Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 E 448/96

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Betrag bis zu 600,-- DM festgesetzt.


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