Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 228/97
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
3Gemäß § 146 Abs. 4 VwGO in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996, BGBl. I 1626, steht den Beteiligten gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts unter anderem über einstweilige Anordnungen die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. Diese Bestimmung ist auf den Streitfall anzuwenden.
4Die Überleitungsvorschrift in Art. 10 Abs. 2 6. VwGOÄndG sieht vor, daß sich "die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt und die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt sowie die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bisher geltenden Vorschriften" richtet, "wenn vor dem 1. Januar 1997 der Verwaltungsakt bekanntgegeben oder die gerichtliche Entscheidung verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist". Einschlägig für die hier interessierende Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde sind die dritte Alternative des ersten Halbsatzes der Regelung und die zweite Alternative des zweiten Halbsatzes. Die Vorschrift ist mithin so zu verstehen, daß die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung sich dann "nach den bisher geltenden Vorschriften" richtet, "wenn vor dem 1. Januar 1997 ... die gerichtliche Entscheidung verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist". Das folgt aus der Wortwahl und dem systematischen Aufbau der Vorschrift. Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne der dritten Alternative des Halbsatzes 1, weil sie als solches neben der Berufung und Revision unter Teil III der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt ist. Im Gegensatz zu den "anderen Rechtsbehelfen" (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), die einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben können (vgl. die zweite Alternative des Halbsatzes 1), kann die Beschwerde sich nur gegen eine gerichtliche Entscheidung richten. Dementsprechend kann sie weder der zweiten Alternative des Halbsatzes 1 noch der ersten Alternative des Halbsatzes 2 zugeordnet werden. Einen sprachlich und inhaltlich in sich stimmigen Sinn ergibt Art. 10 Abs. 2 6. VwGOÄndG, soweit es um die Zulässigkeit von Beschwerden geht, deshalb nur bei Zugrundelegung des oben wiedergegebenen Verständnisses.
5Im Streitfall ist die von einem Rechtsanwalt formulierte, entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eingelegte und deshalb keiner anderen Deutung zugängliche Beschwerde unzulässig. Sie richtet sich gegen einen Beschluß des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Der angefochtene Beschluß ist den Beteiligten im Januar 1997 zugestellt worden. Die deshalb notwendige Zulassung der Beschwerde hat nicht stattgefunden.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG.
7Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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