Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3778/94
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Berufung mit dem sinngemäßen Begehren,
3das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Dezember 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 1992 zu verpflichten, dem Kläger eine Genehmigung ohne Auflagen zur Entfernung der Zeder und der Tanne zu erteilen,
4konnte gemäß § 130a VwGO nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluß zurückgewiesen werden. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
5Die Klage ist auch insoweit vollen Umfangs zulässig, als sich der Kläger gegen die mit der Ersatzpflanzungs- bzw. Ausgleichszahlungsauflage versehene Genehmigung zur Entfernung der Zeder, die früher auf seinem Grundstück C. straße 92 in L. gestanden hat, wendet. Dies gilt, obwohl der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. November 1994 zu erkennen gegeben hat, daß er eine vom Kläger im Vorgarten seines Hauses neu angepflanzte Eibe als Teil-Ersatzpflanzung anerkennen wolle. Der Kläger hat weiterhin ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Verpflichtungsklage, da er diese Eibe nicht als Ersatzpflanzung angerechnet wissen will, wie er mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1994 verdeutlicht hat, wonach es sich nicht um die mit der Klageschrift vom 2. Oktober 1992 benannte "Ersatzpflanzung" handele. Auf den Willen des Klägers, eine Ersatzpflanzung anzulegen, kommt es jedoch an, da ein Baum nur dann Ersatzpflanzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 der Baumschutzsatzung der Stadt L. in der nunmehr anzuwendenden Fassung vom 29. Februar 1996 (BSchS) sein kann, wenn er angepflanzt und erhalten wird; eine Pflanzung ist daher keine Ersatzpflanzung, wenn der Pflichtige ihre Erhaltung gar nicht beabsichtigt oder über die Pflanzung jedenfalls nach Belieben und ohne Bindung an das Erhaltungsgebot disponieren will.
6Das für die Verpflichtungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers ist auch nicht deshalb und insoweit in Frage gestellt, als der Kläger mit der Klageschrift auf die von ihm 1990 und 1991 gepflanzten Eiben hinweist, "die als Ersatz anzurechnen wären." Daß diese beiden Eiben nicht die Größe aufweisen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BSchS (= § 7 Abs. 3 Satz 1 BSchS 1988) zu fordern ist, und daher der Auflage zum Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. September 1992 nicht entsprechen, wird vom Kläger selbst betont (Seite 2 der Klageschrift).
7Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer auflagenfreien Erlaubnis zur Entfernung der Zeder noch einer Erlaubnis zur Entfernung der Tanne.
8Gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSchS (entspricht § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSchS 1988) ist eine nach § 6 Abs. 2c, Abs. 3 BSchS (entspricht § 5 Abs. 2c, Abs. 3 BSchS 1988) erteilte Erlaubnis unter der Auflage einer Ersatzpflanzung zu erteilen (Satz 1). Ist die Ersatzpflanzung auf dem selben Grundstück oder einem anderen von dem Antragsteller zu benennenden Grundstück im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang möglich, so wird die Erlaubnis unter der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung erteilt (Satz 2). Gegen diese Satzungsregelung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Erlaubnispflicht selbst wird durch die Baumschutzsatzung der Stadt L. begründet. Formelle Mängel der Satzung sind nicht ersichtlich; materiell- rechtliche Bedenken bestehen nicht. Insbesondere ist der Zweck der Satzung in § 1 BSchS hinreichend bestimmt umschrieben.
9Vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Dezember 1988 - 4 C 19.86 -, BRS 49 Nr. 241.
10Entsprechendes gilt für die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs in § 2 Abs. 1 BSchS.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 2.94 -, UPR 1994, 444; OVG NW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NVBl 1994, 140.
12Die Satzung begegnet auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als mit ihrem erstmaligen Inkrafttreten Bäume unter Schutz gestellt wurden, die zuvor der Dispositionsfreiheit des Eigentümers unterfielen. Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, vielmehr Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 -, BVerwGE 84, 361 (370 f.); Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, UPR 1993, 384; BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 -, BGHZ 90, 17 (24 f.).
14Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann den Gesetzgeber, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und den sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat,
15vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 (198); BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191 (194),
16zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. Denn seine Gestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung.
17Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 o.a. -, BVerfGE 53, 257 (292).
18Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, a.a.O.
20Die Satzung ist schließlich insoweit rechtmäßig, als die Erlaubnis in den Fällen des § 6 Abs. 2 Buchstaben b, c, d und e und des § 6 Abs. 3 BschS nur unter der Auflage einer Ersatzpflanzung, hilfsweise einer Ausgleichszahlung erteilt werden darf. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Bezug auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
21vgl. Urteil vom 16. Juli 1991 - 10 A 2447/88 -, AgrarR 1992, 267 = BRS 52 Nr. 248; Urteil vom 18. Dezember 1992 - 11 A 559/90 -, AgrarR 1994, 347; Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, a.a.O.,
22ausgeführt hat, ist die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder zur Ausgleichszahlung durch § 45 LG NW gedeckt.
23Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Satzung die Anpflanzung eines Baumes mit dem Mindestumfang von 20 cm in 1 m Höhe fordert, und zwar für jeden angefangenen Meter Stammumfang des entfernten Baumes einen weiteren Baum. Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die einem Baum typischerweise zuordenbaren Wohlfahrtswirkungen (vgl. § 1 Abs. 1 BSchS) im Verhältnis zu seiner Größe proportional zunehmen. Ab einem Stammdurchmesser des entfernten Baumes von einem Meter durfte daher unter angemessener Berücksichtigung der Eigentümerinteressen - wie sie sich darin äußern, daß kein völliger Ausgleich des Eingriffs verlangt wird, sondern die Ersatzpflanzung in den geforderten Größen deutlich hinter den Baum zurückbleibt, der entfernt werden soll - die Anpflanzung eines weiteren Baumes verlangt werden, um wenigstens zu einem Teil den Verlust auszugleichen, der mit der Entfernung eines Baumes in den in der Satzung angegebenen Größenordnungen verbunden ist. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob mit § 8 Abs. 2 (zuvor § 7 Abs. 3) BSchS eine "Aufforstung" erreicht werden könne, stellt sich nicht, solange es um den (nur teilweisen) Ausgleich des Eingriffs geht, der durch das Entfernen eines geschützten Baumes bewirkt wird. Ob die Verpflichtung zur Unterhaltung der Ersatzpflanzung endet, wenn die Ersatzpflanzung den ökologischen Wert des entfernten Baumes erreicht hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
24Die Ersatzpflanzungs- und Ausgleichszahlungsauflage im angefochtenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. September 1992 entspricht der Baumschutzsatzung der Stadt L. ; dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt.
25Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Erlaubnis zur Entfernung der östlich seines Hauses stehenden Tanne begehrt. Einer der Tatbestände des § 6 Abs. 2 (zuvor § 5 Abs. 2) BschS, nach denen dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung zustehen könnte, ist nicht gegeben; dies hat das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend dargelegt.
26Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen anzumerken: Die Tanne hindert eine nach den baurechtlichen Vorschriften sonst zulässige Nutzung - derzeit - nicht und führt auch nicht dazu, daß die Nutzung unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1b BSchS). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 1996 unter Bezug auf die Rechnung und die Erläuterung zur Rechnung der H.u.U. Bredenbröcker GbR vom 4. August 1995 erneut rügt, daß die Tanne dafür ursächlich sei, daß der rückwärtige Grundstücksbereich seines Grundstücks nicht mit den zur Gartenbearbeitung erforderlichen Maschinen angefahren werden könne und die Gartenarbeiten deshalb erheblich teurer würden, übersieht er, daß dieser Zustand - wenn die Tanne für ihn denn angesichts des zwischen Tanne und Haus verbleibenden Zwischenraums überhaupt mit ursächlich ist - nicht geändert würde, würde die Tanne entfernt. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 4. August 1994 selbst (zutreffend) vorgetragen hat, kann (derzeit) der rückwärtige Bereich seines Grundstücks von der Straße aus entlang der östlichen Grundstücksgrenze ohnehin nicht angefahren werden, weil das Grundstück zur Straße durchgehend mit einer Eisenbetonmauer abgegrenzt ist.
27Eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des Hauses des Klägers wird entgegen seiner Annahme nicht dadurch bewirkt, daß es sich, wenn es im Schatten der Tanne liegt, nicht im gleichen Maße erwärmen könne, wie es der Fall wäre, wenn die Tanne entfernt würde. Dieser Umstand begründet bereits keine Nutzungsbeschränkung, sondern allenfalls einen höheren Heizbedarf. Selbst wenn der (in diesem Zusammenhang unterstellte) höhere Heizbedarf einer Nutzungsbeschränkung gleichgestellt würde, wäre er nicht wesentlich. Der Mehraufwand im Hinblick auf einen etwaig erhöhten Heizbedarf dürfte kaum meßbar sein; substantiierte Anhaltspunkte für eine qualifizierbare (wesentliche) Belastung des Klägers sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
28Der Kläger beruft sich ferner zu Unrecht auf den Erlaubnistatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1c BschS, wonach die Erlaubnis zur Entfernung eines Baumes zu erteilen ist, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Als Gefahr im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl Gefahren für Sachgüter als auch solche für Leib oder Leben von Personen anzusehen, wobei dahinstehen kann, ob eine Gefahr für Sachgüter nur anzunehmen ist, wenn der Sache Schäden drohen, durch die sie in ihrem Bestand gefährdet oder in ihrer Funktion beeinträchtigt wird.
29Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Juli 1991 - 11 A 1845/89 -; Urteil vom 13. September 1995 - 7 A 2646/92 -.
30Eine Gefahr setzt jedenfalls weiter voraus, daß der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in den in Rede stehenden Fällen jedoch nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch reicht es für den nachweispflichtigen Antragsteller aus, wenn er zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen läßt. Es reicht mithin aus, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1986 - 8 C 27.85 -, NVwZ 1987, 404.
32Weitergehende Anforderungen an den Nachweis einer Gefahr sind nicht geboten, weil sie die betroffenen Eigentümer in zumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, daß die Regelungen der Baumschutzsatzung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisten.
33Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. September 1995 - 7 A 2646/92 -.
34In Anwendung dieser Maßstäbe liegen hier jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret auf den wahrscheinlichen Eintritt eines Schadens hinweisen und damit eine Gefahr im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1c BschS darstellen. Auch auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers ist ein konkreter Schadenseintritt derzeit nicht zu besorgen. Die von ihm behauptete Gefahr, daß der Baum bei Sturm Schäden erleiden könne, ist in keiner Hinsicht substantiiert. Insbesondere besteht nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter und den im Ortsterminsprotokoll wiedergegebenen sachkundigen Erläuterungen des Vertreters des Umweltamtes des Beklagten kein Anhalt für die Annahme, daß die Tanne vorgeschädigt sein könnte und in ihrer Standsicherheit daher bedroht wäre. Auch die vom Kläger angesprochene Gefährdung der ca. 1,50 m vom Stamm der Tanne entfernten Versorgungsleitungen ist durch keinen Umstand konkretisiert. Daß Wurzeln eines Baumes auch zu Beschädigungen von Versorgungsleitungen führen können, ist zweifelsfrei; es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die Wurzeln der in Rede stehenden Tanne sich in Richtung der Versorgungsleitungen des klägerischen Hauses und in einer Art ausgedehnt hätten, daß diese dort zu Schädigungen führen könnten; der Klägervortrag erschöpft sich hierzu in Mutmaßungen. Schließlich ist es auch nicht konkret wahrscheinlich, daß die Tanne durch Blitzschlag gefährdet und das klägerische Haus durch Folgewirkungen eines Blitzeinschlags in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Ungeachtet der Frage, ob das Risiko eines Blitzeinschlages überhaupt noch als wahrscheinlicher Schadensfall angesehen werden kann, leitet der Kläger - insoweit zu Recht - die Annahme einer erhöhten Gefährdung aus dem Umstand, daß ein Baum dann "bevorzugtes Objekt für Blitzschlaggefahren" sein kann, wenn er besonders groß ist. Schon in der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers sind jedoch nach Augenschein einige weitere Bäume vorhanden, die eine ähnliche Höhe wie die zwar große, aber nicht herausragende Tanne des Klägers erreichen. Dies räumt der Kläger der Sache nach selbst ein (Schriftsatz vom 22. November 1994), in dem er ausführt, "daß die Tanne schon heute zu den höchsten Bäumen der weiten Umgebung gehört". Die Wahrscheinlichkeit, daß gerade die Tanne des Klägers von einem Blitz getroffen werden könnte, ist bei diesen örtlichen Gegebenheiten nicht deutlich erhöht.
35Schließlich beruft sich der Kläger zu Unrecht auf den Erlaubnistatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1d BSchS, wonach die Erlaubnis zum Entfernen eines Baumes zu erteilen ist, wenn der Baum krank ist und die Erhaltung nicht aufgrund öffentlicher Belange geboten oder nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Für eine Erkrankung des Baumes hat sich im Ortstermin des Berichterstatters kein konkreter Anhalt ergeben. Daß ein Baum Nadeln abwirft (die auch wieder nachwachsen), ist gerichtsbekannt. Anhand der Nadelfärbung, die der Vertreter des Umweltamtes des Beklagten im Ortstermin in Augenschein genommen hat, haben sich keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Baumes ergeben. Selbst wenn einzelne Zweige verdörren sollten (wie der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1996 vorgetragen hat), mag dies zwar auf eine Erkrankung der Tanne hinweisen - ohne daß sich hierfür im Termin zur Augenscheinseinnahme ersichtliche Anhaltspunkte ergeben haben -. Jedenfalls aber ist die weitere Voraussetzung des vorgenannten Erlaubnistatbestandes nicht gegeben, wonach die Erhaltung der Tanne mit zumutbarem Aufwand nicht möglich sein darf. Verdörrte Zweige können (soweit überhaupt erforderlich) entfernt werden, ohne daß der Bestand der Tanne dadurch in Frage gestellt wäre.
36Gründe, die es rechtfertigen würden, wegen einer mit den Regelungen der Baumschutzsatzung nicht beabsichtigten Härte eine Erlaubnis zu erteilen (§ 6 Abs. 3 BSchS), sind nicht ersichtlich.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
39Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
40Die Streitwertentscheidung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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