Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 108/96
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 74,80 DM festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 131 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung - VwGO a.F. - (vgl. Art. 10 Abs. 2 6. VwGOÄndG) ist die Berufung im Verfahren der vorliegenden Art nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
3Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO a.F. nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn diese eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf.
4Derartige Rechtsfragen haben die Kläger mit ihrer Beschwerde nicht aufgeworfen und sind im übrigen auch nicht ersichtlich.
5Unter welchen Voraussetzungen von einer Erschließung eines Grundstücks im straßenreinigungsrechtlichen Sinn auszugehen ist, ist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt und von dem Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung des beschließenden Senats auch zutreffend dargelegt. Für die Erschließung nach § 3 Abs. 1 StrReinG sind Überlegungen, wonach ein privater Weg zwischen Grundstück und gereinigter öffentlicher Straße eine selbständige (private) Erschließungsstraße i.S.d. des Erschließungsbeitragsrechts sein und damit die Erschließung des Grundstücks durch die öffentliche Straße ausschließen könnte, ohne Bedeutung. Es ist allenfalls zu fragen, ob der Erschließungszusammenhang i.S.v. § 3 Abs. 1 StrReinG zur gereinigten öffentlichen Straße unterbrochen sein kann, weil das Grundstück von der betreffenden Straße so weit entfernt ist, daß von einem für den Grundstückseigentümer zu erkennenden Sondervorteil von der Reinigung der öffentlichen Straße nicht mehr gesprochen werden kann.
6Vgl. Urteil des Senats vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 -, Urteilsabdruck S. 8.
7Ob diese Voraussetzungen, insbesondere das Fehlen eines Erschließungszusammenhangs, gegeben sind, hängt ab von der konkreten Lage des betreffenden Grundstücks, seiner Umgebung und der Lage der gereinigten öffentlichen Straße. Die Klärung dieser Frage betrifft damit die Rechtsanwendung im Einzelfall und geht in ihrer Bedeutung dementsprechend auch nicht über den jeweils zu entscheidenden Einzelfall hinaus, so daß sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen vermag. Entsprechendes gilt, soweit sich die Kläger wegen ihrer Heranziehung auf einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes berufen. Die unterschiedliche Behandlung der Kläger gegenüber einigen ihrer Nachbarn ist Folge der speziellen Lagegunst oder Lagemißgunst der Grundstücke, die dem modifizierten Frontmetermaßstab immanent ist und wegen der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist.
8Vgl. Urteil des Senats vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NW VBl. 1990, 163.
9Eine Zulassung der Berufung nach § 131 Abs. 3 Nr. 2 VwGO a.F. kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Abweichung von einer Entscheidung der in dieser Vorschrift genannten Gerichte ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Verwaltungsgericht auch nicht von einer im Urteil des Senats vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 - aufgestellten abstrakten Rechtsfrage abgewichen. Vielmehr hat das Gericht das Urteil sogar zitiert und die darin enthaltenen Grundsätze beanstandungsfrei seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
10Die Zulassung der Berufung rechtfertigende Verfahrensmängel haben die Kläger nicht geltend gemacht, wie es § 131 Abs. 3 Nr. 3 VwGO a.F. erfordert.
11Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.
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