Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 347/97
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen dem Antragsteller zur Last.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Januar 1997 ist unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.
3Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Vertretungszwang für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht verfassungsgemäß. Die Regelung in § 67 Abs. 1 VwGO steht in Einklang sowohl mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), der den Rechtsweg nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnung garantiert, als auch mit Art. 103 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber kann im Interesse einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung die Vertretung eines rechtsunkundigen Beteiligten durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vorschreiben. Dementsprechend war schon § 67 Abs. 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686, der schon einen Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorsah, nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4Vgl. statt aller Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, § 67 Rdnr. 4, und Meissner in Schoch/Schmidt- Aßmann/ Pietzner, VwGO, Kommentar - Stand: April 1996 -, § 67 Rdnr. 8, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
5Dies gilt gleichermaßen für die seit dem 1. Januar 1997 eingeführte Neuregelung des Vertretungszwanges für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Diese Neuregelung verstößt auch nicht gegen das in Art. 3 GG enthaltene Gebot der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte, weil es jedem Beteiligten - so auch dem Antragsteller im Falle seiner Mittellosigkeit - unbenommen bleibt, für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen. Durch die Vorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird auch für Unbemittelte wirksamer Rechtsschutz bei bestehendem Vertretungszwang sichergestellt.
6Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 81, 347 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 413.
7Mit Rücksicht auf die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen, verstößt die Neuregelung in § 67 Abs. 1 VwGO auch nicht gegen Art. 7, 8 und 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, so daß offenbleiben kann, ob diese Erklärung überhaupt völkerrechtlich verbindlich oder zumindest als Völkergewohnheitsrecht gemäß Art. 25 GG Bestandteil des (einfachen) Bundesrechts geworden ist.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
9Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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