Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 B 496/95

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Dezember 1994 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.452,50 DM festge- setzt.


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