Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 81/97

Tenor

. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für den Beschwerderechtszug auf 4.000,00 DM festgesetzt.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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