Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 B 2973/96
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 1996 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag,
3den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,
4hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Absätze 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
5Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß es für den geltend gemachten Anspruch auf Eintragung ins Melderegister allein auf die im Meldegesetz NW normierten Voraussetzungen ankommt, nicht aber auch darauf, ob der betreffende Ausländer nach den ausländer- und asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, in der fraglichen Gemeinde Wohnung zu nehmen. Die Meldebehörden erfüllen bei der Ausführung des Meldegesetzes NW Aufgaben der Massenverwaltung. Damit verträgt es sich nicht, wenn sie im Fall eines Ausländers, der im Gemeindegebiet Wohnung genommen hat und damit die Voraussetzungen für die Registrierung nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 15 MG NW erfüllt, der Frage nachgeht, ob er nach den Bestimmungen des Ausländerrechts und des Asylverfahrensrechts zur Wohnungnahme in der Gemeinde berechtigt ist. Die Klärung dieser - keineswegs immer leicht zu beantwortenden - Frage ist vielmehr Aufgabe der zur Ausführung jener Gesetze berufenen Behörden. Es ist deren Sache, aufenthaltsrechtliche Beschränkungen - insbesondere durch Erlaß und Vollstreckung dahingehender Ordnungsverfügungen - dem Ausländer gegenüber durchzusetzen. Nehmen diese jedoch ein rechtswidriges Verhalten des Ausländers tatenlos hin, so kann in der Verweigerung der Eintragung ins Melderegister keine geeignete Sanktion liegen. Denn dadurch allein wird der den aufenthaltsbeschränkenden Anordnungen zuwiderlaufende Daueraufenthalt des Ausländers in der Gemeinde nicht beendet.
6Abgesehen davon kann anhand des vorliegenden Akteninhalts nicht festgestellt werden, daß die Antragstellerin rechtlich gehindert ist, in der Stadt H. Wohnung zu nehmen. Ausweislich der Ausländerakte ist sie Inhaberin einer auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkten Duldung. Da diese weitere räumliche Beschränkungen nicht enthält, könnte sich eine Verpflichtung der Antragstellerin, in der Gemeinde S. Wohnung zu nehmen, nur ergeben, wenn die diesbezügliche Zuweisung im Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Dezember 1994 weiter Geltung beanspruchte. Davon kann indes nicht ausgegangen werden.
7Allerdings verliert eine Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylVfG ihre Wirksamkeit nicht bereits mit der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages. Sie bleibt vielmehr grundsätzlich bis zur aufenthaltsrechtlichen Abwicklung bestehen.
8Vgl. zu § 22 AsylVfG a.F.: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 9 C 2.88 -, DVBl. 1989, 262 = NVwZ 1989, 473; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276, 278; OVG NW, Beschluß vom 18. April 1989 - 19 B 585/89 -, NWVBl. 1989, 446; zu § 50 AsylVfG n.F.: OVG NW, Beschluß vom 2. Juni 1995 - 18 B 2001/94 -.
9Hingegen wird die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos, wenn dem Ausländer ungeachtet der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylantrages der weitere Aufenthalt aus asylunabhängigen Gründen ermöglicht wird. Ein derartiger Anschlußaufenthalt kann auch durch eine über einen voraussichtlich längeren Zeitraum jeweils zu verlängernde Duldung erwirkt werden, die nicht nur der Abwicklung des vorausgegangenen Asylverfahrens und des dadurch bedingten Aufenthalts dient.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, DVBl. 1990, 490 = NVwZ 1990, 673; Urteil vom 31. März 1992, aaO; OVG NW, Beschluß vom 18. April 1989, aaO, 447; Beschluß vom 2. Juni 1995 - 18 B 2001/94 -.
11So liegt es hier. Nachdem das Asylverfahren der Antragstellerin aufgrund des am 24. Februar 1996 rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 1996 - 13 K 14176/94.A - abgeschlossen war, hat ihr die Ausländerbehörde unter dem 29. April 1996 eine Duldung erteilt, die nicht nur der Abwicklung des Asylverfahrens bis zur alsbaldigen Aufenthaltsbeendigung diente. Vielmehr trug die auf § 55 Abs. 4 AuslG gestützte Duldung dem Umstand Rechnung, daß in der Person der Antragstellerin als Albanerin aus dem Kosovo ein faktisches Abschiebungshindernis bestand, weil die Grenzstellen von Serbien/ Montenegro ("Restjugoslawien") abgelehnte Asylbewerber zurückzuweisen pflegten.
12Vgl. Nr. 3 Buchstaben b und e des Erlasses des Innenministeriums NW vom 29. November 1995 - I B 3/44.386-I 14/K 16/B 2/S 21/M 16 -.
13Auch wenn die Duldung jeweils nur für wenige Monate ausgestellt bzw. verlängert wurde, so war doch damals nicht abzusehen, ob und wann das Abschiebungshindernis entfallen würde. Ist die Zuweisungsentscheidung vom 6. Dezember 1994 daher mit der Erteilung der Duldung am 29. April 1996 gegenstandslos geworden, so gilt dasselbe für den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 8. März 1996, durch welchen unter Ablehnung des Umverteilungsantrages der Antragstellerin jene Entscheidung bestätigt wurde. Da die Zuweisungsentscheidung endgültig erloschen war, kann sie auch dann keine Wirksamkeit mehr entfalten, wenn nunmehr aufgrund des Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 10. Oktober 1996 die Abschiebung der Antragstellerin ins Auge gefaßt werden sollte.
14Vgl. im übrigen Nr. 3 des dazu ergangenen Erlasses des Innenministeriums NW vom 18. Dezember 1996 - I B 5/6.2.1 -.
15Eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Wohnungnahme in S. ergibt sich schließlich nicht aus der Bescheinigung der Ausländerbehörde des Kreises O. vom 2. Juli 1996. Denn diese enthält keine eigenständige Regelung, sondern verweist lediglich auf die Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg, die jedoch - wie dargelegt - gegenstandslos geworden ist.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
17Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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