Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 E 147/97
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Nachbarstreitigkeiten geht der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts je nach der behaupteten Betroffenheit des klagenden Nachbarn grundsätzlich von Streitwerten zwischen 3.000,-- DM und 30.000,-- DM aus. Das Verwaltungsgericht hat sich ersichtlich an diesem Rahmen orientiert und für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Wert festgesetzt, der im Hauptsacheverfahren bei der dann vorzunehmenden Verdoppelung einem Ansatz im oberen Bereich des genannten Rahmens entsprechen würde. Dies erscheint angesichts der hier geltend gemachten nachbarlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller keinesfalls überzogen.
3Die Berufung der Beschwerde auf andere Verfahren, in denen erstinstanzlich niedrigere Werte festgesetzt worden sind, ist ohne Belang. Nach der genannten gesetzlichen Regelung wird der Streitwert für jedes Verfahren gesondert nach dem jeweils in diesem Verfahren geltend gemachten Interesse der Antragstellerseite bestimmt. Parallele Verfahren oder etwa der Umstand, daß in jenen Verfahren die gleichen Rechtsprobleme zu entscheiden sind, sind für die Streitwertfestsetzung ohne jede Bedeutung.
4Der Hinweis der Antragsteller auf die in ihren Augen unnötige Trennung der ursprünglich mit anderen Nachbarn gemeinsam gestellten Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO und die damit verbundene Erhöhung der Prozeßkosten, ist für die bei der Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für den einzelnen Antragsteller ebenfalls ohne Belang. Im übrigen ist es bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten regelmäßig gerechtfertigt, die Verfahren unterschiedlicher Antragsteller, die nicht etwa Miteigentümer desselben Grundstücks sind, zu trennen, weil unterschiedliche Ergebnisse bei dem im Nachbarstreitverfahren zu gewährenden individuellen Rechtsschutz zumindest in Betracht kommen können.
5Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
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Referenzen
- § 13 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 4 GKG 1x (nicht zugeordnet)