Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 309/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.


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