Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 3118/96

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet wird, der Antragstellerin Hilfe für junge Volljährige zu gewähren, und zwar zunächst durch Übernahme der Kosten ihrer Erziehung im B. -H. -Haus in H. vom 24. Oktober 1996 bis zu einer Entscheidung über die Klage der Antragstellerin im Verfahren VG Minden - 6 K 3109/96 -, längstens bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres am 10. April 1999.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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