Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3677/93.PVL
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Es wird festgestellt, daß die Zustimmung des Antragstellers zu befristeten Einstellungen von Lehrern in Erziehungsurlaubsvertretungsfällen dann nicht als erteilt gilt, wenn er den Maßnahmen mit der Begründung widersprochen hat, daß
- das Prinzip der Bestenauslese auch nicht im Hinblick auf die Kürze des angebotenen Vertrages und im Hinblick auf mangelndes Interesse an derartigen Verträgen außer acht gelassen werden darf,
- ein dauerhafter Vertretungsbedarf besteht und die Befristungen wegen der mit ihnen verbundenen Notwendigkeit zur Einarbeitung einer Vielzahl von Beschäftigten zu erheblichen Belastungen der ständig beschäftigten Lehrer führen,
- er trotz Hinweises auf das Fehlen weiterer objektiv erforderlicher Informationen nicht ausreichend unterrichtet worden ist, sofern der Beteiligte gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW zu der als erforderlich bezeichneten Unterrichtung verpflichtet ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte bot der Lehrerin Q. C. , nachdem sich diese hiermit zuvor einverstanden erklärt hatte, mit Formularschreiben vom 5. Oktober 1992 eine befristete Einstellung "bald möglich" bis zum 30. November 1992 mit zwölf Wochenstunden und ab dem 1. Dezember 1992 bis zum 28. März 1993 mit voller Stundenzahl an der Gesamtschule N. bach, F. straße (künftig: Gesamtschule N. bach I) an. In dem Schreiben heißt es u. a.: "Ihre Einstellung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des zuständigen Personalrats in meinem Haus".
4Mit Schreiben vom 12. Oktober 1992 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, er beabsichtige die Lehrerin Q. C. ab sofort bis zum 28. März 1993 als Erziehungsurlaubsvertretung an der Gesamtschule N. bach I einzustellen, und zwar mit zwölf Wochenstunden bis zum 30. November 1992 und mit voller Wochenstundenzahl bis zum 28. März 1993. Die Vertretung solle für die Lehrerinnen C. (Erziehungsurlaub 31. August 1992 bis 31. Dezember 1992) und O. (Erziehungsurlaub 1. Dezember 1991 bis 4. April 1993) erfolgen. Leitfach für die erste Vertretung solle Spanisch sein und für die zweite Vertretung Deutsch. In dem Schreiben waren die Namen mehrerer anderer Mitbewerber genannt. Der Antragsteller wurde um Zustimmung gebeten.
5Mit weiterem Schreiben vom 12. Oktober 1992 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der Lehrerin J. N. -S. ab "sofort" bis zum 7. Februar 1993 an der Gesamtschule I. in E. - S. mit 14 Wochenstunden. Die Vertretung solle für Herrn T. -G. (Erziehungsurlaub vom 8. August 1992 bis zum 7. Februar 1993) erfolgen. Leitfach solle Deutsch sein. Mitbewerber seien nicht vorhanden, da die Lehrerin von der Schulleitung benannt worden sei.
6Nachdem am 4. November 1992 ein Erörterungsgespräch stattgefunden hatte, lehnte der Antragsteller seine Zustimmung zu den beiden beabsichtigten Einstellungen mit Schreiben vom 13. November 1992 ab und begründete dies im wesentlichen wie folgt: Hinsichtlich der Bewerberin N. -S. werde gerügt, daß das Prinzip der Bestenauslese verletzt worden sei. Der Beteiligte habe im Erörterungsgespräch selbst eingeräumt, es seien keine Mitbewerber aus dem vorhandenen Pool angeschrieben worden, weil die Kürze des Vertrages und das mangelnde Interesse an Verträgen dieser Art dies nicht zugelassen habe. Der Beteiligte habe ihm gegenüber nicht umfassend darzulegen vermocht, wie er zur Auswahl der Bewerberin N. -S. gekommen sei, und sei dementsprechend auch nicht in der Lage gewesen, die Unterlagen der Mitbewerber vorzulegen (Nr. 1.1.2 der Zustimmungsverweigerung). Die beabsichtigte Einstellung der Lehrerin C. sei nicht erlaßkonform, da ihr die Vertretung für zwei Personen übertragen werden solle (Nr. 1.2.1 der Zustimmungsverweigerung). Im Zusammenhang mit der Vertretung der Lehrerinnen C. und O. seien Fehler bei der Bewerberauswahl unterlaufen. Ausschlaggebend für das Angebot an Frau C. sei der an der Gesamtschule N. bach I seit Beginn des Schuljahres bestehende Bedarf im Fach Spanisch gewesen. Für dieses Leitfach seien zwei Mitbewerber aus dem sog. Pool angegeben worden, wobei anscheinend das Prinzip der Bestenauslese beachtet worden sei. Hinsichtlich des Angebotes im Fall der Vertretung für Frau O. sei ein Leitfachwechsel zu dem Fach Deutsch vorgenommen worden, so daß ein anderer Bewerberkreis hätte angeschrieben werden müssen. Dies sei entsprechend den Aussagen im Erörterungsgespräch nicht geschehen, weil Frau C. mangels einer anderen Lehrkraft auch über das Ende der ersten Vertretung am 31. Dezember 1992 hinaus an der Gesamtschule N. bach I Spanisch habe unterrichten sollen. Für die Auswahl von Frau C. im zweiten Vertretungsfall sei daher der Dauerbedarf der Schule im Fach Spanisch maßgebend gewesen (Nr. 1.2.2 der Zustimmungsverweigerung). Angesichts des dauernden Vertretungsbedarfs an den Schulen bestehe ganz allgemein kein sachlicher Grund für die Befristung der Arbeitsverträge der eingestellten Erziehungsurlaubsvertretungen. Die Befristung der Arbeitsverträge führe zudem zu erheblichen Belastungen der Aushilfsangestellten und der betroffenen Kollegien (Nr. 2 der Zustimmungsverweigerung). Im übrigen sei des weiteren in beiden Fällen zu beanstanden, daß den Lehrerinnen die Einstellungsangebote vor seiner Beteiligung unterbreitet worden seien (Nr. 3 der Zustimmungsverweigerung).
7Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 1992 mit: Frau N. -S. sei ordnungsgemäß aus der aktuellen Regionalliste ausgewählt worden. Hinsichtlich der benötigten Fächerkombination sei sie die Bewerberin mit der höchsten Rangstelle gewesen. Das Prinzip der Bestenauslese sei daher gewahrt worden. Frau C. solle zwei Lehrerinnen hintereinander vertreten. Daß dies nicht zulässig sei, treffe nicht zu. Für die befristete Einstellung von Frau C. habe ein konkreter, zeitlich befristeter Bedarf bestanden. Die unter Nr. 2 der Zustimmungsverweigerung angeführten allgemeinen Ablehnungsgründe stünden mit den beabsichtigten Maßnahmen in keinem sachlichen Zusammenhang. Da die vorgetragenen Bedenken rechtlich irrelevant seien, würden die Maßnahmen durchgeführt. Zu den beabsichtigten Einstellungen kam es jedoch nicht, da die Bewerberinnen C. und N. -S. ihren Dienst nicht antraten.
8Daraufhin hat der Antragsteller am 16. Februar 1993 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
9festzustellen, daß die Zustimmungsverweigerung vom 13. November 1992 im Einstellungsverfahren betreffend die Lehrerinnen Q. C. und J. N. - S. beachtlich war und den Beteiligten nicht berechtigte, das Stufenverfahren abzubrechen,
10mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei unzulässig. Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse, weil die Maßnahmen nicht durchgeführt worden seien. Im übrigen sei der Beteiligte zu Recht vom Vorliegen der Fiktion der Zustimmung nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW ausgegangen.
11Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 29. Oktober 1993 zugestellten Beschluß haben diese am 12. November 1993 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 13. Dezember 1993, einem Montag, im wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Antrag zulässig. Insbesondere sei ein Rechtsschutzinteresse gegeben. Dieses sei zu bejahen, wenn die gerichtliche Entscheidung über den konkreten, möglicherweise schon erledigten Anlaß des Streitfalles hinaus noch rechtliche Auswirkungen habe. Dies sei der Fall, weil, wie die Verfahrensweise bei der Einstellung der Lehrerin Q. von I. verdeutliche, der Beteiligte weiterhin wie bei den Ausgangsfällen C. und N. -S. vorgehe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Zustimmungsverweigerung auch beachtlich gewesen. Er habe darauf hingewiesen, daß insbesondere hinsichtlich der Bewerberin N. -S. keine Auswahlentscheidung unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese getroffen worden sei, weil die Genannte w. der Schulleitung benannt worden sei und der Beteiligte im Erörterungsgespräch selbst eingeräumt habe, daß kein Mitbewerber aus dem vorhandenen "Pool" angeschrieben worden sei. In diesem Zusammenhang habe er auch beanstandet, daß er über das Zustandekommen der Auswahl von Frau N. -S. nicht unterrichtet worden sei und ihm keine Unterlagen vorgelegt worden seien. Hinsichtlich beider Lehrerinnen habe er schließlich geltend gemacht, daß angesichts des dauernden Vertretungsbedarfs kein sachlicher Grund für die Befristung der Arbeitsverträge bestanden habe und die befristeten Einstellungen zu erheblichen Belastungen für die betroffenen Kollegien führten.
12Der Antragsteller hat dem Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses nach Erledigung des den Streitfall auslösenden konkreten personalvertretungsrechtlichen Vorganges Rechnung getragen und beantragt nunmehr,
13den angefochtenen Beschluß zu ändern und festzustellen, daß die Zustimmung des Antragstellers zu befristeten Einstellungen von Lehrern in Erziehungsurlaubsvertretungsfällen dann nicht als erteilt gilt, wenn er den Maßnahmen mit der Begründung widersprochen hat, daß
14- das Prinzip der Bestenauslese auch nicht im Hinblick auf die Kürze des angebotenen Vertrages und im Hinblick auf mangelndes Interesse an derartigen Verträgen außer acht gelassen werden darf,
15- ein dauerhafter Vertretungsbedarf besteht und die Befristungen wegen der damit verbundenen Notwendigkeit zur Einarbeitung einer Vielzahl w. Beschäftigen zu erheblichen Belastungen der ständig beschäftigten Lehrer führen,
16- er trotz Hinweises auf das Fehlen weiterer objektiv erforderlicher Informationen nicht ausreichend unterrichtet worden ist, sofern der Beteiligte gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW zu der als erforderlich bezeichneten Unterrichtung verpflichtet ist.
17Der Beteiligte beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt ergänzend vor: Der Antrag sei mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig, da er von den zunächst beabsichtigten Maßnahmen, die Lehrerinnen C. und N. -S. befristet einzustellen, Abstand genommen habe. Hiervon abgesehen, habe sich das Lehrereinstellungsverfahren grundlegend geändert. Die frühere Trennung zwischen den Regionallisten und dem sog. "Pool", einer Datei mit Bewerbern außerhalb des jeweiligen Lehrereinstellungsverfahrens, gebe es nicht mehr. Mit Runderlaß des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. November 1996 (GABl. NW I S. 236) sei für die Einstellungen in den öffentlichen Schulen eine "Interessentendatei" eingeführt worden. Das bereits genannte Ministerium habe mit Runderlaß vom 30. April 1996 angekündigt, den Runderlaß vom 5. August 1992 betreffend befristete Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern als Vertretungen in Erziehungsurlaubsfällen aufzuheben. Im übrigen hätten die Lehrer-Personalvertretungen inzwischen "lesenden Zugriff" auf die Dateien "Lehrer- einstellungsverfahren", "Pool" und "Interessentendatei". Der Antrag sei auch unbegründet, weil mangels ausreichender Begründung der jeweiligen Zustimmungsverweigerung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW eine Zustimmungsfiktion eingetreten sei. Der bloße Hinweis auf eine Verletzung des Prinzips der Bestenauslese reiche als Begründung für eine Zustimmungsverweigerung nicht aus. Die Hinweise auf die allgemeine pädagogische Fragwürdigkeit des kurzfristigen Einsatzes von Lehrkräften sowie auf die Notwendigkeit der Einbeziehung eines vorhersehbaren Vertretungsbedarfs in die Personalplanung lägen offensichtlich außerhalb der in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände, da diese Hinweise nicht auf die beabsichtigten konkreten Maßnahmen abgestellt seien, sondern lediglich allgemeine Kritikpunkte darstellten. Ganz abgesehen von der grundlegenden Änderung der Information der Lehrer-Personalvertretungen berechtige eine unzureichende Information nicht zur Verweigerung der Zustimmung, sondern begründe lediglich einen Informationsanspruch gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW.
20Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des Sachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge bezüglich der Lehrerin C. Bezug genommen.
21II.
22Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch Erfolg.
23Der Antrag ist zulässig.
24Der Antragsteller hat sein Begehren zu Recht auf die abstrakt hinter dem konkreten Streitfall stehenden personalvertretungsrechtlichen Fragen umgestellt.
25Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, 94.
26Die den konkreten Streitfall auslösende Frage, ob die Zustimmungen des Antragstellers zu den beabsichtigten befristeten Einstellungen der Lehrerinnen C. und N. -S. trotz der Zustimmungsverweigerungen gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als erteilt gelten oder ob der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat, hat sich dadurch erledigt, daß die betreffenden Lehrerinnen nicht eingestellt worden sind und damit das Erfordernis einer Zustimmung des Antragstellers hinfällig geworden ist.
27Allerdings muß sich die Umstellung der Anträge auf eine abstrakte Fassung an den bis dahin zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten konkreten Streitstoff anschließen. Dagegen ist es nicht statthaft, weitere Rechtsfragen abstrakter Art aufzuwerfen, um so eine allgemeine gutachterliche Äußerung des Gerichts zu erreichen.
28Vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -, PersR 1996, 361 = ZfPR 1996, 153.
29Sämtliche im neu gefaßten Antrag aufgeworfenen Fragen lassen sich der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers entnehmen und waren für diese maßgebend.
30Es besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dieses nicht deshalb zu verneinen, weil die Lehrerinnen C. und N. - S. nicht eingestellt und damit mitbestimmungspflichtige Maßnahmen nicht durchgeführt worden sind. Mitbestimmung bedeutet, daß zwei Partner - Dienststelle und Personalrat - gleichberechtigt in Erfüllung gleicher Aufgaben und Pflichten an der E n t - s c h e i d u n g s b i l d u n g beteiligt sind.
31Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Februar 1976 - VII P 4.75 -, BVerwGE 50, 186, 189.
32Gegenstand der Mitbestimmung ist danach entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht die Maßnahme, sondern, wie sich aus § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW ergibt, die b e a b s i c h t i g t e Maßnahme. Die Durchführung der Maßnahme ist, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart worden ist, gemäß § 71 Abs. 1 LPVG NW alleinige Aufgabe der Dienststelle. Da Mitbestimmung Beteiligung an der Entscheidungsbildung bedeutet, kann ein Rechtsschutzinteresse auch dann gegeben sein, wenn sich der konkrete Streitfall nach Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens, in dem eine Rechtsfrage streitig geworden ist, aber vor Durchführung der Maßnahme erledigt. Ob die ursprünglich beabsichtigte Maßnahme auch durchgeführt wird, ist unerheblich. Erforderlich ist lediglich, daß sich die strittige und entscheidungserhebliche Frage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen, vergleichbaren Mitbestimmungsverfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen kann
33vgl. Beschluß des Fachsenats vom 29. Januar 1997 - 1 A 3151/93.PVL -
34und es in Z u k u n f t nicht bei der Absicht bleibt, sondern die Maßnahme auch durchgeführt wird. Daß es auch in Zukunft zu befristeten Einstellungen von Lehrern in Erziehungsurlaubsvertretungsfällen kommt, steht jedoch fest.
35Im einzelnen gilt hinsichtlich des Bestehens des Rechtsschutzinteresses folgendes: Es ist zwar richtig, daß ein Rechtsschutzinteresse nicht gegeben wäre, wenn es generell um die Geltung des Prinzips der Bestenauslese ginge. Denn die Geltung dieses Grundsatzes wird vom Beteiligten nicht in Frage gestellt. Im Anschluß an den bisherigen Streitstoff will der Antragsteller jedoch geklärt wissen, daß das Prinzip der Bestenauslese auch nicht im Hinblick auf die Kürze der angebotenen Verträge und im Hinblick auf mangelndes Interesse an derartigen Verträgen außer acht gelassen werden darf. Für die Klärung dieser Frage ist ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Hieran ändert auch nichts, daß der Runderlaß des Kultusministeriums vom 5. August 1992 aufgehoben werden soll. Solange dies nicht geschehen ist und nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine Verweigerung der Zustimmung mit dem Hinweis darauf, daß das Prinzip der Bestenauslese in der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Art verletzt worden sei, nicht beachtet wird, hat der Antragsteller Anspruch auf Klärung der Rechtslage.
36Auch die zweite Frage, inwieweit der Antragsteller bei befristeten Einstellungen von Lehrern die Zustimmung unter Hinweis auf den dauerhaften Vertretungsbedarf und die Belastung der ständig Beschäftigten seine Zustimmung wirksam verweigern kann, bedarf angesichts der Reaktion des Beteiligten auf die Zustimmungsverweigerung und seiner Einlassung im vorliegenden Verfahren der Klärung.
37Schließlich gilt dies auch hinsichtlich der Frage, inwieweit der Hinweis auf eine unzureichende Information dem Eintritt der Fiktion gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW entgegensteht. Der Beteiligte hat insoweit im Anschluß an Ausführungen im angefochtenen Beschluß eine Auffassung vertreten, die Entscheidungsbedarf erkennen läßt.
38Der Antrag ist auch begründet.
39Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der sich aus den vorausgehenden Sätzen ergebenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Der Eintritt der Zustimmungsfiktion setzt voraus, daß es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handelt. Denn gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NW kann lediglich eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Daß die befristeten Einstellungen von Lehrern gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Alternative und 7. Alternative - iVm § 87 Abs. 1 LPVG NW mitbestimmungspflichtig sind, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.
40Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen kennt im Gegensatz z. B. zu § 77 Abs. 2 BPersVG keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings die Zustimmungsverweigerung auch ohne gesetzliche Festlegung der Verweigerungsgründe unbeachtlich, wenn die w. der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsrechts liegen. Der Personalvertretung ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses offensichtlich nicht mehr zuordnen lassen. In diesem Fall gibt die Personalvertretung zu erkennen, daß sie keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Dieses Verhalten ist vom Recht nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt.
41Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 31.91 -, PersR 1994, 18, 19, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = PersV 1996, 265 = PersR 1996, 24; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404 und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3151/93.PVL -.
42Soweit der Antragsteller beanstandet hat, daß das Prinzip der Bestenauslese auch nicht wegen der Kürze des angebotenen Vertrages und des mangelnden Interesses an derartigen Verträgen verletzt werden dürfe, hält sich dieser Zustimmungsverweigerungsgrund innerhalb des Schutzzwecks des insoweit in Betracht kommenden Mitbestimmungsrechts gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Alternative - LPVG NW (Einstellung).
43Gemäß § 62 LPVG NW haben Dienststelle und Personalrat darüber zu wachen, daß alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Des weiteren hat der Personalrat nach § 64 Nr. 2 LPVG NW darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Auf die Verletzung dieser Vorschriften kann der Personalrat, auch soweit Bewerber betroffen sind,
44vgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 62 Erl. 3
45seine Zustimmungsverweigerung stützen (vgl. § 77 Nr. 1 BPersVG). Zu diesen Gesetzen gehört auch Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Der Begriff des öffentlichen Amtes ist weit auszulegen und bezieht sich auch auf Arbeitnehmer.
46Vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 33 RdNr. 5.
47Allerdings sollte im Ausgangsfall die Lehrerin N. - S. lediglich von Oktober 1992 bis zum 7. Februar 1993 eingestellt werden. Gemäß Nr. 1.2 des Runderlasses des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. August 1992 - Z C 5.41-0/2-0 Nr. 88/92 - erfolgt die Auswahl der Aushilfskräfte mit einem Beschäftigungsumfang von unter der Hälfte der Pflichtstunden eines vergleichbaren Vollbeschäftigten von mindestens einem Jahr der Beschäftigungsdauer ohne Anwendung des Auswahlerlasses vom 30. November 1990 (GABl. NW 1991 S. 5). Ganz abgesehen davon, daß Art. 33 Abs. 2 GG nicht durch eine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt werden kann, liegt es jedenfalls nicht offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Alternative - LPVG NW, wenn der Personalrat auch bei befristeten Einstellungen mit einem geringeren Beschäftigungsumfang beanstandet, daß das Prinzip der Bestenauslese nicht beachtet worden sei. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß es häufig, allein schon wegen der gewonnenen Erfahrungen, für spätere Einstellungen von Vorteil ist, bereits einmal beschäftigt gewesen zu sein, wenn für sie anders als für die in Nr. 1.1 des Runderlasses vom 5. August 1992 genannten Aushilfskräfte auch kein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bestehen mag (vgl. Nr. 2.1 d. RdErl. vom 5. August 1992). Unter den gegebenen Umständen bestand im übrigen ausreichender Anlaß für den Antragsteller, jedenfalls im Falle N. -S. in Frage zu stellen, daß die Prinzipien der Bestenauslese hinreichend Beachtung gefunden haben. Ob der hierauf bezogene Ablehnungsgrund am Ende gerechtfertigt war, betrifft nicht seine Beachtlichkeit im Rahmen des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW.
48Auch die Zustimmungsverweigerungsgründe, die unter dem zweiten Spiegelstrich des neu gefaßten Antrages genannt sind, halten sich innerhalb des Schutzzwecks des Mitbestimmungsrechts des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 7. Alternative - LPVG NW. Nach der genannten Vorschrift hat der Personalrat in Personalangelegenheiten bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen.
49Zur Begründung dieses durch die Novelle 1984 eingeführten Mitbestimmungstatbestandes heißt es in den Gesetzesmaterialien u.a.:
50"In Satz 1 Nummer 1 wird die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten auf die Befristung w. Arbeitsverhältnissen ausgedehnt. Die antragstellende Fraktion geht davon aus, daß befristete Arbeitsverhältnisse in Zukunft an Bedeutung gewinnen, andererseits aber das Interesse der Beschäftigten, im Regelfall in unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu bleiben, im Vordergrund stehen soll.
51Dabei sind auch die Abschlüsse befristeter Arbeitsverhältnisse, die bisher nicht als Einstellung gewertet wurden, mitbestimmungspflichtig".
52Vgl. LT-Drs. 9/3845 S. 65.
53Danach ist Zweck der Mitbestimmung bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen zum einen, dem Personalrat ein Mitprüfungsrecht einzuräumen, ob überhaupt ein sachlicher Grund für eine Befristung
54vgl. Hofmann, Der befristete Arbeitsvertrag im Spiegel der neueren Rechtsprechung, ZTR 1993, 399
55gegeben ist, und zum anderen ein Mitentscheidungsrecht, ob beim Vorliegen eines eine Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes der Arbeitsvertrag tatsächlich befristet werden soll.
56Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. 67.
57Insoweit sind wie bei der Einstellung
58vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Februar 1979 - 6 P 48.78 -, BVerwGE 57, 280, 282
59insbesondere auch die kollektiven Interessen der der Dienststelle bereits angehörenden Beschäftigten zu berücksichtigen.
60Mit dem Hinweis auf das Bestehen eines dauerhaften Vertretungsbedarfs bezweifelt der Antragsteller das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung der mit den Aushilfskräften abzuschließenden Arbeitsverträge. Der Hinweis darauf, daß die Befristung zu erheblichen Belastungen führe, zielt insbesondere auf die Situation der in der Dienststelle bereits beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer, da eine Befristung von Arbeitsverträgen zu einer erhöhten Fluktuation und damit zur Notwendigkeit, Beschäftigte immer wieder einzuarbeiten, und zu den damit verbundenen Belastungen führen kann. Beide Gesichtspunkte halten sich im Rahmen des Mitbestimmungsrechts gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 7. Alternative LPVG NW. Eine hierauf gestützte Zustimmungsverweigerung schließt den Eintritt der Fiktion gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW daher aus.
61Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 29. Januar 1997 - 1 A 3151/93.PVL -.
62Auch soweit der Antragsteller beantragt festzustellen, daß seine Zustimmungsverweigerung nicht als erteilt gilt, wenn er trotz des - wie hier zutreffenden - Hinweises auf das Fehlen weiterer objektiv erforderlicher Informationen nicht ausreichend unterrichtet worden ist, sofern der Beteiligte gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW zu der als erforderlich bezeichneten Unterrichtung verpflichtet ist, ist der Antrag begründet.
63Die Erklärungsfrist des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW beginnt erst zu laufen, wenn der Leiter der Dienststelle die erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt hat. Ohne ausreichende Unterrichtung kann die Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW nicht eintreten.
64Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 11. Oktober 1988 - CL 23/86 -, ZBR 1989, 214 und vom 19. April 1993 - CL 59/89 -, RiA 1995, 46.
65Falls der Personalrat die erfolgte Unterrichtung nicht für ausreichend hält, muß er dies dem Leiter der Dienststelle innerhalb der Erklärungsfrist mitteilen.
66Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 12. April 1983 - 15 S 744/82 -, ZBR 1984, 216.
67Nur dann, wenn der Personalrat ausreichend unterrichtet worden ist, vermag die Begründung der Zustimmungsverweigerung mit dem Hinweis auf eine (angeblich) nicht ausreichende Unterrichtung den Eintritt der Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW nicht zu verhindern.
68Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 19. April 1993 - CL 59/89 -, aaO, S. 47 m. w. N.
69Dem hat der Antragsteller Rechnung getragen. Denn er hat nicht beantragt festzustellen, daß jeder Hinweis auf eine nicht ausreichende Unterrichtung den Eintritt der Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW verhindere, sondern er hat seinen Antrag ausdrücklich dahin eingeschränkt, festzustellen, daß die Zustimmung nicht als erteilt gilt, "sofern der Beteiligte gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW zu der als erforderlich bezeichneten Unterrichtung verpflichtet ist".
70Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, der sich der Beteiligte angeschlossen hat, daß eine nicht ausreichende Unterrichtung allenfalls einen Rechtsanspruch auf ergänzende Information gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW begründen könne, jedoch einem Eintritt der Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW nicht entgegenstehe, kann nicht gefolgt werden. Daß inzwischen die Art der Unterrichtung der Lehrer-Personalvertretungen grundlegend geändert worden ist und ihnen der "lesende Zugriff" auf verschiedene Dateien eröffnet worden ist, ändert nichts daran, daß der Leiter der Dienststelle den Personalrat von sich aus zu unterrichten hat und ihn nicht auf eigene Nachforschungen verweisen darf.
71Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 65 RdNr. 12 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 27. November 1991 - 6 P 24.90 -, PersR 1992, 153, 155.
72Allerdings mag es in Zukunft seltener vorkommen, daß Lehrer-Personalvertretungen beanstanden, nicht ausreichend unterrichtet worden zu sein.
73Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
74Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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