Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 228/97

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1997 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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