Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7A D 104/94.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 8 "N. -Neufassung" der Stadt G. ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8 "N. - Neufassung" der Antragsgegnerin.
3Der Antragsteller ist als Rechtsnachfolger seines Vaters N. H. Eigentümer des in G. - B. gelegenen Grundstücke Gemarkung B. , Flur 2, Flurstück 676. Das Grundstück liegt im Westen des Planbereichs des angegriffenen Bebauungsplans neben einem Wendehammer, mit dem der südwestliche Ast der im Plan vorgesehenen Erschließungsstraße endet. Es war zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans noch unbebaut; zwischenzeitlich ist auf ihm ein Wohnhaus errichtet worden.
4Das Grundstück des Antragstellers war bereits vom Geltungsbereich des Bebauungsplans "N. " der Antragsgegnerin erfaßt, der gemeinsam mit dem Bebauungsplan "N. -Erweiterung" ein ca. 8,6 ha großes, im äußersten Nordwesten der Ortschaft B. gelegenes Gebiet überplante. Dieses wurde im Osten von der Kreisstraße K 4623 (C. Straße) begrenzt und zog sich beiderseits der Talmulde des N. bach das südwestlich und nordöstlich des Bachlaufs ansteigende Gelände hinauf. Nachdem der Rat der Antragsgegnerin 1981 zu der Erkenntnis gekommen war, daß die Bebauungspläne "N. " und "N. -Erweiterung" wegen nicht heilbarer Rechtsmängel nichtig seien, beschloß er, ein förmliches Aufhebungsverfahren für diese Pläne sowie - zugleich mit einer Änderung des Flächennutzungsplans für den betroffenen Bereich - das Aufstellungsverfahren für eine Neufassung der Bebauungspläne "N. " und "N. -Erweiterung" durchzuführen, das zu dem hier strittigen Bebauungsplan "N. -Neufassung" führte.
5Dieser Bebauungsplan weist das unmittelbar westlich der K 4623 gelegene gewerblich genutzte Gelände als eingeschränktes Gewerbegebiet aus und setzt für die südlich und westlich hieran angrenzenden Bereiche Mischgebiete fest. Die weiteren Bauflächen des Plangebiets sind als allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Zwischen dem Gewerbegebiet und dem südlich hiervon an der Westseite der K 4623 festgesetzten Mischgebiet ist eine Straße als Anbindung des Plangebiets an das allgemeine Verkehrsnetz ausgewiesen. Diese gabelt sich rd. 70 m nordwestlich der Kreisstraße in zwei Äste, die südwestlich bzw. nordöstlich der Sohle des Bachtals, die als öffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz) sowie im weit überwiegenden Bereich als private Grünfläche ausgewiesen ist, das ansteigende Gelände hinaufführen und - jeweils mit Wendehammer endend - der Erschließung der beiderseits dieser Straßen ausgewiesenen Bauflächen dienen sollen. Bei dem südwestlich des Bachlaufs verlaufenden Straßenast handelt es sich um die - zwischenzeitlich angelegte - Erschließungsstraße, an deren nordwestlichem Ende das Grundstück des Antragstellers liegt. Entlang der ausgewiesenen Verkehrsflächen enthält die Planurkunde in verschiedenen Bereichen Festsetzungen als Böschung (Flächen gem. § 9 (1) Nr. 26 BBauG). Innerhalb der Straßenbegrenzungslinien sind entlang einer Linie, die jeweils der Achse der Straßenflächen folgt, in regelmäßigen Abständen Höhenpunkte über NN eingetragen. Im übrigen enthält der Plan insbesondere Festsetzungen über eine private Grünfläche mit Anpflanzungsgebot (westlich des eingeschränkten Gewerbegebiets), bezüglich des offenen Wasserlaufs des N. bach , über private Zufahrten und Leitungstrassen sowie Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt entlang der K 4623; ferner trifft er verschiedene textliche Festsetzungen über die zulässigen Nutzungen in den ausgewiesenen Baugebieten.
6In der Begründung des Bebauungsplans ist im Abschnitt "Verkehrsflächen und zu ihrer Herstellung erforderliche Flächen" u.a. ausgeführt:
7"Aufgrund der topografischen Verhältnisse werden zur Herstellung des Straßenkörpers sowohl Aufschüttungen als auch Abgrabungen erforderlich. Aufgrund des relativ geringen Ausmaßes dieser Flächen kann hierfür eine Einbeziehung in die öffentlichen Verkehrsflächen entfallen. Diese in Anspruch zu nehmenden Flächen können vielmehr im Privateigentum der Anlieger verbleiben, welches sich vorteilhaft für die Ausnutzung und Gestaltung der Baugrundstücke auswirkt."
8Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Nachdem der Rat der Antragsgegnerin am 5. November 1981 einen Aufstellungsbeschluß zur Neufassung des Bebauungsplans N. gefaßt hatte, wurde der erste Entwurf überarbeitet. Mit Beschluß vom 10. Juli 1986 billigte der Rat der Antragsgegnerin den überarbeiteten Entwurf und beschloß, hierfür die vorzeitige Bürgerbeteiligung (§ 2a Abs. 2 BBauG) und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5 BBauG) durchzuführen. Es fand am 18. September 1986 eine Bürgeranhörung statt. Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden verschiedene Anregungen und Vorschläge vorgetragen. In seiner Sitzung vom 26. März 1987 beschloß der Rat der Antragsgegnerin entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung, verschiedene Änderungen des Planentwurfs vorzunehmen und den erneut geänderten Entwurf offenzulegen. Diese am 10. April 1987 bekanntgemachte Offenlegung fand vom 21. April bis 22. Mai 1987 statt. Es gingen wiederum Anregungen bzw. Vorschläge von Trägern öffentlicher Belange sowie von privater Seite ein. In seiner Sitzung vom 9. Juli 1987 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen, denen er entsprechend dem Verwaltungsvorschlag nicht folgte, und beschloß sodann den Bebauungsplan als Satzung sowie die vorliegende Begründung zum Bebauungsplan.
9Aufgrund der Anzeige des Bebauungsplans vom 20. Juli 1987 machte der Regierungspräsident B. mit Verfügung vom 8. Oktober 1987 die Verletzung von Rechtsvorschriften wegen nicht ausreichender Beachtung der Belange des Verkehrs geltend. Er verwies darauf, daß die Baugrenzen des Mischgebiets südlich der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 4623 zurückzunehmen und Sichtflächen im Knotenpunkt festzusetzen seien. Gegen diese Verfügung erhob die Antragsgegnerin Widerspruch, weil die Baugrenzen nur in geringerem Umfang als vom Regierungspräsidenten gefordert zurückzunehmen seien. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1987 teilte der Regierungspräsident B. mit, die Geltendmachung der Verletzung von Rechtsvorschriften entfalle, wenn jedenfalls eine nunmehr in geringerem Maß festgelegte Rücknahme der Baugrenzen und eine Festsetzung von Sichtflächen erfolge. Es wurden daraufhin im Rahmen eines eingeschränkten Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 iVm § 13 BauGB die Eigentümerin der betroffenen Grundfläche im ausgewiesenen Mischgebiet, der Kreis T. -X. und das Landesstraßenbauamt T. angehört. Diese teilten mit, daß Bedenken gegen die vorgesehene Planänderung nicht erhoben würden. Am 15. März 1988 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan entsprechend der im vereinfachten Änderungsverfahren angesprochenen Variante zu ändern und faßte einen Beitrittsbeschluß als Satzungsbeschluß zur Verfügung des Regierungspräsidenten vom 15. Dezember 1987. Nachdem dieser unter dem 23. März 1988 die Ordnungsgemäßheit des Beitrittsbeschlusses und des vereinfachten Änderungsverfahrens bestätigt hatte, wurde die Durchführung des Anzeigeverfahrens am 21./22. April 1988 bekanntgemacht. Die Bekanntmachungen enthalten u.a. einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB.
10Am 9. Juli 1987 beschloß der Rat der Antragsgegnerin auch die 9. Änderung des Flächennutzungsplans, welche die Änderungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans "N. - Neufassung" beinhaltet. Die Genehmigung dieser Änderung durch den Regierungspräsidenten B. vom 8. Oktober 1987 wurde am 17. November 1987 bekanntgemacht. Ferner beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 9. Juli 1987 auch die Aufhebung der Bebauungspläne "N. " und "N. - Erweiterung". Nachdem der Regierungspräsident B. , dem die Satzung über die Aufhebung der Bebauungspläne unter dem 20. Juli 1987 angezeigt worden war, mit Verfügung vom 8. Oktober 1987 mitgeteilt hatte, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht, wurde die Durchführung des Anzeigeverfahrens bezüglich dieser Planaufhebungen am 17. November 1987 bekanntgemacht.
11Der Vater des Antragstellers hat am 19. Juli 1994 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, den der Antragsteller fortführt. Bereits in seiner der Antragsgegnerin am 17. August 1994 zugestellten Antragsschrift hat der Vater des Antragstellers u.a. vorgetragen, daß fraglich sei, ob die mit Schotterlage bereits hergestellte, höher als sein Grundstück gelegene Straße in dieser Form bereits im Bebauungsplans konzipiert sei oder ob der Bebauungsplan mit der Bauausführung nicht übereinstimme. Diesen Vortrag hat er in seinem der Antragsgegnerin unter dem 31. Januar 1995 zugeleiteten Schriftsatz vom 23. Januar 1995 dahin ergänzt, daß nach dem Bebauungsplan die Straße 1 m unter seinem Grundstück liegen solle, tatsächlich jedoch ca. 1,50 m höher liege. Dadurch werde die Bebauung seines Grundstücks massiv eingeschränkt.
12Der Antragsteller beantragt,
13den Bebauungsplan Nr. 8 "N. - Neufassung" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers bzw. seines Vaters entgegen und trägt in diesem Zusammenhang insbesondere vor, daß die im Bebauungsplan eingetragenen Höhenschichtlinien in dem Bereich, in dem auch das Grundstück des Antragstellers liege, einen Geländerücken darstellten, welcher in der Örtlichkeit nicht vorhanden sei. Hieraus erwüchsen dem Antragsteller jedoch keine Nachteile; die Problematik der Höhenschichtlinien einerseits und Höhenpunktfestsetzungen andererseits ergäbe keine Gesichtspunkte, die den Bebauungsplan als Rechtsnorm in seinem Bestand angreifen würden.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a D 115/94.NE (Verfahren der Antragsteller I. ) sowie der von der Antragsgegnerin in jenem Verfahren vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
20Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - erhalten hat, kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher bestimmten Frist jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber hinaus auch Behörden. Auf diese gemäß Art. 11 6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, obwohl der Vater des Antragstellers den Normenkontrollantrag bereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt hat und damit noch zu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die antragstellende Person durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hatte.
21Der Wortlaut des Art. 11 6. VwGOÄndG ergibt, daß über die Antragsbefugnis - als einer Zulässigkeitsvoraussetzung gerichtlicher Sachprüfung, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein muß - in bereits anhängigen Verfahren nunmehr nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung zu befinden ist, die er durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung erhalten hat. Eine abweichende Regelung, die fordern würde, in vor dem 1. Januar 1997 eingeleiteten Verfahren auf § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. abzustellen, sehen die Überleitungsvorschriften des Art. 10 6. VwGOÄndG nicht vor. Vielmehr verdeutlichen die Überleitungsvorschriften, daß der Gesetzgeber die Antragsbefugnis auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung anhängigen Verfahren an die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. knüpfen wollte. Denn er hat in Art. 10 Abs. 4 6. VwGOÄndG ausdrücklich eine Überleitungsregelung für § 47 Abs. 2 VwGO n.F. getroffen, jedoch nur insoweit, als es um die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. bestimmte Frist für die Antragstellung geht. Der Gesetzgeber hat sich demnach mit der Frage befaßt, ob § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung gelten sollte, und für die Neuregelung der Antragsbefugnis dennoch keine Übergangsbestimmung vorgesehen.
22Die sich aus dem Wortlaut des Art. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 6. VwGOÄndG ergebende Neuregelung der Antragsbefugnis auch für bereits anhängige Verfahren entspricht allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, wonach Änderungen des Verfahrensrechts mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfassen.
23Vgl.: BVerfG, Urteil vom 25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 -, BVerfGE 24, 33 (55); Beschluß vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 (98); BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1962 - I C 145.58 -, BVerwGE 15, 48 (50).
24Art. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 6. VwGOÄndG steht mit Verfassungsrecht in Übereinstimmung. Eine Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes des intertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt, ist für Rechtsmittelverfahren in Betracht zu ziehen, da das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutzprinzip die Rechtsmittelsicherheit gebieten kann.
25Vgl.: BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, BVerfGE 87, 48 (64).
26Das Vertrauensschutzprinzip gebietet es jedoch nicht, die Voraussetzungen der Antragsbefugnis für anhängige Normenkontrollverfahren unverändert zu lassen. Das Normenkontrollverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem eine erstinstanzliche Entscheidung zur Überprüfung stünde. Auch ist ein Vertrauen auf die Ungültigkeit des Bebauungsplans als formell bestehender Rechtsnorm in aller Regel nicht geschützt.
27Vgl.: BVerfG, Beschluß vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 -, BVerfGE 22, 330 (348); BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 -, NJW 1983, 215 = BRS 39 Nr. 30; BVerwG, Beschluß vom 13. April 1983 - 4 N 1.82 -, BRS 40 Nr. 25.
28Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier ersichtlich nicht gegeben.
29Aber auch ein etwaiges Vertrauen darin, nicht mit den Kosten des Normenkontrollverfahrens belastet zu werden, fordert von Verfassungs wegen keine Überleitungsvorschrift. Das Kosteninteresse wird von den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zur Kostenverteilung angemessen erfaßt. Entfällt die Zulässigkeit des Antrags infolge der gesetzlichen Neuregelung, führt dies zu seiner Erledigung. In Konsequenz einer dieser Rechtslage Rechnung tragenden übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (und damit auch der Erfolgsaussichten des Antrages) zu entscheiden.
30Das Normenkontrollverfahren ist auch nicht (im bisherigen Umfange) erforderlich, um ausreichenden Rechtsschutz zu gewährleisten. Abgesehen davon, daß bei einer Rechtsverletzung, die nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Eröffnung eines Rechtsweges zwingt, die Antragsbefugnis auch für das Normenkontrollverfahren weiterhin bestehen bleibt, steht dem von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in rechtlich geschützten Interessen Betroffenen weiterhin der Individualrechtsschutz offen, in dem die Wirksamkeit des Bebauungsplanes inzident zu prüfen sein kann. Im Hinblick auf die gegen die Auswirkungen eines Bebauungsplans gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ist das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten.
31Vgl.: BVerfG, Beschluß vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 -, BVerfGE 31, 364 (370).
32Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. erforderlichen Voraussetzungen der Antragsbefugnis sind im vorliegenden Verfahren gegeben.
33Der Antragsteller hat geltend gemacht, daß er durch den strittigen Bebauungsplan bzw. dessen Anwendung in seinen Rechten verletzt wird. Ein Bebauungsplan führt zu einer Rechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen Festsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bewußt weiter öffnete als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung,
34- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30 -,
35greift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den Maßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die Klagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtslage entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird. Die bisher weitgefaßte Antragsbefugnis sollte an die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO angepaßt werden.
36Vgl.: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Druchsache 13/3993 S. 9, 10.
37Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers auswirken können.
38Vgl.: OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -.
39Eine solche Rechtsverletzung hat der Antragsteller geltend gemacht. Er hat hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen rechtlich geschützten Positionen verletzt wird.
40Zu den entsprechenden Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 42 Abs. 2 VwGO vgl.: Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, RdNr. 98 zu § 42 und Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, 1996, RdNr. 67 zu § 42 Abs. 2 VwGO, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.
41Der Antragsteller (bzw. sein Vater) hat vorgetragen, daß insbesondere die im Bebauungsplan getroffene Höhenfestlegung der Straße, die der Erschließung seines zwischenzeitlich bebauten Grundeigentums dient, auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage erfolgt ist. Dies führt nach seinem Vortrag dazu, daß die Straße nicht - wie im Bebauungsplan festgesetzt - unter dem Niveau seines Grundstücks bzw. auf gleicher Ebene liegt, sondern daß sie deutlich höher liegt. Damit hat der Bebauungsplan nach dem Vortrag des Antragstellers zur Folge, daß er sein Grundstück im Vergleich zu den sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergebenden Folgewirkungen nur unter wesentlichen Erschwernissen an die im Plan vorgesehene Straßenanlage anschließen kann. Mit dieser ihn belastenden Folgewirkung hat der Antragsteller die Möglichkeit einer durch den - seiner Ansicht nach fehlerhaften - Bebauungsplan bedingten aktuellen Einschränkung der durch ihn im übrigen eröffneten Nutzungsrechte und damit eine ihn verletzende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
42- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - 4 N 2.91 - BRS 54 Nr. 38 -
43hinreichend substantiiert geltend gemacht.
44Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an einem durchgreifenden Abwägungsmangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt.
45Das in § 1 Abs. 6 BauGB für die Aufstellung von Bebauungsplänen festgelegte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
46Vgl.: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.
47Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
48Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O.
49Diesen Anforderungen wird der strittige Bebauungsplan nicht gerecht, weil die in ihm getroffenen Festsetzungen über die öffentlichen Verkehrsflächen der im Plan ausgewiesenen Erschließungsstraßen, die in Teilbereichen durch die Festsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB auf den an die Straßen angrenzenden privaten Baugrundstücken ergänzt werden, fehlerhaft sind.
50In dem Bebauungsplan hat der Rat der Antragsgegnerin die Lage der vorgesehenen Verkehrsflächen bezüglich ihrer Linienführung und der Höhe verbindlich festgesetzt. Letzteres folgt aus den Eintragungen von Höhenpunkten über NN, die entlang der jeweiligen Achsen der Verkehrsflächen eingetragen sind. Diese Eintragungen sind in der Legende zum Bebauungsplan auch ausdrücklich als Festsetzungen über Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG mit dem Inhalt "Höhenpunkt über NN" definiert.
51Zwar trifft der Einwand der Antragsgegnerin zu, daß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB solche Höhenfestsetzungen von Verkehrsflächen nicht zwingend vorschreibt. § 9 Abs. 2 BauGB ermächtigt die Gemeinde jedoch dazu, bei Festsetzungen nach Absatz 1 - mithin auch solchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB - die Höhenlage festzusetzen. Tut sie dies, wie im vorliegenden Fall, handelt es sich um eine bindende Planfestsetzung, die bei der Umsetzung des Plans zu beachten ist.
52Werden - wie hier - Höhenfestsetzungen für den Achsverlauf der Erschließungsstraßen getroffen, hat der Plangeber zugleich zu bedenken, welche Folgen dies für die anliegenden Grundstücke hat. So hat er zu berücksichtigen, ob die anliegenden Grundstücke bei topografisch bewegtem Gelände an die Höhenlage der Straße - etwa durch Böschungen oder Stützmauern - angepaßt werden müssen und ob die anliegenden Grundstücke, soweit sie von der ausgewiesenen Straße aus erschlossen werden sollen, tatsächlich auch in der vom Plangeber gewollten Form erschlossen werden können.
53Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die im Bebauungsplan eingetragenen, der Planung zugrunde gelegten Höhenlinien des Geländes geben die tatsächlichen Verhältnisse nicht zutreffend wieder. Dies hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 10. Januar 1995 bezogen auf den Bereich des Grundstücks des Antragstellers bereits zugestanden sowie in der im - denselben Bebauungsplan betreffenden - Verfahren 7a D 115/94.NE durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im übrigen ausdrücklich eingeräumt. Nach ihrem dortigen Vortrag ist "nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen in verschiedenen Bereichen" - u.a. im Bereich des Grundstücks des Antragstellers - "bei der Festlegung der in der Straßenmitte bestimmten Höhenpunkte von Grundstückshöhen" der anliegenden Grundstücke "ausgegangen worden, die nicht der wirklichen Höhenlage dieser Grundstücke entsprechen".
54Folge davon, daß die Planung der Erschließungsstraßen auf einer die Geländeverhältnisse unzutreffend wiedergebenden Grundlage erfolgte, ist der Umstand, daß - wie für den Bereich neben dem Grundstück des Antragstellers - in der Planurkunde unzutreffende Böschungsflächen auf privaten Baugrundstücken eingetragen sind, die die den Eigentümer treffenden Duldungspflichten falsch wiedergeben, und daß in anderen Fällen bei plankonformem Ausbau der Erschließungsstraße im Plan nicht dargestellte Böschungen anzulegen sind, wenn sie nicht durch - ein Anfahren der Grundstücke verhindernde - Stützmauern ersetzt werden sollen. Demgegenüber war es nicht zuletzt im Hinblick auf die nicht unproblematischen Geländeverhältnisse gerade Ziel der vorliegenden Planung, im Interesse eines ordnungsgemäßen Straßenausbaus auch die Höhenlage der Anliegergrundstücke in die Bewertung miteinzubeziehen und die von den Anliegern hinzunehmenden Böschungsflächen exakt festzulegen, wie schon aus den im Tatbestand dargelegten Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan folgt.
55Der nach alledem gegebene Fehler im Abwägungsvorgang, nämlich die Planung der Linien- und Gradientenführung der Erschließungsstraßen auf einer sachlich unzutreffenden Grundlage, ist auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen.
56"Offensichtlich" ist ein Mangel im Abwägungsvorgang, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten.
57Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 29. Janu- ar 1992 - 4 NB 22.90 - BRS 54 Nr. 15.
58Das folgt hier schon daraus, daß ein Abgleich der im Bebauungsplan dargestellten topografischen Gegebenheiten mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ergibt, daß die im Bebauungsplan wiedergegebenen, der Planung zugrunde gelegten Höhenschichtlinien jedenfalls in nicht unwesentlichen Teilbereichen unzutreffend sind, wie auch seitens der Antragsgegnerin selbst eingeräumt wurde.
59Der Mangel ist auch "auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen". Dies setzt voraus, daß nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, etwa wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte.
60Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 29. Janu- ar 1992 a.a.O. m.w.N..
61Auch das trifft hier zu. Wären in dem Bebauungsplan die tatsächlich vorhandenen topografischen Gegebenheiten zutreffend wiedergegeben worden, so spricht alles dafür, daß der Rat der Antragsgegnerin zumindest die Höhenlage der Straßenachse, ggf. auch deren Linienführung zwecks günstigerer und wirtschaftlicherer Anpassung an die wahren topografischen Verhältnisse, korrigiert hätte. Dies gilt umso mehr, als er im vorliegenden Fall, in dem der Bau der Erschließungsstraße die Herstellung von Böschungen (oder Stützmauern) auf angrenzenden Grundstücken erforderte, auf die Festsetzung der für die Böschungen (oder Stützmauern) notwendigen Flächen der anliegenden Grundstücke sachgerechterweise Wert gelegt hat
62- vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 2. März 1977 - III 1810/76 - BRS 32 Nr. 6 und vom 24. März 1980 - III 1830/79 - BRS 36 Nr. 10 -
63und bei seiner Festsetzung offensichtlich auch erwogen hat, ob die anliegenden Grundstücke bei der von ihm vorgesehenen Straßenplanung überhaupt noch tatsächlich - zumindest wirtschaftlich vertretbar - erschlossen werden können. Dementsprechend wurde in der im Verfahren 7a D 115/94.NE durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens der Antragsgegnerin ausdrücklich eingeräumt, "die Frage, ob die Straßen künftig noch verändert oder an die Verhältnisse angepaßt werden", lasse "sich im Moment noch nicht abschließend bewerten".
64Der vorbeschriebene Mangel der Abwägung ist schließlich auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich.
65Allerdings ist bei der Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans durch die Bekanntmachungen vom 21./22. April 1988 u.a. ein den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB genügender Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB erfolgt, so daß nach dieser Vorschrift Mängel der Abwägung nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, wobei der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen ist. Eine solche Rüge ist hier jedoch form- und fristgerecht durch den Vortrag des Vaters des Antragstellers in seiner Antragsschrift - ergänzt und präzisiert durch den Schriftsatz vom 23. Januar 1995 - erfolgt.
66Die Rüge einer Verletzung von Abwägungsmängeln kann zumindest auch dann durch Einreichung eines Schriftsatzes in einem mit der Gemeinde geführten Normenkontrollverfahren erfolgen, wenn die Rüge den Bauleitplan betrifft, der Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist.
67So ausdrücklich zur Rüge einer Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Hess. VGH, Urteil vom 22. Oktober 1991 - 4 N 670/88 - BRS 52 Nr. 31; im Ergebnis ebenso: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, RdNr. 13 zu § 215 BauGB m.w.N..
68Das ist hier durch die Antragsschrift der Antragsteller geschehen. Diese Antragsschrift ist der Antragsgegnerin mit der Zustellung vom 17. August 1994 auch fristgerecht, nämlich vor Ablauf der 7-Jahres-Frist, die mit der Bekanntmachung vom 21./22. April 1988 begann, zugegangen.
69Die Rüge genügt ferner den an sie zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. In der Antragsschrift hat der Vater des Antragstellers den maßgeblichen Sachverhalt, der den Abwägungsmangel begründet, nämlich die fehlende Übereinstimmung der Regelungen des Bebauungsplans über die Höhenfestlegung der Straße und den daraus folgenden Auswirkungen auf die Anliegergrundstücke mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort, der Sache nach bereits dargelegt; dieser Vortrag wurde in seinem sachlichen Gehalt durch den weiteren Schriftsatz vom 23. Januar 1995 ergänzt und präzisiert. Daß der Vater des Antragstellers dabei in seinem Vortrag den geltend gemachten Mangel nicht zugleich eindeutig mit dem hier einschlägigen rechtlichen Begriff "Abwägungsmangel" umschrieben hat, ist unschädlich. Der Vater des Antragstellers hat mit seinen Darlegungen jedenfalls seinen Willen hinreichend deutlich gemacht, sich für die angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Mangel zu berufen.
70Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 17. August 1989 - 4 NB 22.89 - JURIS- Dok.Nr. 161305.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
73Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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