Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 1588/96

Tenor

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. März 1996 wird bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.