Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 79/97

Tenor

Der Beschluß des Senats vom 21. Januar 1997 wird aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 12. No- vember 1996 gegen die Baugenehmigung Nr. 01207-96-01 des Antragsgegners vom 6. November 1996 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 12. Dezem-ber 1996 (Maßergänzung Gaube Trakt 1) wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten weiterhin stillzulegen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt.


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