichen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG und damit zur Unwirksamkeit der Gebührensätze führe. Darüber hinaus sei auch die Einstellung des von den Wasserverbänden bis 1993 gestundeten, aber bereits für das Jahr 1992 an diese zu zahlenden Betrages von 2.475.000,00 DM in die Kalkulation für das Jahr 1993 als periodenfremder Ansatz unzulässig. Auch hinsichtlich der Abfallbeseitigungsgebühren seien die Gebührensätze unwirksam. Die vorgenommene Abschreibung der von der Stadt ... geleisteten Baukostenzuschüsse für das MHKW ... nach dem Wiederbeschaffungszeitwert sei unzulässig und führe ebenfalls zu einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Schließlich verstießen auch die Gebührensätze zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühren gegen das Kostenüberschreitungsverbot, weil auch insoweit die kalkulatorischen Zinsen in unzulässiger Weise nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet worden seien.
11Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, die er hinsichtlich der Abfallbeseitigungsgebühren zwischenzeitlich zurückgenommen hat.
12Während des Berufungsverfahrens setzte der Rat der Stadt ... auf der Grundlage der Betriebsabrechnungen 1993 u.a. für das Jahr 1993 die Gebührensätze für die Entwässerungsgebühren mit der 3. Änderungssatzung vom 29. Juni 1995 und die Gebührensätze für die Straßenreinigungsgebühren mit der 9. Änderungssatzung vom 21. Juni 1995 herab. Mit Ermäßigungsbescheid vom 4. August 1995 reduzierte der Beklagte entsprechend den geminderten Gebührensätzen die noch streitigen Entwässerungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren; in Höhe des Ermäßigungsbetrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
13Im übrigen hält der Beklagte die Berufung mit der Begründung aufrecht, daß die nunmehr herabgesetzten Gebührensätze den gesetzlichen Anforderungen genügten. Wann eine Fläche als befestigt im Sinne der Satzung anzusehen sei, sei von dem Gebührenpflichtigen ohne weiteres zu erkennen. Die Ermittlung der befestigten Fläche basiere auf den Selbsterklärungen der Eigentümer. Diese Erklärungen seien stichprobenartig und auf Referenzgebiete bezogen mit den Erkenntnissen aus einer Grobauswertung des vorhandenen Kartenmaterials unter Einbeziehung von Luftaufnahmen verglichen worden. Dabei habe sich gezeigt, daß die Abweichungen zu vernachlässigen gewesen seien. Konkrete Einzelkontrollen vor Ort seien bei Änderungsanträgen aufgrund vorgenommener Entsiegelungen erfolgt, die bei einer Größenordnung von rund 200/Jahr lägen. Darüberhinaus seien konkrete Überprüfungen aus Anlaß der Genehmigung von Bauvorhaben (rund 500/Jahr), in deren Rahmen auch die Entwässerung genehmigt werde, vorgenommen worden.
14Der Beklagte beantragt,
15den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 23. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1993 und des Ermäßigungsbescheides vom 4. August 1995 abzuweisen, soweit darin Entwässerungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 1993 festgesetzt sind.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er hält auch die ermäßigten Gebührensätze noch für überhöht und wegen des Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot für unwirksam. Der Satzung sei nicht zu entnehmen, wann eine Grundstücksfläche als befestigt anzusehen sei. Darüberhinaus sei auch die Ermittlung der befestigten Flächen fehlerhaft. Die hierzu abgeforderte Selbsterklärung der Gebührenpflichtigen reiche nicht aus. Die Stadt ... hätte bei den rund 33.000 Anschlußnehmern eine konkrete Ermittlung vor Ort durchführen müssen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zu diesem Verfahren und zum Verfahren 9 A 1015/95 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO n.F. einzustellen; insoweit ist der angefochtene Gerichtsbescheid gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.
22Soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 n.F. VwGO einzustellen.
23Im übrigen ist die zulässige Berufung des Beklagten begründet.
24Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 23. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1993 und des Ermäßigungsbescheides vom 4. August 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger hinsichtlich der Entwässerungsgebühren und der Straßenreinigungsgebühren nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25Rechtsgrundlage der angefochtenen Erhebung der Entwässerungsgebühren sind die §§ 1 bis 5, 7 bis 10 der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt ... vom 17. Dezember 1992 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 12. Februar 1996 und der 3. Änderungssatzung vom 29. Juni 1995 (EGS).
26Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht; sie sind, soweit hier von Belang, auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
27Dies gilt zunächst für den in § 3 EGS enthaltenen Frischwassermaßstab als Gebührenmaßstab zur Bemessung der Schmutzwassergebühren.
28Vgl. zur Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs etwa: OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 -;
29Soweit in der ursprünglichen Entwässerungsgebührensatzung vom 17. Dezember 1992 zur Bemessung der Schmutzwassergebühr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung von dem grundsätzlich möglichen Abzug von Wassermengen, die auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten werden, Wassermengen bis 60 cbm pro Jahr ausgeschlossen waren, ist dieser unzulässig hohe Grenzwert,
30vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -; DÖV 1995, 826 -; OVG NW, Urteil vom 18. März 1996, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 2. September 1996 - 9 A 5000/94 -; Urteile vom 16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 -; Urteil vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 -,
31durch Art. I der 6. Änderungssatzung vom 12. Februar 1996 rückwirkend auch für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum 1993 auf einen (Grenz-)Wert von 20 cbm abgesenkt und damit den Bedenken der Rechtsprechung Rechnung getragen worden. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens,
32vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21,
33etwaige Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, zumal die sich ergebenden Jahresbeträge sich mit 33,20 DM (20 x 1,66 DM) für Nichtverbandsmitglieder bzw. 18,60 DM (20 x 0,93 DM) für Verbandsmitglieder im Bagatellbereich bewegen.
34Auch bei dem in § 4 EGS geregelten Maßstab der bebauten und/oder befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche zur Bemessung der Niederschlagswassergebühren handelt es sich um einen anerkannten, den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG genügenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, NVwZ 1988, 159; OVG NW, Urteil vom 8. August 1984 - 2 A 2501/78 -, GemH 1985, 44 (46); Urteil vom 1. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -; Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -; Beschluß vom 19. Dezember 1991 - 9 A 302/90 -.
36Die vorgenannte Regelung ist auch hinsichtlich des verwendeten Begriffs der "befestigten Grundstücksfläche" hinreichend bestimmt. Der Bedeutungsgehalt dieses Rechtsbegriffs erschließt sich dem Gebührenpflichtigen ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Ihr liegt die nachvollziehbare Vorstellung zugrunde, daß mit der Verdichtung der Oberfläche deren Absorptionsfähigkeit in der Regel deutlich sinkt, so daß das bei Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser auf der Oberfläche bleibt und zur Beseitigung abgeleitet werden muß. Dementsprechend ist unter einer Flächenbefestigung i.S.d. genannten Vorschrift jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt, wie dies insbesondere durch Auftragen oder Einbringen dichterer Stoffe (z.B. Beton, Asphalt, Platten, Pflastersteine etc.) in der üblichen Art und Weise erfolgt. Veranlagt werden kann eine derart befestigte Fläche allerdings erst bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung, daß von dieser Fläche tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EGS).
37Daß mit einer in dieser Weise pauschalierenden Sichtweise die unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und - arten und das damit korrespondierende, differierende Maß der Oberflächenverdichtung nicht im einzelnen berücksichtigt werden, liegt auf der Hand, aber auch im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zukommenden, weiten Ermessenspielraums.
38Auch die hier streitigen Gebührensätze für die Bemessung der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren begegnen keinen materiell-rechtlichen Bedenken.
39Allerdings waren die Gebührensätze der ursprünglichen Gebührensatzung vom 17. Dezember 1992, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG unwirksam.
40In der der genannten Satzung zugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnung waren die kalkulatorischen Zinsen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet worden. Dies widersprach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach lediglich eine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem Anschaffungs-/Herstellungswert zulässig ist,
41vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233,
42und führte schon für sich genommen zu einer im Rahmen des Kostenüberschreitungsverbotes des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG auch unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze von 3 %,
43vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.,
44beachtlichen Überdeckung.
45Darüber hinaus enthielt die Gebührenbedarfsberechnung mit dem Kostenansatz von 2.475.000,00 DM für die das Jahr 1992 betreffenden Zahlungen an die Wasserverbände periodenfremde und damit für den Veranlagungszeitraum 1993 unzulässige Kosten.
46Vgl. zuletzt: OVG NW, Urteile vom 16. September 1996, a.a.O.
47Die durch die 3. Änderungssatzung vom 29. Juni 1995 in zulässiger Weise rückwirkend ermäßigten Gebührensätze, die auf der Grundlage der Betriebsabrechnung 1993 und der sich hieraus ergebenden Ist-Kosten ermittelt worden sind, sind jedoch nicht mehr zu beanstanden.
48Daß in der der 3. Änderungssatzung zugrunde liegenden Nachberechnung Kosten enthalten sind, die ihrer Art nach gemäß §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 KAG nicht hätten angesetzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen; insbesondere sind die periodenfremden Leistungen an die Wasserverbände für das Jahr 1992 in der Berechnung nicht mehr enthalten.
49Die einzelnen Kostenpositionen sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
50Die in der Betriebsabrechnung 1993 aufgeführten Personalkosten ebenso wie die sächlichen Kosten und die Kosten für Pacht und Mieten sind entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats,
51vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, StGR 1995, 486,
52um die anlagenbezogenen Eigenleistungen (1.713.758,00 DM) gemindert worden.
53Die kalkulatorischen Abschreibungen sind in zulässiger Weise nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet worden,
54vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.,
55auch hat die Stadt ... Abschreibungen von Anlagen über deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hinaus nicht vorgenommen. Die angenommene Nutzungsdauer von 67 Jahren für die vor 1962 hergestellten Kanäle läßt ebensowenig wie die veranschlagte Nutzungsdauer von 100 Jahren für die nach 1962 hergestellten Kanäle eine Überschreitung des der Gemeinde bei der Prognose der Lebensdauer von Anlagen und Einrichtungen zukommenden Prognosespielraums erkennen; somit sind auch die zur Anwendung gelangten Abschreibungssätze von 1,5 % (für vor 1962 hergestellte Kanäle) und 1,0 % (für ab 1962 hergestellte Kanäle) nicht zu beanstanden.
56Die von der Stadt ... bei der Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes etwa für die Jahre 1987 bis 1993 vorgenommene (anteilige) Einbeziehung von anlagenbezogenen Eigenleistungen ist die Konsequenz aus dem Umstand, daß diese Eigenleistungen nicht als normale Betriebskosten, sondern lediglich in gleicher Weise wie die durch die Herstellung von Kanälen und Sonderbauwerken verursachten sonstigen Kosten zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Anlagegutes abzuschreiben sind.
57Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 a.a.O.
58Der Einbeziehung der Eigenleistungen durch einen Zuschlag auf den ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert steht nicht entgegen, daß der Beklagte den Wiederbeschaffungszeitwert nach dem Programm Wert" berechnet hat. Das Programm sieht zwar die Möglichkeit vor, durch prozentuale Zuschläge die Eigenleistungen bereits bei der Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes zu berücksichtigen; in diesem Fall wäre ein nochmaliger Ansatz dieser Eigenleistungen durch einen Zuschlag zu dem auf diese Weise ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert unzulässig. Der Beklagte hat jedoch nachvollziehbar und unbestritten dargelegt, bei der Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes nach dem Programm Wert" keinen Zuschlag für Eigenleistungen vorgenommen zu haben. Der Senat hat angesichts der Bindung des Beklagten an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) keinen begründeten Anlaß, an den diesbezüglichen Angaben des Beklagten zu zweifeln.
59Im Hinblick auf den nunmehr vorgenommenen Zuschlag auf den Wiederbeschaffungszeitwert für die bislang nicht einbezogenen Eigenleistungen brauchte auch kein Ausgleich für die in der Vergangenheit über die Personalkosten schon mitberücksichtigten und von den Gebührenzahlern aufgebrachten Eigenleistungen vorgenommen zu werden. Denn angesichts der Periodenbezogenheit der durchzuführenden Kalkulation bedarf es bei Fehlern in der Vergangenheit keines Ausgleichs für die Zukunft. Vielmehr sind sämtliche Kalkulationen so durchzuführen, wie wenn von Anfang an korrekt vorgegangen worden wäre.
60Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 a.a.O.
61Schließlich entspricht nunmehr auch die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der Basis des Anschaffungswertes der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats.
62Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.
63Die Ermittlung des Anschaffungswertes begegnet jedenfalls dem Grunde nach keinen Bedenken.
64Für die Jahre 1991 bis 1993 einschließlich hat der Beklagte bei der Ermittlung des Anschaffungswertes entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats,
65vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 a.a.O
66die tatsächlichen Anschaffungswerte nach den zugrundeliegenden Unternehmerrechnungen (zzgl. eines - wie oben dargelegt - zulässigen Zuschlags von 7 % der Baukosten für erbrachte Eigenleistungen) eingestellt.
67Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1990 hat der Beklagte sich der Rückrechnung aus dem nach dem Mengenverfahren ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert bedient. Dies ist jedoch aufgrund der die Archivierung der Anschaffungswerte betreffenden Defizite in der Stadt ... ausnahmsweise nicht zu beanstanden.
68Zwar ist es bei der Ermittlung des Anschaffungswertes regelmäßig allein sachgerecht, die tatsächlich aufgewendeten Kosten zugrundezulegen, da eine Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert etwa nach dem Mengenverfahren über Indizes in der Vielzahl der Fälle nicht den gleichen Grad an Genauigkeit beanspruchen kann. Das Mengenverfahren kann jedoch ausnahmsweise als eine zur Bestimmung des Anschaffungswertes geeignete Methode anerkannt werden, und zwar, wenn ein Rückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungswerte nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich ist und daher infolge des Ausmaßes der erforderlichen Schätzungen mit noch größeren Unsicherheiten als bei dem Mengenverfahren zu rechnen ist.
69Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 a.a.O.
70Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn der Beklagte hat plausibel und unbestritten dargelegt, daß für einen erheblichen Teil der hergestellten Entwässerungsleitungen die tatsächlich aufgewendeten Kosten nicht spezifiziert vorliegen. Hierbei handelt es sich um diejenige Entwässerungsleitungen, die etwa im Zuge besonderer Bauprojekte (z.B. Stadt-sanierung oder Wirtschaftsförderung) verlegt und/oder erweitert worden und deren Herstellungskosten in der Gesamtsumme des jeweiligen Bauprojektes enthalten sind. Es liegt auf der Hand, daß eine nachträgliche Ermittlung des auf diese Entwässerungsanlagen jeweils entfallenden Kostenanteils nur über zum Teil grobe Schätzungen zu bewerkstelligen ist, die die Unsicherheiten bei der Rückrechnung nach dem Mengenverfahren überträfen. Entsprechendes gilt für die Ermittlung des Anschaffungswertes für diejenigen Kanäle, die zunächst nur der Oberflächenentwässerung von Straßen dienten, im Laufe der Zeit und im Zuge der verdichteten Bebauung jedoch auch Schmutzwasser aufnahmen. Hinzu kommt, daß auch der Wert des von dem Beklagten in der Zeit von 1948 bis etwa Anfang der 70er Jahre an die Kanalbauunternehmen gelieferten Materials (Rohrleitungen, Schachtabdeckungen und Ziegelsteine) geschätzt werden müßte. Des weiteren ist aufgrund der fehlenden haltungsbezogenen Wertermittlung nach den vorhandenen Unterlagen des Beklagten nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang Entwässerungsleitungen mehrfach erneuert worden sind, so daß eine Absetzung der infolge der Erneuerung vernichteten Altwerte nicht erfolgt ist. Auch insoweit müßten Schätzungen vorgenommen werden, die sich der Sache nach im Bereich der Spekulation bewegen. Schließlich fehlen, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, für die Jahre 1927 und 1928 aufgrund des Zusammenschlusses von ... und Buer Bauakten. Für den Zeitraum 1948 bis 1990 fehlen darüberhinaus in Einzelfällen die notwendigen Angaben der Anschaffungswerte, auch sind die Bauakten aus der Zeit von 1927 bis 1960 hinsichtlich der für die nachträgliche Ermittlung der haltungsbezogenen Anschaffungswerte notwendigen Rechnungen, Bauabrechnungszeichnungen und Bautagebücher unvollständig, so daß man auch insoweit auf Schätzungen angewiesen wäre.
71Sind daher für den o.g. Zeitraum die in der Summe bestehenden Unwägbarkeiten bei der Ermittlung des Anschaffungswertes höher zu gewichten als bei der Rückrechnung nach dem Mengenverfahren, so ist diese Berechnungsmethode zulässig, ohne daß es auf die - unerhebliche - Frage ankommt, welcher Verwaltungsaufwand für die Durchführung der jeweiligen Kostenermittlung und -schätzung zu betreiben wäre.
72Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß dem Beklagten bei der Rückrechnung Fehler unterlaufen sind, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
73Die Feststellung des Wiederbeschaffungszeitwertes zum Stichtag 31. Dezember 1990 auf der Grundlage der aus der Kanaldatenbank entnommenen Angaben über die Haltungs(Schacht)nummern, Dimensionierung, Haltungslänge, Tiefe der Leitung, Materialart, Bodenklasse und das Herstellungsjahr ist methodisch sachgerecht. Auch die für die Rückrechnung erfolgte Verwendung der Preisindizes für Ortsentwässerungsanlagen des Statistischen Bundesamtes (Zeitraum 1960 bis 1968) bzw. des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (Zeitraum 1969 bis 1990) und der Indizes für gewerbliche Betriebsgebäude, auf die der Beklagte in Ermangelung entwässerungsanlagenbezogener Indizes zur Rückrechnung für den vorhergehenden Zeitraum zurückgegriffen hat, gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß.
74Entsprechendes gilt für die Verwendung des am Währungsstichtag - 21. Juni 1948 - geltenden Preisindexes in bezug auf sämtliche ab 1927 - vorher erstellte Kanäle sind bereits voll abgeschrieben - und vor dem Währungsstichtag errichteten Entwässerungsleitungen, da die einheitliche Bewertung dieser Kanäle der mit der Währungsreform eingetretenen Zäsur in der Vermögensbewertung Rechnung trägt.
75Die von dem Beklagten vorgenommene Rückrechnung ab dem 31. Dezember 1990 nach dem Mengenverfahren über Indizes weist allerdings generelle Schwächen auf, da der als Ausgangswert verwendete Wiederbeschaffungszeitwert u.a. Kosten enthält, die bei der Wiederherstellung von Kanalanlagen regelmäßig, bei der erstmaligen Herstellung aber nur teilweise anfallen, z.B. Aufbruch und Wiederherstellung von Straßenbefestigungen, Verlegen von Versorgungsleitungen, Verkehrslenkungsmaßnahmen, Überpumpen von Abwasser), so daß der Wiederbeschaffungszeitwert zum Zwecke der Ermittlung des Anschaffungswertes angemessen reduziert werden muß.
76Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 a.a.O.
77Dieser Grundsatz schließt es jedoch nicht aus, in den Fällen, in denen im wesentlichen nur eine Wiederherstellung von Entwässerungsleitungen, nicht aber deren erstmalige Errichtung betrieben worden ist, auf einen Abschlag völlig zu verzichten.
78Ob eine derartige Fallgestaltung hier gegeben ist, erscheint zweifelhaft. Zwar hat der Beklagte dargelegt, daß das Entwässerungsnetz der Stadt ... bereits in den 30-iger Jahren, mithin etwa zu Beginn der hier maßgebenden Abschreibungen (1927), etwa die Hälfte der heutigen Länge von ca. 660 km aufgewiesen habe. Bei einer damaligen Länge des befestigten Straßennetzes von ca. 400 km und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Entwässerungsleitungen aus Praktikabilitätsgründen im wesentlichen unterhalb der Straßen deren Verlauf folgen, kann mit dem Beklagten davon ausgegangen werden, daß bei Baumaßnahmen an diesem Netz in der Mehrzahl der Fälle Verkehrsflächen aufzunehmen und kreuzende Versorgungsleitungen zu berücksichtigen waren, so daß es sich im wesentlichen um Wiederherstellungen, nicht aber um kostengünstigere erstmalige Erstellungen von Kanalleitungen handelte. Dies betrifft jedoch nur die Hälfte des Leitungsnetzes.
79Mag auch die nach 1945 einsetzende Ausdehnung des Kanalnetzes auf die heutige Länge von ca. 660 km in erheblichem Umfang auf ehemaligen Zechengeländen oder Industriebrachen erfolgt sein, so daß zusätzliche Kosten, wie etwa für den Aufbruch befestigter Flächen, Fundamentbeseitigungen etc. angefallen sind, so hat der Beklagte jedoch selbst nicht behauptet, daß dies ausnahmslos der Fall gewesen ist. Wie in anderen Städten auch werden neue Wohn- und Gewerbegebiete in bis dahin nicht erschlossenen Bereichen und damit, bezogen auf die Entwässerungsanlagen, kostengünstiger errichtet worden sein, so daß jedenfalls ein - wie hier erfolgtes - völliges Absehen von einem Abschlag nicht gerechtfertigt sein dürfte.
80Die dadurch bedingte grundsätzliche Überhöhung des Anschaffungswertes führt jedoch im Ergebnis nicht zur Fehlerhaftigkeit der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung, denn die Stadt ... hat, wie nachfolgend dargelegt wird, den Betrag des Abzugskapitals um rund 6.000.000,00 DM zu hoch und damit den Restbuchwert als Zinsbasis um eben jenen Betrag zu niedrig bemessen. Da überhöhte Kostenansätze (hier: Anschaffungswert) keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze (Restbuchwert) zu niedrig bemessen worden sind,
81vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O m.w.N.
82und darüberhinaus konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, daß unter Berücksichtigung der oben dargelegten Besonderheiten der Stadtentwicklung der Stadt ... ein Abschlag im Rahmen des Mengenverfahrens von rund 6.000.000,00 DM unzureichend ist, kann insoweit von einer Kompensation ausgegangen werden.
83Die Ermittlung des zu verzinsenden Restbuchwertes begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
84Von dem Anschaffungswert hat der Beklagte zunächst die nicht indexierten Abschreibungen von 112.619.236,00 DM abgezogen und ist zu einem Anschaffungsrestbuchwert von 300.853.065,00 DM gelangt.
85Der hiervon vorgenommene Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter (sog. Abzugskapital) i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG von 40.133.799,00 DM ist der Höhe nach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich nach neueren Angaben des Beklagten nunmehr für den maßgebenden Zeitraum (1927 bis 1993) ein höherer Abzugskapitalbetrag von 40.196.635,00 DM ergibt.
86Denn entgegen der in neueren Entscheidungen von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung,
87vgl. etwa VG ... Urteil vom 8. Juni 1995 - 13 K 3903/94 -, NWVBl. 1995, 482,
88besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, das Abzugskapital trotz der im vorliegenden Fall bereits erfolgten Verminderung des Anschaffungswertes durch den Abzug der nicht indexierten Abschreibungen in voller Höhe von dem verminderten Anschaffungswert abzuziehen.
89Die insoweit allein maßgebende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG bestimmt lediglich, daß bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt. Danach ist dem gesetzlichen Gebot bereits Genüge getan, wenn bei der Ermittlung der Zinsbasis das gesamte Abzugskapital (einmal) vollständig herausgerechnet worden ist.
90Da die Abschreibungen den Wertverzehr widerspiegeln, der durch die Leistungserbringung bedingt ist und der an der Anlage in ihrer Gesamtheit eintritt, erfassen sie auch die in der Anlage gebundenen Zuschüsse und Beiträge Dritter, die den Gesamtwert der Anlage mitbestimmen; eine Ausgliederung dieses Teils bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen ist zudem gesetzlich nicht geboten.
91Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O m.w.N.
92Sind danach - wie hier - die nicht indexierten Abschreibungen auf der Grundlage des gesamten Anlagevermögens unter Einbeziehung auch der Zuschüsse und Beiträge Dritter berechnet worden, vermindert das auf diese Weise der Gemeinde wieder zur Verfügung stehende Rückflußkapital anteilig auch den noch in der Anlage gebundenen Wert des Zuschuß- und Beitragsteils des Anlagevermögens, so daß durch die jährlichen Abschreibungen bereits eine kontinuierliche teilweise Reduzierung des Abzugskapitals erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG gebietet in diesem Fall nur, daß der über die Abschreibungen noch nicht reduzierte, verbliebene Teil des Abzugskapitals nunmehr bei der Verzinsung" aus dem durch die Abschreibungen verminderten Anschaffungswert herauszurechnen ist.
93Daß § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG nicht in jedem Fall den vollständigen - und damit im Hinblick auf die bereits erfolgten Abschreibungen zum Teil doppelten - Abzug des Abzugskapitals fordert, ergibt sich auch aus § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG. Hiernach unterliegt allein das zur Leistungserbringung aufgewandte Kapital" einer angemessenen Verzinsung. Das über die Abschreibungen erwirtschaftete beitrags- und zuschußbezogene Rückflußkapital steht aber von vornherein für die Leistungserbringung nicht mehr zur Verfügung und kann dementsprechend auch nicht Gegenstand der Verzinsung sein. Wenn also nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG bei der Verzinsung" Beiträge und Zuschüsse Dritter außer Betracht zu bleiben haben, kann sich dies nur auf den Teil der Beiträge und Zuschüsse beziehen, der überhaupt noch der Verzinsung unterliegen könnte, mithin eben jenen Teil, der noch nicht durch Abschreibungen in Rückflußkapital umgewandelt worden ist.
94Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung, der Gemeinde über die Gebührenkalkulation einen finanziellen Ausgleich dafür zu ermöglichen, daß das in der Anlage gebundene (und damit noch nicht zurückgeflossene) Eigenkapital der Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann.
95Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O m.w.N.
96Denn mit der Reduzierung des um die Abschreibungen verminderten Anschaffungswertes um den noch nicht abgeschriebenen Teil des Abzugskapitals wird gewährleistet, daß ausschließlich das noch nicht zurückgeflossene Eigenkapital der Gemeinde Gegenstand der Verzinsung ist.
97Der beschränkte, ausschließlich auf das noch in der Anlage gebundene Eigenkapital der Gemeinde bezogene Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG verbietet es, hieraus Schlußfolgerungen für das Rückflußkapital, das gerade nicht mehr in der Anlage gebunden ist, zu ziehen. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung, wonach das gesamte Rückflußkapital rechtlich der Gemeinde zusteht, die es einschließlich etwaiger Zinserträge für allgemeine Haushaltszwecke nutzen kann.
98Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.
99Der von der Stadt ... als Abzugskapital eingestellte Betrag von 40.133.799,00 DM wird der gesetzlichen Beschränkung der Zinsbasis auf das in der Anlage gebundene Eigenkapital mehr als gerecht. Berechnet man die jährlichen Abschreibungen der bis 1962 erhaltenen Beiträge und Zuschüsse Dritter unter Zugrundelegung eines Abschreibungssatzes von 1,5 % und die des danach geflossenen Abzugskapitals unter Zugrundelegung eines Abschreibungssatzes von 1,0 %, beträgt der noch nicht abgeschriebene und damit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG herauszurechnende Teil des Abzugskapitals lediglich rund 34.100.000,00 DM, mithin rund 6.000.000,00 DM weniger als tatsächlich abgezogen worden sind.
100Der Restbuchwert von 260.719.266,00 DM, der nach Abzug des - somit nicht zu niedrig angesetzten - Abzugskapitals verbleibt (300.853.065,00 DM - 40.133.799,00 DM), ist auch zu Recht mit einem Zinssatz von 8 % (20.857.541,00 DM) verzinst worden.
101Vgl. zum Zinssatz: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.
102Schließlich begegnet die Ermittlung des Schlüssels für die Verteilung der Kosten auf die Sparten Schmutzwasser (49,44 %) und Niederschlagswasser (50,56 %) in dem der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Gutachten vom 24. Juli 1992 keinen durchgreifenden Bedenken. Da die Stadt ... fast ausschließlich über ein Mischwassersystem verfügt, war es erforderlich, die wesentlichen Kosten eines fiktiven Trenn- systems (Investitions-/Kalkulatorische Kosten, Betriebskosten) zu berechnen; auch mußten die an die Abwasserverbände zu zahlenden Umlagen aufgeteilt werden.
103Die Ermittlung des Anteils der Schmutz- /Regenwasserableitung an den Investitions-/Kalkulatorischen Kosten ist auf der Grundlage von repräsentativen Kanalbaumaßnahmen aus den Jahren 1986 bis 1991 erfolgt. Die dabei den Berechnungen zugrundeliegenden Annahmen sind nicht zu beanstanden. Denn es wurden sowohl die geringeren Rohrdurchmesser der fiktiven Schmutzwasserkanäle als auch die unterschiedlichen Tieflagen der fiktiven Schmutzwasser- und Regenwasserkanäle und die üblichen Rohrmaterialien berücksichtigt. Hiernach ergab sich eine - nicht unübliche - Kostenverteilung von 40,1 % bei den fiktiven Schmutzwasserkanälen und 59,9 % bei den fiktiven Regenwasserkanälen.
104Bei der Aufteilung der Betriebskosten ist der Gutachter - ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise - von einem hälftigen Anteil ausgegangen, da die Aufrechterhaltung des Betriebs der Kanäle signifikante Kostenunterschiede bei Schmutzwasserkanälen einerseits und Regenwasserkanälen andererseits nicht erkennen läßt.
105Die Aufteilung der Umlagen an die Wasserverbände ist auf der Grundlage der jeweiligen Veranlagung für die Jahre 1990, 1991 und 1992 erfolgt, aus der sich die Verteilung der Kosten für die Beseitigung von Regen- und Schmutzwasser entnehmen ließ. Als ein aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigter Durchschnittswert ist dabei ein Anteil der Regenwasserbeseitigung von 27,9 % und der Schmutzwasserbeseitigung von 72,1 % errechnet worden.
106Mit den danach für die Kostenblöcke Kalkulatorische Kosten, Betriebskosten und Umlagen der Wasserverbände ermittelten Anteilswerten hat der Gutachter auf der Grundlage der Betriebsabrechnungen 1990 und 1991 und der Kalkulation 1992 je Rechnungsperiode die Kostenblöcke aufgeteilt und aus der Summe der danach auf Regen- und Schmutzwasserableitung und -beseitigung entfallenden Kosten deren Anteil an den Gesamtkosten ermittelt. Aus den sich daraus ergebenden Jahreswerten ist dann in zulässiger Weise ein Durchschnittswert für Regenwasser (50,56 %) und Schmutzwasser (49,44 %) errechnet worden, da die Divergenz in den einzelnen Jahreswerten von unter 3 %-Punkten vernachlässigbar gering gewesen ist.
107Unschädlich ist insoweit, daß die Stadt ... einen gegenüber den Berechnungen des Gutachters (22,65 %) höheren städtischen Anteil (34,6 %) an der Regenwasserableitung und -beseitigung der Kostenverteilung zugrundegelegt hat. Der höhere Flächenanteil der Stadt läßt die grundsätzliche Kostenaufteilung zwischen den Sparten Schmutzwasser und Regenwasser unberührt. Denn die Ermittlung des auf die Ableitung und Beseitigung des Schmutzwassers entfallenden Kostenanteils ist flächenunabhängig erfolgt, so daß dieser Anteil und damit auch der auf die Ableitung und Beseitigung des Regenwassers entfallende, verbleibende Kostenanteil an den Gesamtkosten der Entwässerung unverändert fortbesteht. Eine Vergrößerung des städtischen Flächenanteils bewirkt danach allenfalls eine Verschiebung innerhalb des auf die Ableitung und Beseitigung des Regenwassers entfallenden Kostenanteils zu Lasten der Stadt und zugunsten der Gebührenpflichtigen.
108Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der von dem Beklagten angesetzte städtische Anteil von 34,6 % zu Lasten der Grundstückseigentümer zu niedrig angesetzt worden ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht in der erforderlichen substantiierten Weise vorgetragen worden. Der Beklagte hat unter Auswertung des vorhandenen Kartenmaterials, Einbeziehung von Luftbildern und den Angaben der Grundstückseigentümer aus den fast vollständigen Rückläufen der Fragebogenaktion den Gesamtbestand der befestigten Flächen ermittelt. Diesen hat er nach den Angaben der Grundstückseigentümer einerseits und der zusätzlichen Auswertung des Straßenkatasters zur Feststellung der öffentlichen Straßenflächen andererseits auf die privaten Grundstückseigentümer und die Stadt ... aufgeteilt. Hiergegen ist unter methodischen Gesichtspunkten nichts einzuwenden, zumal der stichprobenartige Vergleich von Eigentümerangaben aus den eingegangenen Rückläufen mit den Referenzflächen nur geringe, zu vernachlässigende Abweichungen ergab und darüberhinaus durch den regelmäßigen Veränderungsdienst, in dessen Rahmen Kontrollen vor Ort stattfinden, die Erfassung von Flächenveränderungen gewährleistet ist. Der Beklagte war vor dem Hintergrund, daß die von ihm ergriffenen Maßnahmen bereits einen hinreichend genauen Anhaltswert ergaben, insbesondere nicht verpflichtet, zur Ermittlung der einzelnen Flächen jeweils eine Feststellung vor Ort zu treffen und dabei rund 33.000 Grundstücke zu überprüfen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, daß sich in Einzelfällen Grundstückseigentümer zu ihren Gunsten verrechnet" und den Anteil der befestigten Grundstücksfläche zu niedrig angegeben haben; dies berührt jedoch den Umlageschlüssel zur Verteilung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nicht zu Lasten der privaten Grundstückseigentümer, da sich ihr Anteil bei genauer Feststellung dann allenfalls erhöhen kann. Die bei der von dem Beklagten gewählten Selbsterklärung trotz der Plausibilitätskontrolle verbleibenden Ungerechtigkeiten im Verhältnis zwischen den einzelnen Grundstückseigentümern sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen, zumal die - von allen Gebührenpflichtigen zu tragenden - Kosten für die Ermittlung der einzelnen Flächen vor Ort den Gerechtigkeitsgewinn in zudem nur die Niederschlagswassergebühren betreffenden Einzelfällen von vornherein nicht rechtfertigen.
109Die hiernach für die Jahre 1990, 1991 und 1992 in rechtlicher Hinsicht unbedenklich ermittelten Anteilswerte für Regen- und Schmutzwasser konnten auch im Rahmen der Kalkulation für das Jahr 1993 angewandt werden, da wesentliche Änderungen in den diesen Anteilswerten zugrundeliegenden Rahmenbedingungen nicht eingetreten sind.
110Auf der Grundlage der danach gültigen Entwässerungsgebührensatzung ist der Kläger als Eigentümer für das an die städtische Entwässerung angeschlossene Grundstück Bärenkampstras-se 43 (§§ 3, 4, 9 Abs. 1 EGS) dem Grunde nach zu Recht zu Entwässerungsgebühren herangezogen worden.
111Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Entwässerungsgebühren der Höhe nach, insbesondere bei der Ermittlung des Wasserverbrauchs (§ 3 Abs. 1, 2 u. 5 EGS), der angeschlossenen bebauten/befestigten Fläche (§ 4 Abs. 1 EGS) und bei der Anwendung des einschlägigen Gebührensatzes (§ 5 Abs. 1 a u. b EGS) sind Fehler nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
112Auch die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
113Rechtsgrundlage der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren sind die §§ 1, 4 bis 8 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Gelsenkirche vom 16. Juli 1986 i.d.F. der 6. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1992 und der 9. Änderungssatzung vom 21. Juni 1995 (SGS).
114Die genannten Regelungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unbedenklich.
115Zwar waren die ursprünglichen Gebührensätze der Satzung vom 16. Juli 1986 i.d.F. der 6. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1992, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen des Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 des Straßenreinigungsgesetzes NW (StrReinG NW) unwirksam. Auch in der dieser Satzung zugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnung waren die kalkulatorischen Zinsen in unzulässiger Weise nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet worden, was unabhängig von der Höhe des unzulässigen Kostenansatzes zu einer Überschreitung des nach § 3 Abs. 1 Satz 3 StrReinG NW höchstens umlagefähigen Kostenanteils von 75 % führte.
116Vgl. zur Unbeachtlichkeit der 3 %- Bagatellgrenze im Straßenreinigungsgebührenrecht: OVG NW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173.
117Die durch die 9. Änderungssatzung vom 21. Juni 1995 auf der Grundlage der Betriebsabrechnung 1993 und damit der Ist-Kosten für das Jahr 1993 ermittelten, ermäßigten Gebührensätze sind jedoch nicht mehr zu beanstanden.
118Insoweit ist nicht festzustellen, daß in der Nachberechnung zur 9. Änderungssatzung Kosten enthalten sind, die ihrer Art nach gemäß § 6 Abs. 2 KAG nicht hätten angesetzt werden dürfen; insbesondere sind die nicht ansatzfähigen Kosten für die Papierkorbentleerung (520.000,00 DM),
119vgl. zur Unzulässigkeit dieses Kostenansatzes: OVG NW, Urteil vom 30. März 1990 - 9 A 987/88 -,
120bei der Ermittlung des Gebührensatzes nicht berücksichtigt worden.
121Die einzelnen Kostenpositionen sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; dies gilt insbesondere für die kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen).
122Die Erhöhung der in zulässiger Weise nach dem Wiederbeschaffungszeitwert errechneten kalkulatorischen Abschreibungen gegenüber der ursprünglichen Gebührenbedarfsberechnung von 820.000,00 DM auf 850.023,00 DM hat der Beklagte plausibel begründet. Er hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, daß abweichend von den für die Jahre 1992 und 1993 angenommenen Investitionskosten in Höhe von lediglich 2.670.000,00 DM tatsächlich bis einschließlich 1993 Anschaffungen in Höhe von 3.423.000,00 DM erfolgt und der nunmehr maßgebenden Nachberechnung der kalkulatorischen Abschreibungen zugrundegelegt worden seien.
123Auch die Aufschlüsselung des Abschreibungsbetrags von 850.023,00 DM im einzelnen ist in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Die einzelnen Abschreibungsbeträge lassen die notwendige Differenzierung nach der jeweils unterschiedlichen Nutzungsdauer, etwa der Gebäude einerseits und der Fahrzeuge andererseits, erkennen; die daraus abzuleitenden Abschreibungssätze, etwa für Gebäude von rund 2,24 % (Nutzungsdauer rund 45 Jahre) und für Maschinen und Geräte von 5,61 % (Nutzungsdauer knapp 18 Jahre) bewegen sich in einem nicht zu beanstandenden Rahmen.
124Die nunmehr gegenüber der ursprünglichen Gebührenbedarfsberechnung nicht mehr mit 400.000,00 DM, sondern lediglich noch mit 298.842,00 DM angesetzten kalkulatorischen Zinsen sind entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf der Grundlage des Anschaffungswertes und unter Anwendung eines zulässigen Zinssatzes von 8 % ermittelt worden.
125Daß die von dem Beklagten während des Berufungsverfahrens dargelegten einzelnen Anschaffungswerte für Grundstücke, Gebäude etc. fehlerhaft sind, drängt sich dem Senat nicht auf und ist auch nicht geltend gemacht worden, so daß zu Recht ein Anschaffungswert von insgesamt 9.783.718,00 DM zugrundegelegt worden ist. Auch die für das Jahr 1993 einzeln ausgewiesenen nicht indexierten Abschreibungen geben zu Beanstandungen keinen Anlaß; entsprechendes gilt für den Gesamtbetrag aller bis 1993 einschließlich vorgenommenen Abschreibungen in Höhe von 6.048.197,00 DM.
126Aus dem hiernach maßgebenden Anschaffungswert von 9.783.718,00 DM errechnet sich unter Abzug der gesamten nicht indexierten Abschreibungen von 6.048.197,00 DM ein Anschaffungsrestwert von 3.735.521,00 DM. Eine weitere Verminderung dieses Wertes um das sog. Abzugs- oder Ausgliederungskapital i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG kommt vorliegend nicht in Betracht, da, wie der Beklagte unbestritten dargelegt hat, Beiträge und Zuschüsse Dritter an die Stadt ... im Bereich der Straßenreinigung nicht geleistet worden sind.
127Ausgehend von einem Anschaffungsrestwert von 3.735.521,00 DM und dem von der Stadt ... in zulässiger Weise zugrundegelegten Zinssatz von 8 % ergeben sich kalkulatorische Zinsen in Höhe von rund 298.842,00 DM, die auch in der Nachberechnung angesetzt worden sind.
128Von den danach unter Einbeziehung der kalkulatorischen Kosten ermittelten Kosten von 12.813.840,00 DM, die auf die Straßenreinigung entfallen, hat die Stadt ... einen Betrag von 3.203.460,00 DM, mithin 25 %, abgezogen und damit § 3 Abs. 1 Satz 3 StrReinG NW Rechnung getragen.
129Auf der Grundlage der hiernach gültigen Straßenreinigungsgebührensatzung ist der Kläger als Eigentümer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGS) für das durch die gereinigte öffentliche ... erschlossene Grundstück ... (§§ 1, 4, 5 Abs. 1 Satz 1 SGS) dem Grunde nach zu Recht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden.
130Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Straßenreinigungsgebühren der Höhe nach, insbesondere bei der Ermittlung der Anzahl der maßgebenden Frontmeter und der Anwendung der zutreffenden Straßenart und Reinigungsklasse nach dem Straßen- und Wegeverzeichnis (§ 6, § 1 Abs. 5 SGS) und des einschlägigen Gebührensatzes, sind Fehler nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
131Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
132Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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