Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1463/94

Tenor

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist, soweit es die Kläger zu 1) und 3) bis 6) betrifft, wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt 38/100 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte trägt die den Klägern zu 1) und 3) bis 6) auferlegten Kosten der ersten Instanz sowie 62/100 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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