Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 353/97.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. November 1996 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Keine der drei auf Seite 3 der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen rechtfertigt die Zulassung der Berufung.
4Die Frage, inwieweit das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, auf die Klage des Asylbewerbers hin zu überprüfen hat, ist in einem Fall wie dem vorliegenden ohne weiteres zu beantworten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 AsylVfG a.F. ist bereits ausgesprochen worden, daß in den Fällen, in denen sich das Bundesamt in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 - 3 VwVfG lägen vor, zu einer Sachentscheidung für verpflichtet gehalten hat, eine gerichtliche Überprüfung des Folgeantrages in der Sache selbst ausscheidet.
5Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, InfAuslR 1988, 120, 122, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Dezember 1962 - 3 C 75.59 -, BVerwGE 15, 196.
6Es besteht kein Anlaß, insoweit die Rechtslage nach § 71 AsylVfG anders zu beurteilen. Dies bedeutet, daß das Verwaltungsgericht in allen Fällen, in denen das Bundesamt in dem auf einen Folgeantrag ergangenen Asylablehnungsbescheid feststellt, die Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 und 3 VwVfG seien gegeben, dies zu überprüfen hat und in die sachliche Überprüfung der mit dem Folgeantrag geltend gemachten Asylgründe erst eintreten kann, wenn es jene Feststellung des Bundesamtes bestätigt. Zu Recht hat daher das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 1996 auch insoweit überprüft, als zugunsten der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 - 3 VwVfG bejaht wurden.
7Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Falle einer Verpflichtungsklage isoliert über den hierin enthaltenen Anfechtungsantrag entscheiden und auf diese Weise einen vollziehbaren Bescheid außer Kraft setzen kann, läßt sich anhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls ohne weiteres beantworten. Es ist anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen über eine Verpflichtungsklage in der Weise zu entscheiden ist, daß unter Abweisung der Klage im übrigen der behördliche Ablehnungsbescheid aufgehoben wird. Dies ist vor allem in solchen Fällen in Betracht zu ziehen, in denen der Ablehnungsbescheid eine über die Versagung des begehrten Verwaltungsaktes hinausgehende, eigenständige Beschwer enthält.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1971 - 8 C 6.69 -, BVerwGE 39, 135, 138 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 1986 - 11 S 644/86 -, NVwZ 1987, 920, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 - 1 C 5.69 -, BVerwGE 34, 325, 329.
9Dies wird immer dann der Fall sein, wenn auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage zu bejahen wäre.
10Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 1971 - 6 C 35.68 -, BVerwGE 38, 99; Urteil vom 18. Mai 1977 - 8 C 44.76 -, BVerwGE 54, 54.
11Im hier in Rede stehenden Fall eines asylrechtlichen Folgeantrages ist die Frage jedoch eindeutig im Sinne der Beklagten zu beantworten, ohne daß es insoweit der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Auch der Folgeantrag ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG ein Asylantrag, mithin auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG sowie, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Scheitert der Folgeantrag bereits an den Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 - 3 VwVfG, so handelt es sich bei der Weigerung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, der Sache nach ebenso um die Ablehnung eines Asylantrages wie in den Fällen, in denen - nach Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 - 3 VwVfG - das Vorliegen materieller Asylgründe verneint wird. Lehnt somit das Bundesamt - nach Bejahen der Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 - 3 VwVfG - das Asylbegehren ab und verneint im anschließenden Klageverfahren das Verwaltungsgericht sogar die Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 - 3 VwVfG, so erweist sich die das Asylbegehren ablehnende Entscheidung des Bundesamtes im Ergebnis als zutreffend mit der Folge, daß die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in vollem Umfang abzuweisen ist. Für eine Teilstattgabe durch Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes ist in solchen Fällen kein Raum.
12Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, daß in einem Fall wie dem vorliegenden - bei Bejahung der Voraussetzungen des § 34 AsylVfG - auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zu bestätigen ist. Durch die vom Bundesamt gesetzte günstigere Ausreisefrist ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein belastender Verwaltungsakt sei schon immer dann rechtswidrig und aufzuheben, wenn die Behörde ihn nicht auf die zutreffende Rechtsgrundlage gestützt habe, ist unrichtig.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, DVBl. 1990, 490 = NVwZ 1990, 673; Beschluß vom 12. Dezember 1991 - 1 B 164.91 -, InfAuslR 1992, 38.
14Die in der Antragsschrift weiter aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht eine Entscheidung des Bundesamtes aufheben kann, obwohl die Kläger durch die Aufhebung im Hinblick auf den gestellten Verpflichtungsantrag nicht günstiger gestellt werden, ist im oben stehenden Sinne zu beantworten und bedarf daher ebenfalls nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.
15Die Abweichungsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist unzulässig. Sie genügt nicht den insoweit zu stellenden Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Danach muß die höherrangige gerichtliche Entscheidung, auf die die Abweichungsrüge gestützt wird, nach Datum und Aktenzeichen benannt und derjenige Rechtssatz bezeichnet werden, von dem das angefochtene Urteil abweicht. Einzige gerichtliche Entscheidung, die in der Antragsschrift ordnungsgemäß benannt ist, ist das Senatsurteil vom 30. September 1996 - 25 A 789/96.A -. Doch fehlt es an der Darlegung eines im genannten Senatsurteil enthaltenen Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen ist. Der allgemeine Hinweis in der Antragsschrift auf die Ausführungen des Senates zu dem dem Bundesamt aufgegebenen Entscheidungsprogramm reicht nicht aus, zumal der Senat im zitierten Urteil zu der hier in Rede stehenden Folgeantragsproblematik nicht Stellung genommen hat. Aus demselben Grunde genügt auch der Hinweis in der Antragsschrift auf Seite 19 des zitierten Senatsurteils nicht den Darlegungsanforderungen.
16Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
18Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
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