Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2491/96
Tenor
Die Beschwerde wird unbeschadet der Gründe des angefochtenen Beschlusses wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zurückgewiesen, wobei der Senat darauf abstellt, daß ein für einen Abschiebungsschutz allein in Betracht kommender Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 3 AuslG schon daran scheitert, daß die ausreisepflichtigen Antragsteller unbekannten Aufenthalts sind und damit ihrer Anzeigepflicht aus § 42 Abs. 5 AuslG nicht nachgekommen sind.
Vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 24. Februar 1994 - 18 B 3242/93 -.
Abgesehen davon ist infolge des unbekannten Aufenthaltsortes die Zuständigkeit des Antragsgegners für das auf ein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet gerichtete Begehren nicht erkennbar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NW).
Vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 5. November 1993 - 18 E 729/93 -.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 12.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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