Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 309/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
3Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, weil nicht zu erwarten ist, daß in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren die Klärung einer klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist. Abgesehen davon, daß im vorliegenden summarischen Verfahren grundsätzlich Rechtsfragen nicht endgültig entschieden und damit auch nicht geklärt werden, würde die aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein zu 70 v.H. teilfreigestelltes Personalratsmitglied im Rahmen einer Anlaßbeurteilung beanspruchen kann, daß der Antragsgegner unter Fortschreibung vorausgegangener dienstlicher Beurteilungen nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Beamter eine fiktive Laufbahnnachzeichnung vornimmt, im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht geklärt werden, weil der Antragsteller nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der streitigen Beurteilung lediglich zu 40 v.H. freigestellt war und daher zeitlich umfangreicher seine allgemeinen Dienstaufgaben wahrgenommen hat als ein Beamter, dessen Arbeitszeit auf die Hälfte ermäßigt worden ist.
4Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses liegt ebenfalls nicht vor. Ernstliche Zweifel können nur solche sein, die erwarten lassen, daß eine Beschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Solche Zweifel sind nicht ersichtlich. Der sorgfältig und umfangreich begründete Beschluß des Verwaltungsgerichts läßt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Lediglich ergänzend führt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers aus:
5Ob es der Antragsgegner zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsteller in einer Funktion eines geschäftsleitenden Beamten oder des Stellvertreters eines geschäftsleitenden Beamten oder eines Sachbearbeiters in hervorgehobener Position in der Verwaltung einer Staatsanwaltschaft zu erproben, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß der Antragsteller insoweit nicht erprobt ist. Der Standpunkt des Generalstaatsanwalts E. , eine hervorragende Eignung für das ausgeschriebene Amt könne mangels Erprobung in entsprechenden Positionen nicht bestätigt werden, dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtlich nicht zu beanstanden sein. Daraus, daß eine Erprobung nach der Laufbahnverordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, folgt nicht, daß eine derartige Erprobung unzulässig ist.
6Eine vom Antragsteller verlangte Nachzeichnung der mutmaßlichen beruflichen Entwicklung mit anderen Beschäftigten gleicher Ausgangslage könnte dem Antrag auch nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine Nachzeichnung nur möglich wäre, wenn vergleichbare Beamte der Amtsanwaltslaufbahn üblicherweise mit Aufgaben der Justizverwaltung betraut würden; dies ist indes nicht der Fall.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Senat nicht für erstattungsfähig erklärt, weil diese keinen Sachantrag und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO)
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