Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 3118/96
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet wird, der Antragstellerin Hilfe für junge Volljährige zu gewähren, und zwar zunächst durch Übernahme der Kosten ihrer Erziehung im B. -H. -Haus in H. vom 24. Oktober 1996 bis zu einer Entscheidung über die Klage der Antragstellerin im Verfahren VG Minden - 6 K 3109/96 -, längstens bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres am 10. April 1999.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d. e :
2Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
3den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,
4ist unbegründet. Die einstweilige Anordnung ist im Ergebnis zu Recht getroffen worden.
5Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auf Antrag getroffen werden, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, daß dem Antragsbegehren sofort entsprochen wird. Die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO).
6Es ist ausreichend glaubhaft, daß der Antragstellerin gegenwärtig ein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in Gestalt der Heimerziehung gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 34 SGB VIII gegen den Antragsgegner zusteht. Es kann daher im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob das Begehren der Antragstellerin (auch) in § 43 Abs. 1 SGB I eine Rechtsgrundlage finden könnte, und welcher Leistungsträger hiernach als zuerst angegangener zur Leistung verpflichtet wäre.
7Der Senat ist aufgrund der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur eingeschränkt möglichen Prüfung und Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts aus folgenden Erwägungen hinreichend sicher, daß der Antragstellerin zur Zeit ein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in Gestalt der Heimerziehung (§ 41 Abs. 1 und 2 iVm § 34 SGB VIII) gegen den Antragsgegner zusteht: Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die Hilfe in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus fortgesetzt werden.
8Die Antragstellerin, die seit 11. April 1996 junge Volljährige im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB VIII ist, bedurfte unstreitig bis zum 10. April 1996 der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Heimerziehung. Dementsprechend ist ihr bis zum 10. April 1996 vom Antragsgegner Hilfe zur Erziehung im B. -H. -Haus in H. gemäß § 27 iVm § 34 SGB VIII gewährt worden. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht auf die Inanspruchnahme von nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vorrangiger Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, oder auf eine Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII verwiesen. Hiernach ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, daß Hilfe wegen der Erziehungsdefizite bei der Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin gewährt worden ist und nicht wegen einer (möglicherweise ebenfalls vorliegenden) Behinderung.
9Unstreitig bedarf die Antragstellerin auch gegenwärtig noch als junge Volljährige der Betreuung in einem Heim. Dies ergibt sich auch nach Auffassung des Antragsgegners aus den Stellungnahmen der unter Mitwirkung des Jugendamtes regelmäßig tagenden sogenannten Fallverlaufskonferenzen, etwa vom 4. Juli 1995 und vom 22. Februar 1996, sowie der Stellungnahme des B. -H. -Hauses vom 19. April 1996, dem Zwischenbericht des W. in B. O. vom 1. März 1996 und dem aus Anlaß der Bestellung eines Betreuers gefertigten psychiatrischen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 26. Juli 1996. In Übereinstimmung mit den hierin enthaltenen Feststellungen heißt es im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 29. Mai 1996, die Antragstellerin sei "zur selbständigen Lebensführung bei Vollendung des 18. Lebensjahres nicht in der Lage" und sei es "auch zur Zeit nicht". Es mangele an den "erforderlichen Kompetenzen für die Führung eines eigenständigen, eigenverantwortlichen Lebens". Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner eingeräumt, daß die Antragstellerin über das 18. Lebensjahr hinaus betreut werden müsse und ein selbständiges Leben ohne Unterstützung bisher nicht möglich sei; deshalb werde das Interesse der Antragstellerin am Erlaß einer einstweiligen Anordnung "grundsätzlich nicht bestritten". Hieraus folgt im vorliegenden Verfahren zugleich, daß auch nach Ansicht des Antragsgegners die Antragstellerin gegenwärtig noch derselben - gegenständlichen - Hilfe wie vor ihrer Volljährigkeit bedarf, nunmehr als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Gestalt der Heimerziehung.
10Wenn der Antragsgegner eine solche Hilfe (allein) aus d.. Erwägung heraus ablehnt, nach objektiven Maßstäben könne das mit einer Hilfe nach § 41 SGB VIII verknüpfte Ziel der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung in absehbarer Zeit auch über den Eintritt des 21. Lebensjahres hinaus nicht erreicht werden, so vermag der Senat dem nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu folgen. Zwar mögen Erfolg und Eignung der begehrten Hilfe zur Deckung des Hilfebedarfs ungeschriebene Tatbestandsmerkmale der Hilfe nach § 41 SGB VIII sein und ist hiernach eine Leistung nicht zu gewähren, wenn sie von Anfang an keinen Erfolg verspricht,
11vgl. Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Ober- loskamp/Struck, Kommentar zum SGB VIII, 1995, § 41, Rdnr. 23 m.w.N.; Stähr in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VIII, § 41, Rdnr. 8 f.
12Eine solche die Hilfe rechtfertigende Eignung und Erfolgsaussicht ist hingegen nicht erst dann anzunehmen, wenn eine aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse sorgfältig zu erstellende Prognose ergibt, daß innerhalb des Zeitraums bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und gegebenenfalls auch danach eine eigenverantwortliche Lebensführung als Ziel in dem Sinne zu erreichen ist, daß der Hilfesuchende in allen Belangen seiner Lebensführung völlig selbständig tätig werden kann. Nach Wortlaut und Zweck des § 41 SGB VIII muß bei Abschluß der Hilfe am Ende des vorgegebenen Zeitrahmens der Prozeß der Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen sein und noch nicht die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung ohne jede Fremdhilfe vorhanden sein. Eine solche Betrachtung verbietet sich schon deshalb, weil nach § 41 Abs. 3 SGB VIII der junge Volljährige auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden soll. Die Hilfe wird für die Persönlichkeitsentwicklung gewährt, die auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nach dem Ende der Hilfe nicht im Sinne einer voll ausgebildeten Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung und Verselbständigung abgeschlossen sein muß. Ausreichend ist vielmehr bereits jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums, der nicht mit der Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen sein muß. Nur wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen
13vgl. Wiesner u.a. aaO, Stähr in Hauck/Haines, aaO; Jans/Happe/ Saurbier, Kommentar zum SGB VIII, B II, § 41, Rdnr. 16 m.w.N.
14Die hiernach an das Ausmaß der Eignung und des Erfolgs der Hilfe zu stellenden geringeren Anforderungen werden im vorliegenden Fall mit hinreichender Sicherheit erfüllt. Zwar ist dem psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli 1996 zu entnehmen, daß jedenfalls vor Ablauf von drei Jahren "von einer grundlegenden Änderung der Situation" nicht auszugehen ist, und heißt es in dem Zwischenbericht des X. vom 1. März 1996, daß "längerfristig eine weitere Lebensbegleitung notwendig sein" werde. Hierdurch werden aber Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung und eine damit verbundene spürbare Verbesserung und Förderung auch der Eigenverantwortlichkeit der Antragstellerin sowie die Möglichkeit von Teilerfolgen nicht in Abrede gestellt. Nach diesen Erkenntnissen ist nur davon auszugehen, daß die Antragstellerin auch nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres ihr Leben nicht vollständig eigenverantwortlich und ohne fremde Hilfe wird führen können. Demgegenüber räumt der Antragsgegner selbst ein, daß die Antragstellerin durch die Heimbetreuung in der Vergangenheit in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert worden ist. So heißt es im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1996, in der Vergangenheit seien durchaus Entwicklungsfortschritte erzielt worden. Diese Erkenntnis steht in Einklang mit den Betreuungsberichten der sogenannten Fallverlaufskonferenzen. Danach ist die Antragstellerin nunmehr im lebenspraktischen Bereich relativ selbständig; hingegen sei eine deutliche "Unflexibilität im Handeln und eine Hilflosigkeit im Umgang mit für sie neuen Situationen nicht zu übersehen". Sie komme in einem "kleinen für sie überschaubaren Rahmen" gut zurecht. Auch im psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli 1996 wird bestätigt, daß früher vorhandene Defizite durch intensiven Einsatz der Erzieher und Betreuer gemindert werden konnten. Von einer positiven Veränderung der aktuellen Lebenssituation der Antragstellerin in der Zukunft geht auch der bisherige Vormund der Antragstellerin aus, auch wenn er Bedenken hat, ob sie in ca. drei Jahren in der Lage ist, ihr Leben eigenverantwortlich zu führen. Schließlich sind spürbare Fortschritte und Verbesserungen in der Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin bei Fortführung der bisherigen Hilfe insbesondere auch nach der Stellungnahme des B. -H. -Hauses vom 19. April 1996 zu erwarten. Hierin wird die bisherige positive Entwicklung der Antragstellerin beschrieben und dargelegt, daß sie "in absehbarer Zeit das notwendige Maß an Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit entwickelt, um so eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen". Diese Einschätzung erscheint aufgrund der langjährigen Betreuung der Antragstellerin durch das B. -H. -Haus und die - unstreitigen - "Entwicklungs- schübe" der Antragstellerin in der Vergangenheit glaubhaft.
15Nach alledem ist hinreichend sicher, daß eine Fortführung der bis zum 10. April 1996 auf der Grundlage der §§ 27, 34 SGB VIII gewährten Hilfe ab 11. April 1996 als Hilfe für junge Volljährige auf der Grundlage der §§ 41, 34 SGB VIII für die weitere Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung der Antragstellerin gegenwärtig hinreichend geeignet und erfolgversprechend ist.
16Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht, weil ohne den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung die - gegenständliche - Hilfe im B. -H. -Haus gefährdet ist. Die Antragstellerin hat - vom Antragsgegner unwidersprochen - unter anderem mit Schriftsatz vom 19. August 1996 darauf hingewiesen, es sei damit zu rechnen, daß sie, würden die Kosten nicht übernommen, "vor die Tür gesetzt" werde. Der Antragsgegner bestreitet auch nicht, daß die weitere Hilfegewährung eilbedürftig ist, wie sich dies auch aus dem Schriftsatz vom 18. Februar 1997 ergibt.
17Der dem Tenor beigefügten Maßgabe liegt folgende Erwägung zugrunde: Die zeitliche Begrenzung der Hilfe bis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres rechtfertigt sich daraus, daß nach diesem Zeitpunkt eine Jugendhilfemaßnahme nur noch nach der Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII in Betracht kommt. Ergeht zu einem früheren Zeitpunkt - gegebenenfalls nach weiterer Sachverhaltsaufklärung - eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren, so hat der Antragsgegner die Möglichkeit, über eine weitere Hilfe nach den in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnissen zu entscheiden. Sollte bereits vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren aufgrund veränderter Umstände eine Abänderung der Hilfegewährung erforderlich werden - etwa eine Heimbetreuung nicht mehr erforderlich sein -, steht es dem Antragsgegner frei, eine Änderung der einstweiligen Anordnung herbeizuführen. Der Zeitpunkt des Hilfebeginns ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren klargestellten Anordnungsantrag.
18Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist zugleich der Antrag des Antragsgegners, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen, gegenstandslos geworden.
19Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
20Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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